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213 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erziehende"


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Drucksache 71/20

... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Reha-Einrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Reha-Maßnahme übernommen werden.



Drucksache 71/1/20

... Das Anliegen des Entschließungsantrags wird grundsätzlich unterstützt. Es erscheint nachvollziehbar, dass gerade Alleinerziehende auf stationäre Rehabilitationsmaßnahmen verzichten müssen, wenn sie keine Möglichkeit haben, ihr zwölf- bis 15-jähriges Kind mitzunehmen.



Drucksache 85/20

... Wohngeld wird Menschen mit niedrigem Einkommen als Zuschuss zur Miete oder als Zuschuss zur Belastung bei selbst genutztem Eigentum geleistet. Freibeträge gibt es im Wohngeldrecht bereits heute, zum Beispiel für Menschen mit einer Schwerbehinderung oder für Alleinerziehende. Gleiches soll zukünftig auch für Beziehende einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. Beziehende von Alterseinkommen gelten, die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten in Alterssicherungssystemen haben. Durch die Gewährung von nahezu identischen Freibeträgen in den Fürsorgesystemen und auch im Wohngeld wird die Anzahl der aus dem Wohngeld in die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wechselnden Berechtigten reduziert. Auch werden die Verbesserungen durch die Grundrente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben und das systematische "Herauswachsen" aus dem Wohngeld durch die Grundrente wird reduziert.



Drucksache 71/20 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass insbesondere Alleinerziehende, die auf eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation angewiesen sind, auf Antrag und sofern die Betreuung und Unterbringung nicht anders gewährleistet werden kann, von ihrem Kind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres in die Rehabilitationseinrichtung begleitet werden dürfen. Die Kosten hierfür sollen vom jeweiligen Träger der Rehabilitationsmaßnahme übernommen werden.



Drucksache 358/20

... Etwa 1,9 Millionen Kinder lebten im Dezember 2019 bundesweit in Bedarfsgemeinschaften, die SGB II-Leistungen bezogen haben. Dies entspricht einem Anteil von 13 Prozent aller Kinder unter 18 Jahren in Deutschland. In Deutschland wurde im Verlauf des Jahres 2019 gegenüber 126.779 erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (ELB) in Partner-Bedarfsgemeinschaften mit Kindern oder Alleinerziehende-Bedarfsgemeinschaften mindestens eine Sanktion neu festgestellt. Der entsprechende Wert für Berlin lautet 16.732.



Drucksache 329/1/20

... Wird der Kinderbonus unterhaltsrechtlich wie Kindergeld behandelt, führt dies bei einer entsprechenden Anwendung des § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch dazu, den Unterhaltsanspruch des Kindes in den beiden Monaten der Zahlung durch Anrechnung zu verringern. Damit werden unterhaltsberechtigte Kinder von alleinerziehenden Elternteilen, die keinen Unterhaltsvorschuss beziehen, benachteiligt. Das Ziel, mit Hilfe des Kinderbonus einen zusätzlichen Nachfrageimpuls zur Stärkung der Konjunktur bei Familien mit Kindern zu schaffen, wird verfehlt, wenn der Kinderbonus nicht bei den Erziehenden ankommt, sondern unterhaltsrechtlich zwischen getrennten Eltern aufgeteilt werden muss.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 329/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG

§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG

12. Zu Artikel 3 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO

§ 375a
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG


 
 
 


Drucksache 533/20

... b) wie weiterhin eine gleichberechtige Aufteilung der Betreuungsarbeit auf beide Elternteile gewährleistet werden kann und auch für Alleinerziehende eine Verbesserung erzielt werden kann,



Drucksache 528/20

... "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für das Kalenderjahr 2020 für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte längstens für 30 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für nicht mehr als 35 Arbeitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht mehr als 70 Arbeitstage."



Drucksache 623/19 (Beschluss)

... Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und Mutter verheiratet waren oder - ohne miteinander verheiratet zu sein - zusammengelebt haben. Dieses "klassische" Familienmodell ist in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle ergänzt worden. Zwar leben auch heute noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben der Anteil und die Zahl der Kinder, die in anderen familiären Kontexten leben, erheblich zugenommen. Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von Bedeutung, als aus Berichten (zum Beispiel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS/ Landesjugendamt) bekannt ist, dass diese Bedarfe im Bereich der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII maßgeblich vom familiären Kontext abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII abhängig von der Familienform. Die Hilfehäufigkeit von Kindern und Jugendlichen, die im Haushalt von Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor 18 höher als die von Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen leben, beträgt der entsprechende Faktor sogar 54.



