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"Entgelt"
Drucksache 360/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz - DVG )
... Die im Gesetzentwurf beschriebenen Verfahrensschritte zur Preisfindung bzw. zu Entgeltverfahren entsprechend der Regelungen des Kollektiv-Vertragssystems der Selbstverwaltung sind für den dynamischen, digitalen Produktmarkt nicht sachgerecht und werden zu lange dauern. Die überwiegende Mehrheit der Medizintechnik- und Digitalunternehmen sind kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), für die die angestrebten, umfänglichen neuen Regularien besonders schwierige Herausforderungen darstellen. Auch der Bezug auf internationale Vergleichspreise wird aufgrund der Systemunterschiede ins Leere laufen. Angesichts zeitlich knapper Produktzyklen und nicht vorhandener bzw. unklarer Evidenzlagen sollten Regelungen für erfolgsabhängige Vergütungsanteile frühestens nach drei Jahren (vergleichbar zu den Fristen des Innovationsfonds) diskutiert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 1 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 1 Satz 3 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a Absatz 2a - neu - und Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V und Nummer 30a - neu - § 275 Absatz 3 Nummer 5 - neu - SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 33a SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 65a Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 68a und § 68b SGB V und Nummer 39 § 303a bis § 303f SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 75b Absatz 3 Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a und Buchstabe c § 92a Absatz 1 Satz 9a - neu - und Absatz 3 Satz 3a - neu - SGB V und Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd1 - neu - und Doppelbuchstabe ff und Buchstabe b § 92b Absatz 2 Satz 5a - neu -, Satz 5b - neu - und Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 bis 4 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - § 92b Absatz 1 Satz 5 - neu - und Satz 6 - neu - SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 2 Satz 2 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 4 Satz 2 SGB V
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 139e Absatz 9 Satz 2 - neu - SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 263a SGB V
19. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 291 Absatz 2b Satz 9 SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 291 Absatz 2b Satz 10 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe c § 291 Absatz 2c Satz 6 - neu - SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 291d Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 - neu - SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 § 303a bis § 303e SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
24. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 17 Absatz 1a Satz 4 - neu -, Satz 5 - neu -, Satz 6 - neu - und Absatz 1a1 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
25. Zum Gesetzentwurf allgemein
26. Zum Gesetzentwurf allgemein
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 494/19
Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
... Es handelt sich um eine klarstellende, redaktionelle Änderung. Durch die Streichung des Wortes "laufend" sollen Widersprüche vermieden werden, da es sich bei den in § 10 Absatz 2 Nummern 1 bis 6 aufgelisteten Entgeltbestandteilen nicht ausschließlich um regelmäßig wiederkehrende Bezüge handelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 1 Änderung der Kommunalträger-Abrechnungsverwaltungsvorschrift
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Folgen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 11
Zu Artikel 1 Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Drucksache 312/19
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2020 (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 - InsoGeldFestV 2020)
... Die Insolvenzgeldumlage wird von den Arbeitgebern getragen und finanziert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld. Nach § 358 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB III ist die monatliche Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt, nach dem die Beiträge zur
Drucksache 588/19
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Tierärztegebührenordnung A. Problem und Ziel
... Die Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) ist eine Verordnung der Bundesregierung und regelt die Entgelte für tierärztliche Leistungen. Sie ist zuletzt durch Verordnung vom 19. Juli 2017 angepasst worden, wobei die einfachen Gebührensätze um pauschal 12 Prozent und die Gebühren für die (freiwillige) Beratung von Nutztierhaltern um pauschal 30 Prozent angehoben worden sind. Diese Erhöhungen sollten die Einkommenssituation der Tierärzte kurzfristig verbessern. Die geplante umfassende Novellierung der GOT soll eine Neustrukturierung der tierärztlichen Leistungen unter Anpassung an den veterinärmedizinischen wissenschaftlichen Erkenntnisstand beinhalten, wobei die Entgelte auf der Basis eines Forschungsvorhabens festgelegt werden sollen. Die umfassende Novellierung bedarf daher eines zeitlichen Vorlaufes. Inzwischen ist jedoch eine weitere Anpassung der GOT kurzfristig erforderlich geworden. Tierärztliche Fachverbände, unter anderem die Bundestierärztekammer, haben darauf hingewiesen, dass die Notdienstversorgung von Tieren erheblich gefährdet ist, weil Tierärztliche Kliniken, die standesrechtlich (nach Ländergesetzen und Kammerrecht) zur Vorhaltung eines Bereitschaftsdienstes (24 Stunden Anwesenheit mindestens eines Tierarztes) zur Notfallversorgung von Tieren verpflichtet sind, aus finanziellen Gründen bereits vielfach auf ihren Status als Tierärztliche Klinik verzichtet haben. Dadurch ist eine adäquate flächendeckende tierärztliche Versorgung von Tieren außerhalb der regulären Behandlungszeiten nicht mehr ohne weiteres gewährleistet. Dies ist aus Gründen der Sicherung der öffentlichen Gesundheit (rasche Diagnose und Bekämpfung von Tierseuchen und Zoonosen) sowie aus Gründen des Tierschutzes (Staatsziel) als problematisch anzusehen. Daher soll mit einer eigenen Gebührenregelung die finanzielle Basis für die Durchführung der Notdienstversorgung von Tieren verbessert werden. Auch das Wegegeld, das in der Regel bei der Behandlung von Nutztieren anfällt und bei der letzten oben genannten Änderung der GOT nicht berücksichtigt werden konnte, soll nunmehr angepasst werden. Darüber hinaus erfolgt eine redaktionelle Anpassung und die Anpassung der Vorschriften über die Entgelte für Leistungen außerhalb der regulären Sprechstunden einer Tierarztpraxis an die gegebenen Verhältnisse.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1
