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18 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Europol-Verordnung"


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Drucksache 184/18

... Option A.3: ausschließlich zur Verhütung und Bekämpfung schwerer Straftaten nach Maßgabe der Europol-Verordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel II
ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN

Artikel 4
Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden

Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden

Kapitel III
DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7
Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle

Artikel 8
Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

Kapitel IV
EUROPOL

Artikel 10
Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Artikel 11
Datenschutzanforderungen

Kapitel V
zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten

Artikel 12
Anwendungsbereich

Artikel 13
Verarbeitung sensibler Daten

Artikel 14
Aufzeichnung von Auskunftsersuchen

Artikel 15
Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Überwachung

Artikel 17
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 18
Bewertung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 444/18 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der EU für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der EU sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Artikel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der EU wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 444/1/18

... 8. Der Bundesrat erinnert an die Verhandlungen zu der ab 1. Juli 2017 geltenden Verordnung (EU) Nr. 2016/794 vom 11. Mai 2016 über die Agentur der für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) (Europol-Verordnung). Seinerzeit haben die Mitgliedstaaten der sich eindeutig für eine EU-Agentur Europol ohne Exekutivbefugnisse eingesetzt und damit den Grundgedanken zur Einrichtung von Europol ausdrücklich beibehalten. In Arti-kel 6 der Europol-Verordnung wurde nach intensiver Diskussion vereinbart, dass Europol in bestimmten Fällen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten um Einleitung, Durchführung oder Koordinierung strafrechtlicher Ermittlungen ersuchen kann. Demgegenüber muss dem Ersuchen von Europol durch die nationalen Stellen der Mitgliedstaaten nicht stattgegeben werden. Im Zuge der Diskussion war es den Mitgliedstaaten der wichtig, ihre nationale Souveränität zu behalten. In den Verhandlungen haben die Länder durchweg ebenfalls diese Auffassung vertreten und sich gegen die Einrichtung von Exekutivbefugnissen und eine verpflichtende Umsetzung von Ersuchen der EU-Agentur Europol durch die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten ausgesprochen (vergleiche BR-Drucksache 346/13(B), Ziffer 8). Nunmehr ist in der Mitteilung vorgesehen, dass die EUStA eng mit "anderen Unionsakteuren wie Eurojust und Europol zusammenarbeiten [...], um für die effektive Umsetzung des Unionsansatzes für die Ermittlungen und Verfolgung terroristischer Straftaten zu sorgen". Die Erweiterung der Zuständigkeit der EUStA darf nicht dazu führen, dass die Kompetenzen der Mitgliedstaaten beschnitten werden und nunmehr über die EUStA den EU-Agenturen, wie zum Beispiel Europol, Kompetenzen eingeräumt werden, die dem Grundgedanken der ursprünglichen Einrichtung der Organisation zur Unterstützung der Mitgliedstaaten nicht mehr entsprechen.



Drucksache 160/1/17

... Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794 ist unter den seitens der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen der direkte Kontakt zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Europol vorgesehen. Zum einen sieht § 3 BKAG-E Regelungen für die internationale Zusammenarbeit vor, zum anderen sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Europol-Gesetzes ebenfalls Regelungen zur Zusammenarbeit der Polizeien der Länder mit Europol vor. Um die Anwendung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Europol-Gesetzes in der Praxis zu vereinfachen und um Rechtssicherheit bei der Anwendung beider Gesetze im Zusammenhang mit Europol zu gewährleisten, sollte eine klarstellende Regelung zum Verhältnis des Gesetzesvorschlags zu § 3 BKAG-E aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere, da § 3 BKAG-E mehr Regelungen zur Zusammenarbeit der Polizeien der Länder mit Europol enthält als der aktuell geltende § 3 BKAG. Aus zuvor genannten Gründen bietet es sich an, in § 2 EuropolG-E eine entsprechende Regelung zum Verhältnis beider Gesetze zueinander aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 427/1/17

Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794



Drucksache 427/17 (Beschluss)

Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794



Drucksache 160/17 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794 ist unter den seitens der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen der direkte Kontakt zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten und Europol vorgesehen. Zum einen sieht § 3 BKAG-E Regelungen für die internationale Zusammenarbeit vor, zum anderen sieht der Gesetzentwurf zur Änderung des Europol-Gesetzes ebenfalls Regelungen zur Zusammenarbeit der Polizeien der Länder mit Europol vor. Um die Anwendung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Europol-Gesetzes in der Praxis zu vereinfachen und um Rechtssicherheit bei der Anwendung beider Gesetze im Zusammenhang mit Europol zu gewährleisten, sollte eine klarstellende Regelung zum Verhältnis des Gesetzesentwurfs zu § 3 BKAG-E aufgenommen werden. Dies gilt insbesondere, da § 3 BKAG-E mehr Regelungen zur Zusammenarbeit der Polizeien der Länder mit Europol enthält als der aktuell geltende § 3 BKAG. Aus zuvor genannten Gründen bietet es sich an, in § 2 EuropolG-E eine entsprechende Regelung zum Verhältnis beider Gesetze zueinander aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 EuropolG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 8 EuropolG


 
 
 


Drucksache 427/17

Benennung eines Vertreters oder einer Vertreterin für den Beirat für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 45 der Europol-Verordnung (EU) Nr. 2016/794