Drucksache 585/19

... gibt der BGR einen risikobasierten Ansatz bei der jährlichen Auswahl der zu prüfenden Unionseinführer vor. Sie nimmt die jährliche Auswahl der einer Nachkontrolle zu unterziehenden Unionseinführer nach eigenem Ermessen und aufgrund eigener Risikobewertung vor. Für diese Risikobewertung spielen das Importvolumen und die Herkunft sowie der Transportweg der Minerale und Metalle eine wichtige Rolle. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Lieferkettenrisiken, die in den einschlägigen OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten als "kritische Einstufungen" bezeichnet werden (2. Ausgabe, 2013). Auf diese Lieferkettenrisiken nimmt die Europäische Kommission in ihren gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 8/19 (Beschluss)

... Bei den Voraussetzungen für die Beschäftigungsduldung sollte der Zeitraum, über den ein ausreisepflichtiger Ausländer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 35 Stunden pro Woche (bei Alleinerziehenden von mindestens 20 Stunden pro Woche) ausgeübt haben muss, von mindestens 18 (so der Gesetzentwurf) praxisgerecht auf mindestens zwölf Monate reduziert werden. Dadurch würde auch ein Gleichlauf mit der vorausgesetzten Dauer des gesicherten Lebensunterhalts (in § 60c Absatz 1 Nummer 4 AufenthG) hergestellt. Damit wird die Planungssicherheit für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber erhöht. Außerdem könnte auf diese Weise eine Beschäftigungsduldung rascher gewährt und der betreffende Personenkreis entsprechend ausgeweitet werden.



Drucksache 463/19

... Bei der Erfassung des Haushaltstyps wird beispielsweise zwischen Ein-Personen-Haushalten, Alleinerziehenden, Paaren mit Kind, Paaren ohne Kind und sonstigen Mehrpersonenhaushalten unterschieden. Bei der Erfassung der Haushaltsgröße können beispielsweise Merkmalsausprägungen wie Einpersonenhaushalte, Zweipersonenhaushalte etc., abgebildet werden. Bei den genannten Merkmalsausprägungen von Haushaltstyp und -größe handelt es sich um Beispiele, nicht um eine abschließende Festlegung.



Drucksache 17/19 (Beschluss)

... Alleinerziehende sind überdurchschnittlich oft von Armut betroffen, obwohl ein großer Teil von ihnen erwerbstätig ist oder sein möchte. Sie gehören deshalb zu der Gruppe von Familien, für die der Kinderzuschlag geschaffen wurde und die besonders von ihm profitieren würden.



Drucksache 275/1/19

... § 44 Absatz 2a AsylG enthält den Auftrag an die Länder, geeignete Maßnahmen zu treffen, um bei der Unterbringung Asylbegehrender den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen im Sinne dieser Norm sind nach der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 19/10706, Seite 14 f.) insbesondere Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bi-, trans- oder intersexuelle Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.



Drucksache 623/19

... Früher wurden Kinder in aller Regel in Familien hineingeboren, in denen Vater und Mutter verheiratet waren oder - ohne miteinander verheiratet zu sein - zusammengelebt haben. Dieses "klassische" Familienmodell ist in den vergangenen Jahren durch eine Vielzahl individueller Familienmodelle ergänzt worden. Zwar leben auch heute noch die meisten Kinder in dieser Familienform, doch haben der Anteil und die Zahl der Kinder, die in anderen familiären Kontexten leben, erheblich zugenommen. Das ist für die Bedarfe an Frühen Hilfen insoweit von Bedeutung, als aus Berichten (zum Beispiel des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg - KVJS/ Landesjugendamt) bekannt ist, dass diese im Bereich der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII maßgeblich vom familiären Kontext abhängen, in dem Kinder aufwachsen. So ist zum Beispiel die Häufigkeit von stationären Hilfen zur Erziehung nach §§ 33 und 34 SGB VIII abhängig von der Familienform. Die Hilfehäufigkeit von Kindern und Jugendlichen, die im Haushalt von Alleinerziehenden aufwachsen, liegt um den Faktor 18 höher als die von Kindern aus Familien mit beiden Elternteilen. Bei Kindern, die in Stiefelternkonstellationen leben, beträgt der entsprechende Faktor sogar 54.



Drucksache 366/1/18

... Insbesondere in Familien wird längere Arbeitslosigkeit häufig zur alltäglichen persönlichen Lebenserfahrung; sie prägt nicht nur die Erwachsenen, sondern in besonderem Maße auch die Kinder. Es besteht die Gefahr eines generationsübergreifenden Erfahrungsmusters und damit der fortlaufenden Reproduktion von Arbeitslosigkeit und Hilfebedürftigkeit infolge der Einstufung als gewöhnliche Lebenslage. In dieser Situation kommt der mit dem Instrument aus § 16i SGB II verbundenen Zielsetzung der Teilhabe am Arbeitsleben besondere Bedeutung zu, da sich der Eindruck von Erwerbslosigkeit als Normalzustand gerade bei Kindern schneller verfestigt als bei Erwachsenen. Dem gilt es daher schon eher entgegen zu wirken als erst nach mindestens sieben Jahren weitgehender Arbeitslosigkeit. Den Eltern, dem alleinerziehenden Elternteil oder sonstigen prägenden erwachsenen Bezugspersonen soll daher spätestens nach vier Jahren Leistungsbezug ohne nennenswerte Beschäftigung die Möglichkeit gegeben werden, der ihnen zuteilwerdenden Vorbildfunktion positiv gerecht werden zu können. Daher ist eine möglichst schnelle Beendigung der Beschäftigungslosigkeit mindestens eines Mitglieds einer Familienbedarfsgemeinschaft eine entscheidende Voraussetzung für die Verbesserung der Lebenssituation der betroffenen Kinder sowie eine wichtige Weichenstellung für deren Zukunft.