§ 3a Gebühren für tierärztlichen Notdienst
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Alternativen
III. Verordnungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
1. Allgemeines
2. Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2006/123/EG /EG
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
VIII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
IX. Nachhaltigkeit
X. Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... 2. Geldforderungen mit Finanzierungsfunktion entgeltlich zu erwerben,
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9 Gruppenweite Pflichten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26 Sperrfrist
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
Drucksache 170/19
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Eine effizientere und demokratischere Beschlussfassung in der Energie- und Klimapolitik der EU
... Gemeinsam mit anderen marktbasierten Instrumenten (wie beispielsweise Entgelten, Abgaben oder Emissionsquoten) kann die Besteuerung dazu genutzt werden, spezifischen ökologischen Herausforderungen zu begegnen, während gleichzeitig Investitionen, Beschäftigung und Wachstum gefördert werden. Wirtschaftsstudien zeigen, dass bestimmte Arten von Steuern - wie jene auf Arbeit und Einkommen - stärker verzerrend wirken, während andere Steuern wie Verbrauch- und Umweltsteuern wachstumsfreundlicher sind.
Mitteilung
1. Einführung
2. Möglichkeiten für eine verstärkte Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
2.1 Das geltende Beschlussfassungsverfahren in der Energie- und Klimapolitik
2.2 Die Notwendigkeit effizienterer Beschlussfassungsverfahren bei Steuermaßnahmen
2.3 Der Status quo und die Zukunft der Energiebesteuerung
2.4 Die Überleitungsklauseln als Werkzeug zur Anpassung des Beschlussfassungsverfahrens
3. Beschlussfassung im Rahmen des Euratom-Vertrags
4. Fazit
Drucksache 352/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... (26) Gewerblich im Sinne dieses Gesetzes ist insbesondere jede selbstständige, planmäßig auf eine gewisse Dauer angelegte, nach außen gerichtete Tätigkeit in entgeltlicher Absicht oder wirtschaftlicher Tätigkeit am Markt."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe J § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG
11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG
13. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG
16. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG
17. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe e Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 5 und 6 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 15b GWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
18. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG
19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG
20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG
23. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG
24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV
25. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG
26. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG
§ 50a Zentrale Beschwerdestelle des Bundes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
27. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG
Zu Artikel 1 Nummer 36
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG
30. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG
31. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG
32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu-
33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG
34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG
35. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG
36. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG
37. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG
Drucksache 580/19
... Die Entgelte für 2020 sind von der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben des Bundes
Haushaltsausgaben der Länder
Haushaltsausgaben der Kommunen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Anlage 3 (zu § 5 Absatz 11 und 12) Verteilung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel auf alle Länder in absoluten Zahlbeträgen für die Jahre 2020 bis einschließlich 2031
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 100/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Zensus im Jahr 2021 (Zensusgesetz 2021 - ZensG 2021)
... Rentenversicherung eine Rolle. Einkünfte aus ehrenamtlichen Tätigkeiten können hierbei Arbeitsentgelt (§ 14
Drucksache 169/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur steuerlichen Entlastung verbilligter Wohnraumüberlassungen
... 3. Weitergehend hält es der Bundesrat für erforderlich, verbilligte Wohnraumüberlassungen auch jenseits einer Nichtaufgriffsgrenze steuerlich zu entlasten. Hierzu sollte bis zu einem bestimmten Bruttolohn des Arbeitnehmers die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung geschaffen werden, wie sie bereits heute für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung arbeitstäglicher Mahlzeiten gilt. Die pauschale Lohnsteuer würde dann vom Arbeitgeber getragen, so dass der Nettolohn des Arbeitnehmers nicht gemindert wird.
Drucksache 47/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Klimaschutz in der Marktwirtschaft - Für ein gerechtes und effizientes System der Abgaben und Umlagen im Energiebereich - Antrag des Landes Schleswig-Holstein -
... 11. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen."
Drucksache 580/19 (Beschluss)
... Durch den im bisherigen § 37 Absatz 2 des Eisenbahnregulierungsgesetzes festgelegten inhaltlichen Zusammenhang zwischen der absoluten Höhe der Regionalisierungsmittel sowie der zu zahlenden Trassen- und Stationsentgelte würde die Erhöhung der Regionalisierungsmittel den Ländern nicht im vollen Umfang zur Erreichung der Klimaschutzziele zur Verfügung stehen. Vielmehr würde ein Großteil der Erhöhung der Regionalisierungsmittel durch die gleichzeitige Erhöhung der Trassen- und Stationsentgelte mittelbar zurück an den Bund fließen.