Drucksache 522/16

... Diese Verbesserungen erfordern keine Änderung des Rechtsrahmens von Europol - dieser wurde erst 2016 angenommen -, sondern könnten gleichzeitig mit der vollständigen Durchführung der neuen Europol-Verordnung ab Mai 2017 erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 522/16




1. Einleitung

2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH

3. Die wichtigsten operativen Schritte

3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache

3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES

3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS

3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit

3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol

- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken

- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung

- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit

- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen

4. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 373/1/14

... 4. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die mit der Vorlage des Verordnungsvorschlags zum Ausdruck kommende Absicht der Kommission, von der ursprünglich geplanten Zusammenlegung von CEPOL mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abzusehen und damit CEPOL als eigenständige Agentur zu erhalten. Diese Entscheidung trägt der besonderen Bedeutung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Strafverfolgung auf europäischer Ebene Rechnung. Sie berücksichtigt zudem die seitens des Bundesrates diesbezüglich artikulierte Position - siehe Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (BR-Drucksache 248/13(B)) zur Mitteilung der Kommission für ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung und Stellungnahme vom 7. Juni 2013 (BR-Drucksache 346/13(B)) zum Vorschlag für eine Europol-Verordnung.



Drucksache 373/14 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die mit der Vorlage des Verordnungsvorschlags zum Ausdruck kommende Absicht der Kommission, von der ursprünglich geplanten Zusammenlegung von CEPOL mit dem Europäischen Polizeiamt (Europol) abzusehen und damit CEPOL als eigenständige Agentur zu erhalten. Diese Entscheidung trägt der besonderen Bedeutung der Aus- und Weiterbildung im Bereich der Strafverfolgung auf europäischer Ebene Rechnung. Sie berücksichtigt zudem die seitens des Bundesrates diesbezüglich artikulierte Position - siehe Stellungnahme vom 3. Mai 2013 (BR-Drucksache 248/13(B)) zur Mitteilung der Kommission für ein Europäisches Fortbildungsprogramm für den Bereich Strafverfolgung und Stellungnahme vom 7. Juni 2013 (BR-Drucksache 346/13(B)) zum Vorschlag für eine Europol-Verordnung.



Drucksache 840/10

... Diese Mitteilung fasst die Überlegungen und Meinungen zusammen, die in der Vergangenheit zum Thema parlamentarische Kontrolle von Europol geäußert worden sind, und gibt einen Überblick über die derzeitigen Kontrollen der Tätigkeit von Europol. Auf dieser Grundlage werden sodann Schlussfolgerungen gezogen und Empfehlungen vorgestellt, die als Grundlage für künftige Diskussion dienen können. Einige der unterbreiteten Vorschläge könnten im Rahmen der geltenden Rechtsgrundlage für Europol umgesetzt werden, andere würden weitere Überlegungen erfordern und könnten in den neuen Vorschlag für eine Europol-Verordnung (unter anderem mit einer Änderung der Rechtsgrundlage nach Maßgabe von Artikel 88 AEUV) einfließen, den die Kommission im Anschluss an eine Evaluierung des geltenden Ratsbeschlusses und eine Folgenabschätzung spätestens im Jahr 2013 vorzulegen beabsichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 840/10




Mitteilung

1. Einleitung: die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL

2. die Parlamentarische Kontrolle der Tätigkeiten von EUROPOL nach dem geltenden Rechtsrahmen

2.1. Europäisches Parlament

2.2. Nationale Parlamente

3. Die Debatte über die Parlamentarische Kontrolle von EUROPOL

3.1. Der Standpunkt des Europäischen Parlaments

Verankerung im Gemeinschaftsrecht und Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt

Unterrichtung und Anhörung des Europäischen Parlaments

Stärkung der Verfahren für die parlamentarische Kontrolle

Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten und Ausübung bestehender Rechte durch die nationalen Parlamente

Ausweitung der Befugnisse von Europol

Möglichkeit der Einrichtung eines interparlamentarischen Ausschusses

Erhöhung der Transparenz durch einen verbesserten Informationsaustausch

Mitwirkung bei der Ernennung bzw. Entlassung des Direktors von Europol

Vertreter des Europäischen Parlaments im Verwaltungsrat von Europol

Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle insbesondere durch einen interparlamentarischen Ausschuss

Einbindung des Europäischen Parlaments in die Ernennung des Direktors von Europol

Schärfere Datenschutzbestimmungen

3.2. Die Ansichten der nationalen Parlamente

Verbesserung der parlamentarischen Kontrolle auf nationaler Ebene nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon 31

4. Ausblick auf die Zukunft: EUROPOL im neuen institutionellen Rahmen

4.1. Übertragung von Zwangsbefugnissen — Artikel 88 Absatz 3 AEUV

4.2. Die Rolle der nationalen Parlamente nach dem Vertrag von Lissabon

5. Schlussfolgerungen Empfehlungen

5.1. Einrichtung eines ständigen gemeinsamen oder interparlamentarischen Forums

5.2. Mehr Transparenz: eine neue Strategie für die Kommunikation mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten

5.3. Rollentrennung


 
 
 


Drucksache 109/17 PDF-Dokument



Drucksache 160/17 PDF-Dokument



Drucksache 224/17 PDF-Dokument



Drucksache 270/17 PDF-Dokument



Drucksache 271/17 PDF-Dokument



Drucksache 487/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.