Drucksache 467/1/18

... 6. Alleinerziehende/Alleinerziehender ist."



Drucksache 469/18

... Die BZgA unterstützt bereits heute mit dem Kooperationsverbund Gesundheitliche Chancengleichheit und den Koordinierungsstellen Gesundheitliche Chancengleichheit Länder und Kommunen beim Auf- und Ausbau von Strategien zur Gesundheitsförderung, insbesondere auch in der Lebenswelt Kita, und fördert mit Informationen und Materialien zum Thema Kindergesundheit auch Fachkräfte und Einrichtungen der Frühpädagogik und Pädagogik und der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Ziel die Erziehenden in ihrer Kompetenz und die gesunde Entwicklung der Kinder zu fördern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

§ 1
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 3
Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder

§ 4
Verträge zwischen Bund und Ländern

§ 5
Geschäftsstelle des Bundes

§ 6
Monitoring und Evaluation

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Öffentliche Fürsorge

2. Erforderlichkeit

a. Gleichwertige Lebensverhältnisse

b. Wahrung der Wirtschaftseinheit

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Evaluierung und Monitoring

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

4 Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 285/17 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat bedauert, dass Genderaspekte im Bericht nur in geringem Maße beleuchtet werden. Die verschiedenen Benachteiligungstatbestände von Frauen werden nicht in dem Maße analysiert, wie sie in der Erwerbswelt gegeben sind. Der Bundesrat bedauert, dass auch in diesem Bereich zu wenig in die Zukunft weisende Lösungsansätze aufgezeigt werden. Hier ist aus Sicht der Länder ein gesellschaftlicher Konsens dazu erforderlich, dass eine gleichberechtigte Erwerbsbeteiligung von Frauen, die equal pay ebenso wie Maßnahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließt, nicht nur aus Gleichstellungsaspekten erforderlich ist, sondern auch einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen darstellt. Der Bundesrat sieht hier besonderen Handlungsbedarf bei der Förderung und Unterstützung Alleinerziehender. Auch hier sind Frauen überproportional betroffen und damit von Armut bedroht.



Drucksache 285/1/17

... 9. Der Bundesrat bedauert, dass Genderaspekte im Bericht nur in geringem Maße beleuchtet werden. Die verschiedenen Benachteiligungstatbestände von Frauen werden nicht in dem Maße analysiert, wie sie in der Erwerbswelt gegeben sind. Der Bundesrat bedauert, dass auch in diesem Bereich zu wenig in die Zukunft weisenden Lösungsansätze aufgezeigt werden. Hier ist aus Sicht der Länder ein gesellschaftlicher Konsens dazu erforderlich, dass eine gleichberechtigte Erwerbsbeteiligung von Frauen, die equal pay ebenso wie Maßnahmen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie einschließt, nicht nur aus Gleichstellungsaspekten erforderlich ist, sondern auch einen hohen volkswirtschaftlichen Nutzen darstellt. Der Bundesrat sieht hier besonderen Handlungsbedarf bei der Förderung und Unterstützung Alleinerziehender. Auch hier sind Frauen überproportional betroffen und damit von Armut bedroht.



Drucksache 320/16

... (1) § 4 Absatz 2 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist ab dem Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 4 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter "Summe der Einkünfte" die Wörter "Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages nach § 24a des Einkommensteuergesetzes, des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes, der Sonderausgaben nach den §§ 10, 10a, 10b, 10c des Einkommensteuergesetzes, der außergewöhnlichen Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes, der berücksichtigten Freibeträge für Kinder nach den §§ 31 und 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes und des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes" treten.



Drucksache 542/16

... Die Bedarfsstufe 1 wird deshalb entsprechend der Regelbedarfsstufe 1 (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 RBEG-E) geregelt und erfasst zukünftig - neben Alleinstehenden und Alleinerziehenden - auch alle anderen erwachsenen Leistungsberechtigten in einer Wohnung (Mehrpersonenkonstellationen). Für die Zuordnung zu dieser Bedarfsstufe ist demnach zukünftig (wie im RBEG) der Begriff der Wohnung maßgeblich. Durch den Verweis auf § 8 Absatz 1 Satz 2 RBEG wird konsequenterweise die dort geregelte Begriffsdefinition zu "Wohnung" übernommen. Auf die Begründung zu dieser Regelung wird Bezug genommen (BT-Drs. 18/XXXX, S. 90 f.).