Drucksache 533/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... Durch den nEHS werden alle Verantwortlichen verpflichtet, eine Anzahl von Zertifikaten zu erwerben, die der entgeltlich veräußerten Menge an Brennstoffen des jeweiligen Jahres entspricht. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten in Höhe des Zertifikatepreises, die gleichzeitig den Einnahmen durch die Veräußerung der Zertifikate entsprechen. Diese entwickeln sich für den Zeitraum, in dem ein Festpreis festgelegt wurde von ca. 3,6 Mrd. Euro im Jahr 2021 auf ca. 8,275 Mrd. im Jahr 2023.
Drucksache 13/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Berechnung der Offshore-Netzumlage und zu Anpassungen im Regulierungsrecht
... Ein gesondertes Netzentgelt für singulär genutzte Betriebsmittel ist nach seinem Sinn und Zweck nur oberhalb der Umspannebene Mittel-/Niederspannung sachgerecht. Ein gesondertes Netzentgelt bei ausschließlich genutzten Anlagen der Umspannebene Mittel-/Niederspannung oder von Niederspannungsleitungen war vom Verordnungsgeber nicht gewollt und führt zu Zufälligkeiten bei der Netzentgeltbildung in den Netzebenen Umspannung Mittel-/Niederspannung und Niederspannung. Vielfach handelt es sich bei derartigen Anschlusskonstellationen um Zufälligkeiten, für die eine Privilegierung weder angemessen noch sachdienlich ist. Folglich sind auch die Betriebsmittel der Umspannung Mittel-/Niederspannung von der Privilegierung auszuschließen, und die vom Verordnungsgeber vorgesehene Übergangsregelung ist um die Betriebsmittel der Umspannung Mittel-/Niederspannung zu ergänzen.
Drucksache 387/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer - und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 - ErbStR 2019)
... § 28a ErbStG wird von dem erkennbaren gesetzgeberischen Willen getragen, dass das nicht begünstigte vorhandene Privatvermögen des Erwerbers und das von ihm durch Erbschaft bzw. Schenkung erworbene nicht begünstigte Vermögen zu 50 Prozent für die Begleichung der aus dem unentgeltlichen Erwerb erwachsenden Steuerschuld eingesetzt werden muss. Würde der Wert des miterworbenen, nicht begünstigten Vermögens brutto, d.h. ohne vorherigen Abzug der hierauf ohnehin entfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, ermittelt, hätte dies zur Folge, dass diese gesetzgeberische Grundentscheidung unterlaufen und damit bei wirtschaftlicher Betrachtung Steuer auf die Steuer entrichtet werden müsste.
Drucksache 544/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... - der Auftrag an die Vertragspartner sowie an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, bis zum Jahr 2020 die Grundlagen für und die Umsetzung eines neuen Finanzierungskonzeptes zu erarbeiten, um die Hebammen erweitert werden kann.
Anlage Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 520/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
... (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Untertitel 4 Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
§ 656a Textform
§ 656b Persönlicher Anwendungsbereich der §§ 656c und 656d
§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: nächste bei der Verkündung freie Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Gesetz über die Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Beschreibung der aktuellen Situation
2. Regelungsbedarf
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
1. Senkung sonstiger Kaufnebenkosten
2. Regionale Begrenzung der Kostenteilung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit den Maßgaben des Grundgesetzes
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
- Begrenzung des auf die Käufer entfallenden Provisionsanteils
- Nachweis der gezahlten Maklerprovision, § 656d Absatz 1 Satz 2 BGB-E
- Abschluss eines Maklervertrags in Textform, § 656a BGB-E
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 8
Zu § 656a
Zu § 656b
Zu § 656c
Zu § 656d
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4970 [BMJV]: Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Halbteilungsprinzip
4 Textform
4 Verbraucherschutz
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Verkäufer
5 Käufer
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
II.2. Weitere Kosten
II.3. ‚One in one out‘-Regel
II.4. Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 533/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen (Brennstoffemissionshandelsgesetz - BEHG )
... -Bepreisung erstellten Studien haben bereits auf den grundsätzlichen Reformbedarf hingewiesen. Auch die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, "das bestehende System der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor umfassend zu überarbeiten". Auch aus Wirtschaft und Verbänden war für diese Forderung breite Unterstützung zu vernehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
3. Zu § 7 Absatz 5 BEHG
4. Zu § 8a - neu - BEHG
§ 8a Anlagen im Anwendungsbereich des EU-Emissionshandels
5. Zu § 11 Absatz 3 BEHG
6. Zu Anlage 1 zu § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 BEHG
Drucksache 558/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz - BesStMG )
... es erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beiträgen zugrunde liegt oder läge, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße; bei Teilzeitbeschäftigung wird dieser Prozentsatz mit dem Teilzeitanteil vervielfältigt,".‘
Drucksache 608/3/19
Antrag des Freistaates Sachsen
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... -Bepreisung sollen aber auch im Rahmen dieses Klimaschutzprogrammes Bürger und Wirtschaft u.a. beim Strompreis entlastet werden. Die EEG-Umlage sowie ggf. andere staatlich induzierte Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen und Abgaben) sollen schrittweise aus den Bepreisungseinnahmen bezahlt werden. Diese Maßnahmen sind zwar im Kern zu begrüßen, greifen aber zu kurz und führen zu keiner sofortigen spürbaren Entlastung auf Seiten der Bürger und Unternehmen.
