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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fachverwaltungen"


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Drucksache 96/19

... Die amtliche Agrarstatistik stützt sich vielfach auf Angaben aus der Agrarverwaltung. Um diese zu erlangen, wurden im AgrStatG Auskunfts- und Datenübermittlungspflichten von Fachverwaltungen verankert. Ein wichtiger Zweck dieser Übermittlungspflichten ist die möglichst genaue Abgrenzung der zu befragenden Einheiten (Berichtskreis) im Betriebsregister Landwirtschaft. Für die Erhebung der Viehbestände sind dazu die Auskunftspflicht nach § 93 Absatz 6 sowie die Übermittlungsregelung nach § 97 Absatz 6 einschlägig. In beiden Regelungen wird auf die Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren sowie auf tierseuchenrechtliche Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben Bezug genommen und die zuständigen Behörden werden adressiert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 4
Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschrift

§ 24
Einzelerhebungen

Unterabschnitt 2
Agrarstrukturerhebung

§ 25
Erhebungseinheiten

§ 26
Erhebungszeitraum

§ 27
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

§ 28
Berichtszeit

Unterabschnitt 3
Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29
Erhebungseinheiten

§ 30
Periodizität

§ 31
Erhebungsart und Erhebungsmerkmale

§ 32
Berichtszeitpunkt

§ 33
Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4672, BMEL: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. ‚One in one out‘-Regel

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 107/18

... 10. Der Bundesrat verweist auf die Stellungnahmen der Kommission, wonach der Einsatz von Glyphosat und anderen Herbiziden möglicherweise Nahrungsnetze beeinflusst. Vielmehr sind daher alternative Maßnahmen und Verfahren der nichtchemischen Beikrautkontrolle durch Forschung und Versuchswesen weiter zu entwickeln und zur praktischen Anwendbarkeit zu führen. Die Betriebe sind, insbesondere durch die Fachverwaltungen der Länder, dahingehend zu beraten, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Auch wenn dies betriebsindividuell sehr verschieden möglich ist, sollten gleichwohl und verstärkt alle anbau- und kulturtechnischen Möglichkeiten (Fruchtfolge, Saat- und Pflanz-zeitgestaltung, resistente Sorten und andere), die mechanisch/thermischen Verfahren und soweit verfügbar auch biologische und biotechnische Maßnahmen geprüft, in das Anbaukonzept einbezogen und berücksichtigt werden. Dieser Prozess ist fortzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/18




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 107/18 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat verweist auf die Stellungnahmen der Kommission, wonach der Einsatz von Glyphosat und anderen Herbiziden möglicherweise Nahrungsnetze beeinflusst. Vielmehr sind daher alternative Maßnahmen und Verfahren der nichtchemischen Beikrautkontrolle durch Forschung und Versuchswesen weiter zu entwickeln und zur praktischen Anwendbarkeit zu führen. Die Betriebe sind, insbesondere durch die Fachverwaltungen der Länder, dahingehend zu beraten, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln so weit wie möglich zu reduzieren und auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Auch wenn dies betriebsindividuell sehr verschieden möglich ist, sollten gleichwohl und verstärkt alle anbau- und kulturtechnischen Möglichkeiten (Fruchtfolge, Saat- und Pflanz-zeitgestaltung, resistente Sorten und andere), die mechanisch/thermischen Verfahren und soweit verfügbar auch biologische und biotechnische Maßnahmen geprüft, in das Anbaukonzept einbezogen und berücksichtigt werden. Dieser Prozess ist fortzusetzen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/18 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt


 
 
 


Drucksache 378/1/17

... Die Beobachtungen des Pflanzgutmarktes seitens der weinbaulichen Fachverwaltungen lassen in den vergangenen Jahren keine Verknappungen im Bereich des zertifizierten Pflanzgutes, auch nicht bei wirtschaftlich weniger bedeutenden Rebsorten erkennen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/1/17




Zu Artikel 1 Nummer 1

§ 2a
Gestattung des Inverkehrbringens von Standardpflanzgut


 
 
 


Drucksache 14/14 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat erinnert daran, dass insbesondere in Grenzregionen die grenzüberschreitende berufliche Mobilität von großer Bedeutung für die Integration der Arbeitsmärkte und die wirtschaftliche Entwicklung ist. Er hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der EURES-Grenzpartnerschaften hervor und weist darauf hin, dass die kontinuierliche fachliche Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern und zuständigen Fachverwaltungen im grenzüberschreitenden Raum ein Alleinstellungsmerkmal der EURES-Grenzpartnerschaften ist. Ausschlaggebend für das reibungslose Funktionieren der durch unterschiedliche vorhandene Strukturen, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie die jeweilige Arbeitsmarktsituation bedingten Grenzpartnerschaft ist eine ausgeglichene und paritätische Vertretung aller teilnehmenden Partner. Der Bundesrat sieht daher die Überlegungen der Kommission, die den Grenzpartnerschaften im Programm für Beschäftigung und soziale Innovation gewidmeten Mittel diesen nicht direkt zur Verfügung zu stellen, sondern den nationalen Koordinierungsbüros zuzuweisen, mit Sorge. Nationale Arbeitsverwaltungen würden in die Lage versetzt, sowohl die strategischinhaltliche als auch die finanzielle Steuerung der Grenzpartnerschaften zu übernehmen, während die regionalen Partner in der Folge lediglich als Dienstleistungserbringer für die nationalen Koordinierungsbüros fungieren würden.