Drucksache 291/16

Entschließung des Bundesrates "Alleinerziehende besser unterstützen"



Drucksache 65/16

... Es gehört zu den Kernaufgaben einer Arbeitslosenversicherung, nicht nur Zeiten einer Beschäftigung, sondern auch Übergangsprozesse innerhalb des Erwerbslebens in den Versicherungsschutz einzubeziehen. Bereits nach geltendem Recht gilt dies insbesondere für Bezieherinnen und Bezieher von Sozialleistungen, für Erziehende bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes oder für Pflegepersonen. Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und den Erfordernissen einer höheren Flexibilität im Erwerbsleben gewinnen Übergangsprozesse am Arbeitsmarkt weiter an Bedeutung. Dies gilt im Besonderen für Zeiten der so genannten Sorgearbeit, aber auch für Phasen einer beruflichen Weiterbildung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 111a
Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld

§ 131a
Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung

§ 444a
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Stärkung der beruflichen Weiterbildung

Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Förderung von Grundkompetenzen

4 Weiterbildungsprämie

Umschulungsbegleitende Hilfen

Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen

Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen

Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld

Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber

Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende

Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden

Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung

Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Anfügung von Nummer 4

Zu Anfügung von Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 814/7/16

... wird von der Vollendung des 12. Lebensjahres auf die Vollendung des 18. Lebensjahres zielgenau anhand der Bedarfslagen für diejenigen angehoben, die dadurch materiell oder perspektivisch besser gestellt werden. Die Unterhaltsleistung unterstützt alleinerziehende Elternteile und ihre minderjährigen Kinder in der besonders schweren Lebenssituation, in der der alleinerziehende Elternteil die Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen muss. Bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils müssen Alleinerziehende auch bei Kindern zwischen der Vollendung des 12. Lebensjahres und des 18. Lebensjahres im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen. Sobald jedoch das Kind volljährig ist, entfällt die rechtliche Betreuungs- und Erziehungsverantwortung. Damit endet in der Regel auch die besondere Belastungssituation des bisher alleinerziehenden Elternteils. Grundsätzlich sind ab dann beide Elternteile nur zu Barunterhaltsleistungen verpflichtet.



Drucksache 389/16

... Aber systembedingt können auch in sorgfältig geführten Melderegistern Über- und Untererfassungen nicht vollständig vermieden werden, etwa wenn ins Ausland verziehende Personen sich nicht abmelden bzw. zuziehende Personen sich bei der Zuzugsgemeinde überhaupt nicht anmelden. Allenfalls kann durch gezielte Überprüfungen der Meldebehörde die Anzahl der "Karteileichen" reduziert werden (Löschung von Amts wegen).



Drucksache 420/16

... Opfer, die in prekären finanziellen oder sozialen Umständen leben, können aber einen kostenintensiven Umzug häufig wirtschaftlich nicht schultern, so dass eine Entscheidung des Opfers für oder gegen einen Umzug mangels Liquidität erst gar nicht getroffen werden kann. Auch ein Arbeitsplatzwechsel ist in vielen Fällen nicht möglich. Unter diese Gruppe fällt ein Teil der Alleinerziehenden. Müssten sie im Extremfall in Betracht ziehen, mit ihren Kindern umzuziehen, um nach außen hin dokumentieren zu können, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung ihrer Lebensgestaltung vorliegt und sich ihre Lebensumstände gravierend geändert haben, so würde dies dem Prinzip zuwiderlaufen, Trennungskinder mit Blick auf das Kindeswohl (soweit möglich) in ihrer vertrauten örtlichen Umgebung und damit möglichst im selben Umfeld zu belassen. Ein Umzug der Familie würde sowohl für das Opfer als auch für die Kinder weitere beträchtliche Herausforderungen im täglichen Leben mit sich bringen. Die Kinder müssten sich - sofern ein Umzug in eine andere Stadt anstünde - völlig neu in ihrem Umfeld orientieren. Somit impliziert das nach außen hin erkennbare Verhalten des Opfers - im Extremfall ein Umzug - eine starke Beeinträchtigung der Interessen der weiteren Familienangehörigen.



Drucksache 102/1/16

... 2. Allerdings sind nach Auffassung des Bundesrates allgemein im Bereich des Unterhaltsvorschusses Maßnahmen zur Verbesserung der Unterhaltssituation von Alleinerziehenden erforderlich.



Drucksache 102/16 (Beschluss)

... Alleinerziehendenhaushalte - deren Anteil an allen Familien in den letzten Jahren gestiegen ist - weisen ein überdurchschnittliches Armutsrisiko auf. Mit dem Unterhaltsvorschuss besteht eine familienbezogene Leistung, die speziell Alleinerziehenden und ihren Kindern hilft, ihre wirtschaftliche Situation zu stabilisieren.