Drucksache 527/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStrG 1954 führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen (Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 578/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Verpackungsgesetzes
... c) Der Bundesrat stellt fest, dass § 21 des Verpackungsgesetzes zur ökologischen Gestaltung der Beteiligungsentgelte bereits jetzt zu Innovation, Investition und branchenübergreifender Zusammenarbeit bei der ökologischeren Gestaltung von Verpackungen geführt hat. Die zu beobachtenden Veränderungen zeigen, dass neben der Vermeidung von Verkaufsverpackungen durch Mehrweglösungen auch die bessere stoffliche Verwertung durch Design for Recycling möglich ist. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher, die Vorgaben des § 21 Verpackungsgesetz bei einer weiteren Änderung des Gesetzes dahingehend zu konkretisieren, dass objektiv Vorteile, auch finanzielle, für diejenigen Inverkehrbringer entstehen, die mehr Sekundärrohstoffe einsetzen und gleichzeitig technisch machbare, schad- und störstofffreie sowie für eine gemeinschaftliche Kreislaufführung nach der Verpackungsnutzung optimierte Verpackungen einsetzen.
Drucksache 538/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.
Drittes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 2 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
§ 4 Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft
§ 5a Nutzung der Insolvenzbekanntmachungen
Artikel 3 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
§ 157c Anwendungsvorschrift zu § 36 Absatz 2
Artikel 6 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 9 Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 109 Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 14 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 15 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 485/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2020 (Sozialversicherungs -Rechengrößenverordnung 2020)
... Die Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung werden mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2018 fortgeschrieben. Die maßgebende gesamtdeutsche Veränderungsrate im Jahr 2018 beträgt 3,12 Prozent.
Drucksache 527/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher
... Die Änderung der Voraussetzungen des § 5 WiStG führt zu einer Rechtsvereinfachung. Sowohl im Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch in einem etwaigen Zivilprozess bedarf es künftig nur noch der Feststellung des objektiven Vorliegens eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen. Aufwändige Beweisaufnahmen darüber, dass die unangemessene Höhe des Entgelts gerade die Folge der Ausnutzung einer individuellen (Zwangs-)Situation des einzelnen Mieters ist, werden entfallen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 514/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
... Darüber hinaus ist zu prüfen, ob nicht auch die in Gänze unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassene Wohnung zu begünstigen ist (§ 35c Absatz 2 Satz 2 EStG-E).
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... Krankenhausentgeltgesetz
Drucksache 346/19
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
... Für Geschäftsmodelle mit strombasierten Energieträgern sind die Strombezugskosten die entscheidende Hürde. Unter dem geltenden regulatorischen Rahmen sind grundsätzlich auch bei der Umwandlung von Strom in andere Energieträger sämtliche staatlichen, sog. Letztverbraucherabgaben wie z.B. die EEG-Umlage oder die Netzentgelte zu entrichten, wodurch die Produktionskosten der Umwandlungsprodukte so hoch werden, dass sie nicht mit fossil herstellten Energieträgern konkurrieren können. Forderungen nach einer Befreiung oder zumindest einer längerfristigen rechtssicheren maximalen Reduzierung der Produktion strombasierter Energieträger von den Letztverbraucherabgaben wurde bislang das Solidarprinzip entgegengehalten: die Kosten der Förderung der Erneuerbaren Energien sowie des Netzausbaus müssten von allen Stromnutzern gleichermaßen und ohne Ausnahme getragen werden. Der geplante Umbau des Steuer- und Abgabensystems muss u.a. darauf abzielen, diese Kosten nicht mehr über den Strompreis, sondern über andere Quellen zu finanzieren, um auf diese Weise strombasierte Energieträger wettbewerbsfähig mit fossilen zu machen.
Drucksache 427/19
... Sozialversicherungsentgeltverordnung
Drucksache 559/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
... Sozialversicherungsentgeltverordnung
Drucksache 343/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle - Antrag des Freistaates Bayern -
... "Durch eine gesetzliche Regelung (z.B. im Verpackungsgesetz) sollen die Systeme an den Kosten, die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und den sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere den Kommunen, bei der Sammlung und Entsorgung des Abfallgemisches (systembeteiligungspflichtige Verpackungen und weiterer Abfall) über öffentliche Abfallbehälter und in deren direktem Umfeld entstehen, angemessen beteiligt werden. Zur Finanzierung sollen die bereits erhaltenen Lizenzentgelte eingesetzt werden."
