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"Endenergiebedarfes"


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Drucksache 282/07

... in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden. (2) Für Eigentümer von Gebäuden mit heizungstechnischen Anlagen ist § 9 Abs. 2 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden. (3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen Innentemperaturen ist § 9 Abs. 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden. (4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentümerwechsel mehr als zwei Jahre vergangen sind. § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am [eintragen: erster Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig tritt die Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den Anlage 1 (zu den §§ 3 und 9) Anforderungen an Wohngebäude 1. Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs. 1) 1.1 Höchstwerte Tabelle 1 Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve Verhältnis A/Ve Jahres-Primärenergiebedarf Spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmeverlust Qp´´ in kWh/(m²·a) bezogen auf die Gebäudenutzfläche TH' in W/(m²·K) Wohngebäude (außer solchen nach Spalte 3) Wohngebäude mit überwiegender Warmwasserbereitung aus elektrischem Strom Wohngebäude 1 2 3 4 =0,2 66,00 + 2600/(100+AN) 83,80 1,05 0,3 73,53 + 2600/(100+AN) 91,33 0,80 0,4 81,06 + 2600/(100+AN) 98,86 0,68 0,5 88,58 + 2600/(100+AN) 106,39 0,60 0,6 96,11 + 2600/(100+AN) 113,91 0,55 0,7 103,64 + 2600/(100+AN) 121,44 0,51 0,8 111,17 + 2600/(100+AN) 128,97 0,49 0,9 118,70 + 2600/(100+AN) 136,50 0,47 1 126,23 + 2600/(100+AN) 144,03 0,45 =1,05 130,00 + 2600/(100+AN) 147,79 0,44 1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1 Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln: Spalte 2 Qp´´ = 50,94 + 75,29 · A/Ve+ 2600/(100+ AN) in kWh/(m²·a) Spalte 3 Qp´´ = 68,74 + 75,29 · A/Ve in kWh/(m²·a) Spalte 4 T H' = 0,3 + 0,15/(A/Ve) in W/(m²·K). 1.3 Zuschläge bei Kühlung Wird bei einem zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt: Qp,c´´ = Qp´´ + AN,c / AN · 16,2 kWh/(m²·a) mit Qp,c´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude AN,c gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN. 1.4 Definition der Bezugsgrößen 1.4.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m² ist nach Anhang Bder DIN EN ISO 13789 : 1999-10, Fall "Außenabmessung”, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindestens die beheizten Räume einschließt. 1.4.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m³ ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird. 1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2. 1.4.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m² wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt: AN = 0,32 Ve. 2. Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2) 2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs 2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V 4108-6 : 2003-06*) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12). Der in diesem Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DINV 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu beachten. 2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüftung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische Warmwasserbereitung vorgesehen wird darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System bezogenen Strom angewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die Angaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerückgewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern. 2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QWim Sinne von DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, sind 12,5 kWh/(m²·a) anzusetzen. *) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. 2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DINV 4108-6 : 2003-06*) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06*) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden. 2.4 Beheiztes Luftvolumen Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V nach DIN EN 832 : 2003- 06 zu ermitteln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden: V = 0,76 Ve bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen V= 0,80 Ve in den übrigen Fällen. 2.5 Wärmebrücken Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen: a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um .UWB = 0,10 W/(m²·K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche, b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um .UWB = 0,05 W/(m²·K) für die gesamte wärme übertragende Umfassungsfläche, c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) in Verbindung mit weiteren anerkannten Regeln der Technik. Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangskoeffizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärme übertragende Umfassungsfläche Abei der Berücksichtigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermindert werden. 2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt worden sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser Gebäude nach Osten oder Westen orientiert. 2.7 Aneinander gereihte Bebauung Bei der Berechnung von aneinander gereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und A/Ve nicht berücksichtigt, b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6 : 2003-06*) gewichtet und c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN 4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet. Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trennflächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinander gereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5 bleiben unberührt. Ist die Nachbarbebauung bei aneinander gereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten. 2.8 Fensterflächenanteil Der Fensterflächenanteil des Gebäudes f ist wie folgt zu ermitteln: W AW W A A A + = f mit Aw Fläche der Fenster AAW-Fläche der Außenwände. Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster des beheizten Dachgeschosses in die Fläche Aw und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungsfläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen. *) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03. 2.9 Sommerlicher Wärmeschutz Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003- 07 Abschnitt 8 festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. 2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt. Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der verwendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme genutzt wird. 2.11 Energiebedarf der Kühlung Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m² gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt zu erhöhen: a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energieeffizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März 2002 (ABl. EG (Nr.) L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m²·a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m²·a), b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer Kälteerzeugung, z.B. über reversible Wärmepumpe der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m²·a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m²·a), c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden, Erdkollektoren, Zisternen) der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m²·a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m²·a), d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind, der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m²·a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m²·a). 3. Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2) Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln: h W p (Q +Q ) · e p Q = . Dabei bedeuten Qh, der Jahres-Heizwärmebedarf QW der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2 ep die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12; § 23 Abs. 3 bleibt unberührt. Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zu begrenzen. Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend. Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln: Tabelle 2 Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs Zu ermittelnde Größen Gleichung Zu verwendende Randbedingung 1 2 3 1 Jahres-Heizwärmebedarf Qh Q66 (H H ) 0,95(Q Q ) h T V s i = · + - + Spezifischer Transmissionswärmeverlust HTH = S(F ·U ·A ) + 0,05·A T x i i i 1) Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi nach Tabelle 3 2 bezogen auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A H HT T ' = HV = 0,19 Ve ohne Dichtheitsprüfung nach Anlage 4 Nr. 2 3 Spezifischer Lüftungswärmeverlust HV HV = 0,163 Ve mit Dichtheitsprüfung nach Anlage 4 Nr. 2 Solare Einstrahlung: Orientierung j Is,HP Südost bis Südwest 270 kWh/(m².a) Nordwest bis Nordost 100 kWh/(m².a) übrige Richtungen 155 kWh/(m².a) Dachflächenfenster mit Neigungen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 282/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften,

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude

Abschnitt 3
Bestehende Gebäude und Anlagen

Abschnitt 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 5
Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziele und wesentliche Neuregelungen der Verordnung

1. Anlass

2. Vorgaben der Richtlinie

3. Umsetzungskonzept

4. Umsetzungsbedarf

5. Wesentliche Änderungen im Überblick

a Einführung von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden; Einführung von Modernisierungsempfehlungen

b Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsverkehr

c Übergangsregelungen für Energieausweise

d Anforderungen an und Inspektion von Klimaanlagen

e Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen und eingebauter Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden

f Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen bei klimatisierten Wohngebäuden

6. Überprüfung der Anforderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Folgen der Verordnung, Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

a Energieausweise

b Klimaanlagen

c Sonstiges

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

a Kosten für die Wirtschaft

b Preiswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

IV. Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 9

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude

Zu § 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu Satz 1

Zu Satz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 7

Zu § 8

Zu Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude

Zu Anlage 1 Tabelle 1 Höchstwerte

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel

Zu Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

Zu Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude

Zu Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude

Zu Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs

Zu Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs

Zu Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen

Zu Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung


 
 
 


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