Drucksache 122/1/15

... Laut dem Endbericht "Gesamtevaluation der ehe- und familienbezogenen Maßnahmen und Leistungen in Deutschland" vom 2. Juni 2014 im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend stärkt der Entlastungsbetrag die Erwerbstätigkeit von Alleinerziehenden, insbesondere wenn sie ältere Kinder haben. Fast 20 000 Alleinerziehende werden durch den Entlastungsbetrag unabhängig von SGB II-Leistungen. Effizienzanalysen zeigen, dass der Entlastungsbetrag im Verhältnis zu seiner Höhe eine der effektivsten Leistungen zur Unterstützung der Erwerbstätigkeit ist.



Drucksache 353/15 (Beschluss)

... Die Übergangszone verhindert die Fallbeilwirkung einer Freigrenze, insofern ist sie grundsätzlich gerechtfertigt. Eine Verringerung der Übergangszone gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung ist jedoch aus verfassungsrechtlicher Sicht zwingend erforderlich. In ihrer Ausgestaltung nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung führt sie dazu, dass ohne eine Prüfung des individuellen Verschonungsbedarfes für eine sehr große Zahl von Anwendungsfällen eine Verschonung nach § 13c im Rahmen des sog. "Abschmelzmodell" möglich ist. Die Zahl der potenziell überhaupt nur einer Verschonungsbedarfsprüfung zu unterziehenden Fälle würde marginal. Dies aber steht im Widerspruch zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014.



Drucksache 5/15

... Im Rahmen der Ersten Änderung der BSE-Untersuchungsverordnung hat das Ressort im März 2013 nachvollziehbar dargestellt, warum nicht in vollem Umfang von der EU-rechtlichen Entlastungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wurde. Dazu hat der NKR mit Stellungnahme vom April 2013 (NKR-Nr.2525) seine Erwartung ausgedrückt, dass das Ressort regelmäßig die Möglichkeit weiterer Anpassungen der BSE-Untersuchungsverordnung im Sinne einer weiteren Entlastung überprüfen wird. Mit dem vorliegenden Regelungsvorhaben wird der Umfang des bisherigen Gold-Plating durch die Erhöhung des Alters der einer BSE-Testung zu unterziehenden gesundgeschlachteten Rinder auf 132 Monate erheblich reduziert.



Drucksache 122/15 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den besonderen Belastungen von Alleinerziehenden angemessen Rechnung getragen werden und eine spürbare Entlastung von Alleinerziehenden erfolgen muss. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1.908 Euro anzuheben. Der Entlastungsbetrag soll nach der Kinderzahl gestaffelt und für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro angehoben werden.



Drucksache 641/14 (Beschluss)

... Für Menschen in der eigenen Häuslichkeit ohne Unterstützungspotentiale durch Personen in ihrem sozialen Umfeld entsteht nach einer stationären Krankenhausbehandlung oftmals eine Versorgungslücke. Betroffen sind insbesondere Personen, die bis zum Abschluss des Genesungsprozesses häufig nicht in der Lage sind, sich zu versorgen und den Alltag zu bewältigen, entweder weil sie allein leben oder der Ehegatte oder der Lebenspartner bzw. Verwandte berufstätig sind. Ein ähnliches Problem besteht auch bei Alleinerziehenden mit einer schweren Erkrankung, die aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage sind, die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung ihrer Kinder sicherzustellen. Durch die Änderung wird Haushaltshilfe als verpflichtende Kassenleistung auch in den Fällen vorgesehen, in denen Versicherten aufgrund einer schweren Erkrankung die Weiterführung ihres Haushalts bzw. die Betreuung der Kinder nicht möglich ist, und die keine Unterstützung durch Personen in ihrem sozialen Umfeld haben, entweder weil sie allein leben oder der Ehegatte oder der Lebenspartner berufstätig ist.



Drucksache 432/14

... "(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter "Summe der Einkünfte" die Wörter "Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)" treten."



Drucksache 642/1/14

... Die Anordnung von Abschiebungshaft muss jedoch bereits nach dem Europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden; denn Abschiebehaft entfaltet gravierende negative Auswirkungen auf die Betroffenen. Dies gilt umso mehr für besondere Personengruppen wie Minderjährige, ältere Ausländer, Schwangere und Familien oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern.



Drucksache 515/14

... "1. bei ihm die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Absatz 1 und 2 des



Drucksache 592/14

... c) Nach Absatz 34 wird folgender Absatz 34a eingefügt:,(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter "Summe der Einkünfte" die Wörter "Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)" treten.`



Drucksache 642/14 (Beschluss)

... Die Anordnung von Abschiebungshaft muss jedoch bereits nach dem Europäischen Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchsetzung einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung angeordnet werden; denn Abschiebehaft entfaltet gravierende negative Auswirkungen auf die Betroffenen. Dies gilt umso mehr für besondere Personengruppen wie Minderjährige, ältere Ausländer, Schwangere und Familien oder Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern.