Drucksache 53/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Krankenhausentgeltgesetz
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
13. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
16. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
17. Zu Artikel 10
18. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
19. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
20. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
21. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
22. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
23. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
26. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
28. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
29. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
30. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
31. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
32. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 196/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Nach § 221 Absatz 2 SGB IX ist das Ausbildungsgeld als Grundbetrag Bestandteil der Zahlung an im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen. Dieser wird ergänzt um einen leistungsabhängigen Steigerungsbetrag. Die Anhebung eines nicht unerheblichen Bestandteils der Vergütung um 46 Prozent in einem Schritt hat erhebliche Auswirkungen auf die Entgeltzusammensetzung in den Werkstätten insgesamt. Durch die Erhöhung des Grundbetrages kommt es zu grundsätzlichen Verschiebungen bei der Verwendung des Arbeitsergebnisses der WfbM. Dies erfordert eine Anpassung der Entlohnungsgrundsätze und eine neue Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3b - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
10. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
11. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4b - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
16. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
17. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
18. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 10/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung beförderungsrechtlicher Vorschriften im Eisenbahnbereich
... a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Tarife aufzustellen, die" die Wörter "Entgelte oder" eingefügt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
§ 32 Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter
Artikel 3 Änderung des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel der Regelung
II. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Zu Nummer 4
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Drucksache 450/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für den umfassenden Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft auf Basis erneuerbarer Energien - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Nummer 4 Buchstabe c ist zu streichen. Die mit dem Entschließungsantrag gewollte Umwandlung des Netzausbaugebietes in Netzinnovationsgebiete würde zu einem regional beschränkten Aufbau von netzbezogenen Kopplungsanlagen der Strom- und Gasnetzinfrastruktur, beispielsweise Elektrolyseuren, führen. Die Kosten hierfür würden jedoch über die Netzentgelte deutschlandweit verteilt und damit zu Lasten aller Anderen gehen. Für den Aufbau einer Wasserstoffindustrie sind andere, direkte Finanzierungsmechanismen beispielsweise aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zu prüfen.
Drucksache 47/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Klimaschutz in der Marktwirtschaft - Für ein gerechtes und effizientes System der Abgaben und Umlagen im Energiebereich
... 12. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung weiter auf, für die Verbraucherinnen und Verbraucher Anreize für ein flexibles Verbrauchsverhalten durch eine Stärkung der Strompreissignale bei der Preisbildung vorzusehen. Diese Anreize können sowohl aus dem Bereich der Beschaffung als auch aus dem Bereich der Netzentgelte kommen.
Drucksache 53/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
... Krankenhausentgeltgesetz
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 1 AMG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 13 Absatz 2b Satz 2 Nummer 3 AMG
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 43 Absatz 3a AMG , Nummer 14 Buchstabe a § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a AMG , Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V , Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 7a SGB V , Nummer 11 § 130d SGB V , Artikel 14 Nummer 1 § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 AMPreisV , Artikel 15 § 3 Absatz 1 PackungsV , Artikel 19 § 11 Absatz 2a ApoG und Artikel 22 Absatz 3 Inkrafttreten
4. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 47 Absatz 1 Satz 1 AMG
5. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a1 - neu - § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3d - neu - AMG
6. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 62 Absatz 1 Satz 2 AMG
7. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 63j Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 AMG
8. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a1 - neu - § 64 Absatz 2 Satz 3a - neu - AMG
9. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
10. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
11. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe e § 64 Absatz 3k Satz 2 AMG
12. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 Satz 2 AMG
13. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe c § 67 Absatz 9 und Absatz 10 - neu - AMG
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe c § 69 Absatz 1b Satz 1 und Satz 1a - neu - AMG
15. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AMG
16. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 77a Absatz 1 Satz 3 AMG
17. Zu Artikel 3a - neu - § 27 Absatz 4 - neu - AMWHV
‚Artikel 3a Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
18. Zu Artikel 10 § 27 Absatz 2 Satz 2 PflBG
19. Zu Artikel 10
20. Zu Artikel 11 § 21 Absatz 1 MPG
21. Zu Artikel 12 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 12 Nummer 1
23. Zu Artikel 12 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 35a Absatz 1 Satz 12 SGB V
24. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V , Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 129 Absatz 1 Satz 8 SGB V und Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc § 130a Absatz 3a Satz 6, Satz 7, Satz 8 und Satz 12 SGB V
25. Zu Artikel 12 Nummer 8 § 129 Absatz 1 und Absatz 1a SGB V
26. Zu Artikel 12 Nummer 8 Buchstabe b § 129 Absatz 1a SGB V
27. Zu Artikel 12 Nummer 9 § 130a Absatz 2 SGB V
28. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 130a Absatz 3a Satz 4 SGB V und Doppelbuchstabe bb § 130a Absatz 3a Satz 13 SGB V
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
29. Zu Artikel 12 Nummer 9 Buchstabe b § 130a Absatz 8 Satz 9 SGB V
30. Zu Artikel 12 Nummer 11a - neu - § 131 Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB V
31. Zu Artikel 12 § 140f Absatz 7 SGB V
32. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
33. Zu Artikel 17 § 3 Absatz 1 Satz 1 ZHG
34. Zu Artikel 20 § 15 Absatz 2 ApBetrO
35. Zu Artikel 21a - neu - § 9 Absatz 1a Nummer 3 KHEntgG
‚Artikel 21a Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Drucksache 150/3/19
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... ab. Die Änderung bewirkt, dass zukünftig Elektrolyseure Netzentgelte zahlen müssen, sofern der erzeugte Wasserstoff oder das Gas nicht für die Rückverstromung eingesetzt werden. Derzeit gibt es weder kurz- noch mittelfristig die Aussicht auf Anwendungsbereiche, in denen eine Rückverstromung von Wasserstoff, der mit erneuerbarem Strom erzeugt wurde, ökonomisch sinnvoll wäre.
