Drucksache 810/09 (Beschluss)
... befugt, hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Den Durchführungsanweisungen und Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht zu entnehmen, dass neben Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung hiervon auch notwendige pflegerische Alltagshilfen erfasst werden – Maßnahmen also, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Um Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für die Hilfskräfte zu schaffen, sollte diese realitätsferne Begrenzung der erlaubten Tätigkeiten beseitigt werden. Durch die auf notwendige pflegerische Alltagshilfen eingeschränkte Ausweitung würde auch sichergestellt, dass ambulante Pflegedienste mit ihren Fachkräftestandards hier ebenso wenig wie bei der Angehörigenpflege verdrängt würden.
Drucksache 810/1/09
... befugt hauswirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben. Den Durchführungsanweisungen und Merkblättern der Bundesagentur für Arbeit ist aber nicht zu entnehmen, dass neben Leistungen der sozialen Betreuung und Unterstützung hiervon auch notwendige pflegerische Alltagshilfen erfasst werden – Maßnahmen also, zu denen jedermann ohne Ausbildung in der Lage ist und die von Angehörigen wie selbstverständlich erwartet werden. Dazu gehören einfache Hilfestellungen bei der Körperpflege, der Ernährung, der Ausscheidung und der Mobilität. Um Rechtssicherheit sowohl für die betroffenen Familien als auch für die Hilfskräfte zu schaffen, sollte diese realitätsferne Begrenzung der erlaubten Tätigkeiten beseitigt werden. Durch die auf notwendige pflegerische Alltagshilfen eingeschränkte Ausweitung würde auch sichergestellt, dass ambulante Pflegedienste mit ihren Fachkräftestandards hier ebenso wenig wie bei der Angehörigenpflege verdrängt würden.
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