Drucksache 355/1/14

... An der bisherigen Regelung, die einen Anspruch auf Elterngeld von 14 Monaten für einen Elternteil von dem Innehaben des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechts abhängig macht, wird weiterhin festgehalten. Seit Mai 2013 ist auch für nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht als gesetzliches Leitbild verankert. Die Regelung schließt diejenigen vom Bezug der sogenannten Partnermonate sowie des Partnerschaftsbonus beim Elterngeld aus, die, wie familienrechtlich gewollt, nach einer Trennung oder Scheidung, das gemeinsame Sorgerecht aufrechterhalten. Die Ermittlung "echter" Alleinerziehender muss sich nach der realen sozialen Situation richten und ist nicht vom familienrechtlichen Status abhängig zu machen. Eine familienpolitische Leistung darf keine Anreize setzen, ein gemeinsames Sorgerecht aufzulösen.



Drucksache 355/14 (Beschluss)

... An der bisherigen Regelung, die einen Anspruch auf Elterngeld von 14 Monaten für einen Elternteil von dem Innehaben des alleinigen Sorgerechts oder Aufenthaltsbestimmungsrechts abhängig macht, wird weiterhin festgehalten. Seit Mai 2013 ist auch für nicht verheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht als gesetzliches Leitbild verankert. Die Regelung schließt diejenigen vom Bezug der sogenannten Partnermonate sowie des Partnerschaftsbonus beim Elterngeld aus, die, wie familienrechtlich gewollt, nach einer Trennung oder Scheidung, das gemeinsame Sorgerecht aufrechterhalten. Die Ermittlung "echter" Alleinerziehender muss sich nach der realen sozialen Situation richten und ist nicht vom familienrechtlichen Status abhängig zu machen. Eine familienpolitische Leistung darf keine Anreize setzen, ein gemeinsames Sorgerecht aufzulösen.



Drucksache 447/14

... Die Änderungen im Mietvertragsrecht und im Recht der Wohnungsvermittlung betreffen zunächst alle Bürgerinnen und Bürger in gleicher Weise, soweit sie als Mieter oder Vermieter auftreten. Die Dämpfung des Preisanstiegs bei der Wiedervermietung und die Durchsetzung eines materiellen Bestellerprinzips bei der Wohnraumvermittlung verbessert für einkommensschwächere Haushalte die Chance, sich erfolgreich um eine frei gewordene Wohnung zu bewerben. Damit verbessert die künftige Rechtslage beispielsweise die Möglichkeiten alleinerziehender Eltern, meist Frauen, nach einem Umzug eine Wohnung im angestammten Wohnquartier zu finden.



Drucksache 207/13

... (111) Über diese Regelinstrumente hinaus werden in Deutschland auf allen staatlichen Ebenen neue und innovative Ansätze zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen entwickelt. Vielfach werden dabei zielgruppenspezifische Ansätze zum Beispiel für Alleinerziehende, Jugendliche und Ältere, Personen mit Migrationshintergrund oder Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen erprobt (vgl. Tabelle II lfd. Nr. 60, 61, 62, 63 und 64). Dazu dienen auf Bundesebene zum Beispiel das Programm Perspektive 50plus, der ESF-geförderte Ideenwettbewerb Gute Arbeit für Alleinerziehende und das ESF-Modellprojekt Bürgerarbeit.



Drucksache 186/1/13

... Trotz guter konjunktureller Lage hat das Armutsrisiko weiter zugenommen und liegt mit 15,1 Prozent auf einem sehr hohen Stand. Kinder sind mit 18,9 Prozent deutlich stärker armutsgefährdet als die Gesamtbevölkerung. Besonders hohe Armutsrisiken haben Alleinerziehende (42,3 Prozent) und Arbeitslose (58,8 Prozent).



Drucksache 136/13

... Besonders betroffen von Stundenlöhnen unter 10,00 Euro sind in Deutschland Frauen. Ihr Anteil liegt nach einem Bericht der Prognos AG4 doppelt so hoch wie bei den Männern. Zudem werden vor allem junge Menschen mit geringen Stundensätzen entlohnt. So erhalten 14 Prozent der unter 20-Jährigen Stundenlöhne von bis zu 5 Euro, wobei Auszubildende nicht eingeschlossen sind. Auffallend ist auch, dass der Anteil der Alleinerziehenden und Paarhaushalte mit Kindern überproportional hoch ist. Bei den Alleinerziehenden liegt der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger als 7,50 Euro brutto pro Stunde verdienen bei 18 Prozent. In Paarhaushalten mit Kindern sind es 13 Prozent.



Drucksache 789/1/13

... 26. Bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen sollte es ausreichen, dass ein Träger der elterlichen Verantwortung informiert wird und teilnehmen kann, da nicht nur bei Alleinerziehenden häufig nur ein Elternteil erreicht werden kann bzw. zur Verfügung steht.