Drucksache 424/19
Gesetzesantrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten - "Fahren ohne Fahrschein" als Ordnungswidrigkeit -
... Die strafrechtliche Sanktionierung des "Fahrens ohne Fahrschein" widerspricht im Weiteren auch dem Prinzip des Strafrechts als "ultima ratio", wonach die strafrechtliche Verfolgung als letztes, weil schärfstes Mittel nur dann zur Anwendung kommen darf, wenn andere Steuerungsinstrumente, insbesondere solche des Zivil- und Verwaltungsrechts, nicht zur Verfügung stehen. Die freiwillig weitgehend auf Zugangskontrollen verzichtenden Verkehrsbetriebe können indes auch jenseits des Straf(prozess)rechts auf ein vielfältiges Instrumentarium zur Wahrung ihrer Rechte zurückgreifen. Das von ihnen geforderte erhöhte Beförderungsentgelt entfaltet in der Regel eine abschreckende Wirkung; als Reaktion auf beharrliches Fehlverhalten steht es ihnen frei, auch Hausverbote auszusprechen. Für die zur Durchsetzung ihrer zivilrechtlichen Ansprüche notwendige Personalienfeststellung können sie zudem auf das Selbsthilferecht des § 229 BGB zurückgreifen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 118a Unbefugte Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 313/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten
Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 Beschäftigten
Drucksache 521/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... -Bepreisung erstellten Studien haben bereits auf den grundsätzlichen Reformbedarf hingewiesen. Auch die Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung empfiehlt in ihrem Abschlussbericht, "das bestehende System der Entgelte, Abgaben und Umlagen im Energiesektor umfassend zu überarbeiten". Auch aus Wirtschaft und Verbänden war für diese Forderung breite Unterstützung zu vernehmen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 1a - neu - KSG
11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, § 5 Absatz 4 KSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 KSG
13. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 KSG
14. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 KSG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 1 KSG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 5 - neu - KSG
17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSG
18. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 KSG ****
19. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG
20. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 2 - neu - KSG *****
21. Hauptempfehlung zu Ziffer 22
Zu Artikel 1
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1
23. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 1, Satz 3 KSG
24. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 1 Satz 2 KSG
25. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Satz 2 KSG
Drucksache 196/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Nach § 221 Absatz 2 SGB IX ist das Ausbildungsgeld als Grundbetrag Bestandteil der Zahlung an im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen. Dieser wird ergänzt um einen leistungsabhängigen Steigerungsbetrag. Die Anhebung eines nicht unerheblichen Bestandteils der Vergütung um 46 Prozent in einem Schritt hat erhebliche Auswirkungen auf die Entgeltzusammensetzung in den Werkstätten insgesamt. Durch die Erhöhung des Grundbetrages kommt es zu grundsätzlichen Verschiebungen bei der Verwendung des Arbeitsergebnisses der WfbM. Dies erfordert eine Anpassung der Entlohnungsgrundsätze und eine neue Festsetzung der Steigerungsbeträge und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 32 Absatz 5 Satz 1 SGB IX , Nummer 02 - neu - § 41 Absatz 1 Nummer 4, 5, 7 und 16, Absatz 2 Satz 3, 4 SGB IX
Zu Nummer 01
Zu Nummer 02
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX , Artikel 4a - neu - § 118 GWB
‚Artikel 4a Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
3. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 61 Überschrift, Absatz 1a - neu - SGB IX , Nummer 2b - neu - § 63 Absatz 3 Satz 1 SGB IX
Zu Nummer 2a
Zu Nummer 2b
4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 4 - neu - SGB IX
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 94 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB IX
7. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 120 Absatz 3a - neu - SGB IX
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 136 Absatz 2 Nummer 2, 3 SGB IX
9. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe d § 142 Absatz 4 Nummer 2 SGB IX
10. Zu Artikel 1 Nummer 13 - neu - § 221 Absatz 2a - neu - SGB IX , Artikel 12 Absatz 1a - neu - Inkrafttreten
11. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII
12. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 37 Absatz 2 SGB XII
13. Zu Artikel 3 Nummer 4a - neu - § 41 Absatz 1 SGB XII
14. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe d § 42a Absatz 5 Satz 4 SGB XII
15. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 45 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 - neu - SGB XII
16. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 46b Absatz 3 Satz 1, 4, 5 - neu - SGB XII
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
17. Zu Artikel 3 Nummer 8a - neu - § 133c - neu - SGB XII
§ 133c Übergangsregelung zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
18. Zu Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe a - neu -, Buchstabe b § 90 Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB VIII
19. Zu Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 12 Inkrafttreten
Drucksache 143/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland
... 3. Der Bundesrat spricht sich für die Ansiedlung von Batterie- und Batteriezellproduktionsstätten in Deutschland aus. Damit ein wirtschaftlicher Einsatz erneuerbarer Energien für die Batterie- und Batteriezellproduktion möglich wird, fordert der Bundesrat, die bestehenden Regelungen für energieintensive Unternehmen zur Absenkung von Stromnebenkosten, wie Netzentgelte und Stromsteuer, für die Belange einer solchen Produktion anzupassen. Zudem bittet der Bundesrat hier zu prüfen, ob für den Strombezug von Unternehmen, die eine großskalige Zellfertigung in Deutschland realisieren, dauerhaft eine vollständige oder teilweise Befreiung von der EEG-Umlage in Betracht kommt.