Drucksache 789/13 (Beschluss)

... 16. Bei polizeilichen Vernehmungen im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen sollte es ausreichen, dass ein Träger der elterlichen Verantwortung informiert wird und teilnehmen kann, da nicht nur bei Alleinerziehenden häufig nur ein Elternteil erreicht werden kann bzw. zur Verfügung steht.



Drucksache 186/13 (Beschluss)

... Trotz guter konjunktureller Lage hat das Armutsrisiko weiter zugenommen und liegt mit 15,1 Prozent auf einem sehr hohen Stand. Kinder sind mit 18,9 Prozent deutlich stärker armutsgefährdet als die Gesamtbevölkerung. Besonders hohe Armutsrisiken haben Alleinerziehende (42,3 Prozent) und Arbeitslose (58,8 Prozent).



Drucksache 136/13 (Beschluss)

... Besonders betroffen von Stundenlöhnen unter 10,00 Euro sind in Deutschland Frauen. Ihr Anteil liegt nach einem Bericht der Prognos AG4 doppelt so hoch wie bei den Männern. Zudem werden vor allem junge Menschen mit geringen Stundensätzen entlohnt. So erhalten 14 Prozent der unter 20-Jährigen Stundenlöhne von bis zu 5,00 Euro, wobei Auszubildende nicht eingeschlossen sind. Auffallend ist auch, dass der Anteil der Alleinerziehenden und Paarhaushalte mit Kindern überproportional hoch ist. Bei den Alleinerziehenden liegt der Anteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die weniger als 7,50 Euro brutto pro Stunde verdienen, bei 18 Prozent. In Paarhaushalten mit Kindern sind es 13 Prozent.



Drucksache 632/12

... (2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 und in der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte 2010 und die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.



Drucksache 223/12

... - Geringere Arbeitsplatzunsicherheit und niedrigere Steuerbelastung durch interne Flexibilität: Die Krise hat gezeigt, dass interne Flexibilität in Zeiten einer Wirtschaftsrezession sehr wirksam sein kann, um Arbeitsplätze zu erhalten und die Anpassungskosten zu senken. Arbeitszeitkonten oder Zeitguthaben, Kurzarbeitsregelungen und verschiedene Öffnungsklauseln in Kollektivverträgen haben dazu beigetragen, Arbeitsplätze zu retten und die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu erhalten, indem Entlassungen vermieden oder aufgeschoben wurden. Obwohl Kurzarbeitsregelungen häufig zu einem leichten Sinken der Produktivität führen, helfen sie, Qualifikationen, Arbeitsplätze und Vertrauen zu wahren, und ihre Kosten sind allgemein geringer als die Kosten für Arbeitslosenleistungen. Da jedoch der budgetäre Spielraum für die Finanzierung derartiger Programme derzeit geringer ist als vor zwei Jahren, spielt der soziale Dialog auf Unternehmensebene und höheren Ebenen eine wichtigere Rolle, wenn es darum geht, optimale Lösungen für die interne Flexibilität zu finden. - Menschenwürdige und nachhaltige Entgelte ohne Niedrigentgeltfallen: Bereits vor der Krise war ein Arbeitsplatz nicht immer eine Garantie gegen Armut, und die Armutsrate trotz Beschäftigung liegt in der EU nach wie vor über 8 %. Menschen mit befristeten Arbeitsverträgen und Personen, die in Alleinerziehenden-Haushalten oder Haushalten mit geringer Erwerbsintensität leben, haben ein hohes Risiko, trotz Beschäftigung zu verarmen, vor allem in Ländern mit unausgewogener Einkommensverteilung und niedrigen Mindestentgelten. 20 Die Festlegung von Mindestentgelten in angemessener Höhe kann einen Anstieg der Armutsrate trotz Beschäftigung verhindern helfen 21 und ist ein wichtiger Faktor, um menschenwürdige Beschäftigungsqualität zu gewährleisten. In den meisten Mitgliedstaaten gibt es gesetzlich festgelegte oder in anderer Form rechtsverbindliche oder allgemeingültige Mindestlöhne und -gehälter. 22 Ein solches Mindestentgelt kann je nach festgelegter Höhe in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Auswirkungen auf Angebot und Nachfrage sowie andere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen und Einrichtungen haben. Entgeltuntergrenzen müssen unter Einbindung der Sozialpartner so angepasst werden können, dass sie die gesamtwirtschaftliche Entwicklung widerspiegeln. Differenzierte Mindestlöhne und -gehälter, die es in mehreren Mitgliedstaaten bereits gibt, können in diesem Kontext ein wirksames Mittel zur Stützung der Arbeitskräftenachfrage sein.