Drucksache 542/19
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur zulässigen Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
... Aus Gründen der Rechtseinheit ist es sinnvoll, nicht wie in § 5 WiStG auf die üblichen Entgelte für "Räume vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage", sondern auf die "ortsübliche Vergleichsmiete" abzustellen. Hierbei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 556h Zulässige Miethöhe bei geringem Angebot an vergleichbarem Wohnraum
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 44/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... "(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."
Drucksache 502/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
... Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen."
§ 140 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke
,Artikel 12 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Drucksache 572/19
... Buches Sozialgesetzbuch abhängig Beschäftigte sind. Dadurch wird der bisherigen Abgrenzungsproblematik zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung in § 3 der alten Fassung begegnet, da künftig die Bundesagentur für Arbeit als sachlich nähere Behörde das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung prüfen wird. Außerdem wird einer unzweckmäßigen Nutzung entgegengewirkt, indem die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Führungskräfte führt die Bundesagentur für Arbeit eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch. In der Gesamtbetrachtung sind die Freiheit des Unternehmensinhabers, selbst die Führungskraft und ihre Entlohnungsbedingungen zu bestimmen, abzuwägen mit der Marktstellung und dem Alter des Unternehmens, der Seniorität und den Erfahrungen der Führungskraft und den in der jeweiligen Branche im jeweiligen Agenturbezirk gezahlten Gehältern vergleichbarer Führungskräfte. Jedenfalls kann bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Führungskraft ein vergleichbares Arbeitsentgelt erhält. Eine besondere Qualifikation der Person ist - wie bisher - für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erforderlich.
Drucksache 427/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgelt-verordnung
Elfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgelt-verordnung
Drucksache 630/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutischtechnischen Assistentinnen und pharmazeutischtechnischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)
... (1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind.
Drucksache 197/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die außergerichtliche Streitbeilegung in Verbrauchersachen und zur Änderung weiterer Gesetze
... Wenn der Fluggast den Beförderungsvertrag kündigt, das heißt den Flug storniert, kommt es häufig zu Streitigkeiten mit der Fluggesellschaft darüber, ob und in welchem Umfang geleistete Zahlungen rückerstattet werden müssen. Daran hat auch die Entscheidung des BGH vom 20. März 2018 (Az.: X ZR 25/17) zur Wirksamkeit des Ausschlusses der Erstattung des geleisteten Beförderungsentgelts nur wenig geändert, da zum einen die Vertragsklauseln und Tarifstrukturen nicht in allen Fällen identisch sind, zum anderen häufig auch Streit über die Rückzahlung der Steuern und Gebühren besteht.
Drucksache 97/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch
... (hoheitliche Aufgaben). Die Behörden der Zollverwaltung führen Kontrollen unter anderem zur Einhaltung von Mindestentgelten hoheitlich auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungs-gesetzes, des
Drucksache 359/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... "Um mögliche Fehlanreize durch eine systematische Übervergütung der Sachkostenanteile bei voll- und teilstationären Leistungen jährlich zu analysieren und geeignete Maßnahmen zum Abbau vorhandener Übervergütung zu ergreifen, sind auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus sachgerechte Korrekturen der Bewertungsrelationen der Fallpauschalen zu vereinbaren; zur finanzierungsneutralen Umsetzung sind die Korrekturen ausschließlich innerhalb der verbleibenden Fallpauschalenvergütung vorzunehmen."
1. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V
Zu Satz 3:
Zu Satz 3a:
12. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V
13. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
14. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG
15. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG
16. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG
17. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG
18. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI
19. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI
Drucksache 96/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... b) die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,
Drucksache 343/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
... 5. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Produktverantwortung der Inverkehrbringer von Einwegverpackungen für Speisen und Getränke zum Außer-Haus-Verzehr auf die für die Entsorgung dieser im öffentlichen Raum anfallenden Verpackungen auszuweiten und die gesetzlichen Regelungen dahingehend zu ändern, dass die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger von den Systemen ein angemessenes Entgelt für die Sammlung von Serviceverpackungen aus dem öffentlichen Raum verlangen können.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Reduzierung unnötiger Kunststoffabfälle
Drucksache 44/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn -Verkehrsordnung
... "(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war."