Drucksache 511/12

... II für alleinstehende und alleinerziehende Personen oder Personen, deren Partner oder Partnerin minderjährig ist, normierte Regelbedarf gilt, und nicht auch der für sonstige erwerbsfähige Angehörige im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 2



Drucksache 146/1/12

... 7. Nach wie vor ist es eine nationale Aufgabe, den Grundsatz "gleicher Lohn für gleiche Arbeit" zur Gleichstellung der Geschlechter im Arbeitsleben zu realisieren. Auch mit Blick darauf, dass die Mehrzahl der Alleinerziehenden Frauen sind, wäre hierdurch ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung von Armut zu erwarten. Auch dies fehlt im Nationalen Reformprogramm.



Drucksache 505/12

... 3. Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 des



Drucksache 655/12

... von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.



Drucksache 177/12

... erfasst werden muss, betrifft dies ausschließlich Alleinerziehende, die nur 6 Prozent der Wohngeld empfangenden Personen ausmachen. Durch die beiden Altersgruppen wird die Vergleichbarkeit mit anderen Statistiken erhöht. Die Erhebung der Anzahl der Kinder dient der Überprüfung des Wohngeldes als Leistung zur Sicherung familiengerechten Wohnens (§ 1 Absatz 1 WoGG).



Drucksache 834/1/11

... 109. Der Bundesrat hält die Regelung, dass die Sprachkenntnisse erst nach Anerkennung der Qualifikation durch den Aufnahmemitgliedstaat geprüft werden, weiterhin nicht für ausreichend (vgl. BR-Drucksache 378/11(B)). So ist es zum Schutz und Wohl der Patienten in den Heil- und Pflegeberufen unumgänglich, dass ausreichende Sprachkenntnisse z.B. bereits für die Durchführung von Anpassungslehrgängen nachzuweisen sind, da diese gemäß der Richtlinie bereits die Ausübung des Berufs unter Anleitung umfassen. Ähnliches gilt für Anpassungslehrgänge im Bereich der Lehrkräfte. Der Bildungserfolg und damit auch die Chancen im weiteren Lebensweg von Kindern und Jugendlichen hängen unmittelbar von den sprachlichen Kompetenzen der sie unterrichtenden und erziehenden Lehrkräfte ab. Eine ausreichende sprachliche Qualifikation der Lehrkräfte ist daher auch mit Blick auf die Bildungsziele der EU-2020-Strategie unverzichtbar. Für Lehrkräfte sind ausreichende Sprachkenntnisse darüber hinaus sowohl zum Verständnis der bildungspolitischen Vorgaben und der schulrechtlichen Bestimmungen als auch in der Kommunikation mit Eltern, Kollegen und Schulleitung zwingend erforderlich. Der Bundesrat lehnt die Fiktion einer anerkennungsfähigen Berufsqualifikation ab, die nicht im Stande ist, das Fachwissen auch den jeweiligen Adressaten vermitteln zu können. Anerkennungsfähig ist nur eine vermittelbare Qualifikation. Deshalb darf sich die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht ausschließlich auf die Fachkompetenz beziehen, sondern muss zugleich die Sprachkompetenz in die Anerkennungsentscheidung einbeziehen. Damit wird zugleich vermieden, dass eine einen Antrag stellende Person trotz zuvor erfolgter fachlicher Gleichstellung auf Grund von fehlenden Sprachkenntnissen nachfolgend nicht eingestellt wird. Schließlich muss es den Mitgliedstaaten unbenommen bleiben, Gebühren für etwaige Sprachprüfungen zu erheben.



Drucksache 844/11

... (UVG) unterstützt alleinerziehende Elternteile vorübergehend, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil fehlenden Unterhalt aufkommen müssen. Aufgrund dieser erschwerten Bedingungen muss den alleinerziehenden Elternteilen und ihren Kindern die unterstützende Wirkung der Unterhaltsleistung nach dem UVG so einfach und so effektiv wie möglich zukommen. Zur Entbürokratisierung der Unterhaltsleistung nach dem UVG wird deshalb den alleinerziehenden Elternteilen die Antragstellung vereinfacht. Den zuständigen Stellen wird der Rückgriff auf den Unterhaltsschuldner oder die Unterhaltsschuldnerin erleichtert. Der Rückgriff dient auch der zukünftigen Sicherung der Unterhaltsansprüche des Kindes für Zeiten, in denen kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr besteht.



Drucksache 237/11

... D. in der Erwägung, dass die Bekämpfung der Armut eines der von der Kommission für die EU 2020-Strategie vorgeschlagenen fünf messbaren Ziele ist, und in der Erwägung, dass die Integrierte Leitlinie 10 der EU 2020-Strategie (Förderung der sozialen Einbeziehung und Bekämpfung der Armut) zur Annahme nationaler politischer Maßnahmen ermutigen würde, um insbesondere Frauen vor dem Armutsrisiko zu schützen und Einkommenssicherheit für Alleinerziehende oder ältere Frauen zu gewährleisten,



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.