Drucksache 1/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu Übergangsregelungen in den Bereichen Arbeit, Bildung, Gesundheit, Soziales und Staatsangehörigkeit nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
... (2) Bestand am 29. März 2019 Anspruch auf die Leistung einer Rente, die unter Anwendung der Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vor dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union zuerkannt wurde oder nach dem 29. März 2019 noch zuzuerkennen ist, werden aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zu Übergangsregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit und in weiteren Bereichen nach dem Austritt des Vereinigten
Teil 1 Soziale Sicherheit
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
§ 3 Persönlicher Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zwischen diesem Gesetz und anderen Koordinierungsregelungen
§ 5 Zusammenrechnung und Umrechnung von Zeiten
Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Unterabschnitt 1 Krankenversicherung
§ 6 Freiwillige Versicherung
§ 7 Sonderregelungen für Rentner
§ 8 Sonderregelungen zum Ende der Mitgliedschaft
§ 9 Versicherung von Familienangehörigen
§ 10 Beitragsrechtliche Sonderregelung
§ 11 Anrechnung von Zeiten
§ 12 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 13 Kostenerstattung
§ 14 Übergangsvorschriften für begonnene Versorgungen
§ 15 Verträge mit Leistungserbringern im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland
Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung
§ 16 Versicherungspflicht
§ 17 Familienversicherung
§ 18 Beitragsrechtliche Sonderregelung und Anrechnung von Zeiten
§ 19 Ruhen der Leistungsansprüche und Anwartschaftsversicherung
§ 20 Leistungsanrechnung
§ 21 Versicherte in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 22 Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen
Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, a n Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 23 Weiterversicherung
§ 24 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen
§ 25 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
§ 26 Vorschriften über die Zusammenrechnung von Zeiten
§ 27 Feststellung der Leistungen
§ 28 Doppelleistungsbestimmungen
§ 29 Zusammentreffen von Leistungen gleicher Art
§ 30 Zusammentreffen von Leistungen unterschiedlicher Art
§ 31 Übergangsbestimmungen
§ 32 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
§ 33 Aufhebung der Wohnortklausel
§ 34 Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
§ 35 Arbeitslosengeld
Teil 2 Sonstige Regelungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch, des Altersteilzeitgesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 36 Aktive Arbeitsförderung
§ 37 Insolvenzgeld
§ 38 Auszahlung von Geldleistungen
§ 39 Altersteilzeit
§ 40 Arbeitnehmerüberlassung
Teil 3 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 41 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 67 Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union
Artikel 3 Übergangsregelung zum Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung britischer und deutscher Staatsangehöriger
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Teil 1
Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Kapitel 2 Besondere Bestimmungen
Zu Abschnitt 1 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Zu Unterabschnitt 1 Krankenversicherung
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Unterabschnitt 2 Pflegeversicherung
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 2 Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Zu § 22
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Alter, an Hinterbliebene und bei Invalidität
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 34
Zu Abschnitt 4 Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Zu § 35
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Teil 2
Zu § 36
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Teil 3
Zu § 41
Zu Artikel 2
Zu § 67
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 4
Drucksache 271/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Erhöhung der Verdienstgrenze bei geringfügiger Beschäftigung (Minijobs)
... 2. Er stellt zudem fest, dass die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse letztmals zum 1. Januar 2013 von 400 Euro auf 450 Euro pro Monat angehoben wurde. Durch den gesetzlichen Mindestlohn wirkt sich die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigung unmittelbar beschränkend auf die Anzahl von Arbeitsstunden aus. Die im Rahmen der Entgeltgrenze für Minijobs mögliche Arbeitszeit hat sich dadurch, durch die im Zuge der positiven Tarifentwicklung der letzten Jahre steigenden Löhne bzw. durch die Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns stetig reduziert.
Drucksache 544/19
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Hamburg, Hessen
Entschließung des Bundesrates - Geburtshilfe vor Ort stärken
... - der Auftrag an die Vertragspartner sowie an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, bis zum Jahr 2020 die Grundlagen für und die Umsetzung eines neuen Finanzierungskonzeptes zu erarbeiten, um die Hebammen erweitert werden kann.
Drucksache 525/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Kostendeckungsbericht SPNV-Entgelte der Bundesnetzagentur gemäß § 37 Absatz 5 des Eisenbahnergänzungsgesetzes mit Stellungnahme der Bundesregierung
Kostendeckungsbericht SPNV-Entgelte der
Drucksache 152/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung des Implantateregisters Deutschland und zu weiteren Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Implantateregister-Errichtungsgesetz - EIRD )
... Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 IRegG wird das Deutsche Institut für medizinische Dokumentation und Information zur Erhebung von Entgelten für die Erfüllung seiner Aufgaben bei den Empfängern der nach den §§ 29 und 31 IRegG übermittelten oder zugänglich gemachten Daten verpflichtet. Hiervon sollen die für die Gefahrenabwehr und die Marktüberwachung zuständigen Behörden ausgenommen werden.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 IRegG
2. Zu Artikel 1 §§ 9, 26 IRegG
3. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - IRegG
4. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 IRegG
5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 2 IRegG
6. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 91b SGB V
7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 94 Absatz 1a und Absatz 3 SGB V
8. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 137c Absatz 1 Satz 7 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 137e Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 4 bis 7 SGB V
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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