Drucksache 14/1/14

... 6. Der Bundesrat erinnert daran, dass insbesondere in Grenzregionen die grenzüberschreitende berufliche Mobilität von großer Bedeutung für die Integration der Arbeitsmärkte und die wirtschaftliche Entwicklung ist. Er hebt in diesem Zusammenhang die Bedeutung der EURES-Grenzpartnerschaften hervor und weist darauf hin, dass die kontinuierliche fachliche Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften, Sozialpartnern und zuständigen Fachverwaltungen im grenzüberschreitenden Raum ein Alleinstellungsmerkmal der EURES-Grenzpartnerschaften ist. Ausschlaggebend für das reibungslose Funktionieren der durch unterschiedliche vorhandene Strukturen, die wirtschaftliche und soziale Lage sowie die jeweilige Arbeitsmarktsituation bedingten Grenzpartnerschaft ist eine ausgeglichene und paritätische Vertretung aller teilnehmenden Partner. Der Bundesrat sieht daher die Überlegungen der Kommission, die den Grenzpartnerschaften im Programm für Beschäftigung und soziale Innovation gewidmeten Mittel diesen nicht direkt zur Verfügung zu stellen, sondern den nationalen Koordinierungsbüros zuzuweisen, mit Sorge. Nationale Arbeitsverwaltungen würden in die Lage versetzt, sowohl die strategischinhaltliche als auch die finanzielle Steuerung der Grenzpartnerschaften zu übernehmen, während die regionalen Partner in der Folge lediglich als Dienstleistungserbringer für die nationalen Koordinierungsbüros fungieren würden.



Drucksache 2/09

... " – Verfahren ist die Plankostenrechnung von den nachgeordneten Fachverwaltungen im Rahmen ihrer Haushaltsanmeldung durchzuführen. Voraussetzung der Plankostenrechnungen der nachgeordneten Einrichtungen ist deshalb eine verlässliche Zielplanung der Regierung und der Fachressorts, die auch die Struktur der späteren Zielvereinbarungen vorbestimmen sollte, insbesondere da die Erstellung der Plankostenrechnungen und Investitionsplanungen mit einem nicht zu vernachlässigenden Arbeitsaufwand verbunden ist. Der Aufwand kann durch Anwendung eines vorgeschalteten top-down-Verfahrens deutlich verringert werden. Die Planungsunterlagen der Behörden schaffen die Basis für die Haushaltsverhandlungen der Ressorts mit dem Finanzministerium und der abschließenden Beratung im/Entscheidung durch das Kabinett.

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Drucksache 2/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes

§ 1a
Haushaltswirtschaft

§ 7a
Grundsätze der staatlichen Doppik

§ 49a
Gremium zur Standardisierung des staatlichen Rechnungswesens

§ 49b
Finanzstatistische Berichtspflichten

Artikel 2
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick – Zielsetzung und Notwendigkeit, Begriffsklarstellungen

1 Allgemeines

1.1 Ausgangslage und Zielsetzung

1.2 Begriffsbestimmungen

5 Rechnungswesen

5 Haushaltsdarstellung

5 Kameralistik

Erweiterte Kameralistik

Staatliche Doppik

Produktorientierte Haushalte

5 Produkthaushalt

1.3 Funktionen des Haushalts und gesetzliche Fundierungen

1.4 Grundlagen und Ziele neuer Steuerungsansätze im Haushalts- und Rechnungswesen

1.5 Definition und Festlegung von Haushaltsstrukturen

1.5.1 Strukturen und Bestandteile des Haushalts

1.5.2 Struktur und Bestandteile der mittelfristigen Finanzplanung

1.5.3 Wahrung der sachlichen Spezialität

5 Budgetierung

1.5.4 Standards und Instrumente für ein neues Haushalts- und Rechnungswesen

1.5.4.1 Mindeststandards Doppik

1.5.4.2 Verwaltungskontenrahmen

1.5.4.3 Produktrahmen

1.5.4.4 Ergebnis- bzw. Erfolgsrechnung, Vermögensrechnung

1.5.4.5 Finanz- und Investitionsrechnung

1.6 Auswirkungen der Reformoptionen auf Haushaltsdarstellung, -aufstellung und -vollzug

Aufstellung eines doppischen Haushalts

Aufstellung eines Produkthaushaltes

Aufstellung eines produktorientierten Haushalts

Haushaltsvollzug in der erweiterten Kameralistik

Haushaltsvollzug bei der Doppik ohne Produktbezug

Konkretisierungen nach Leistungszwecken.

Haushaltsvollzug bei der Doppik mit Produktbezug

Haushaltsvollzug bei Produkthaushalten

Haushaltsvollzug bei produktorientierten Haushalten

1.7 Kompatibilität der Haushaltsdaten mit statistischen Erfordernissen

1.8 Beteiligung der Rechnungshöfe und parlamentarische Entlastung der Regierung

2 Die wesentlichen gesetzlichen Änderungen

II. Finanzielle Auswirkungen

III. Bürokratiekosten

IV. Gesetzesfolgenabschätzung

V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 1a

Zu § 1a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 6a

Zu Nummer 4

zu § 7a

Zu § 7a

Zu Nummer 5

Zu § 10

Zu § 10

Zu § 10

Zu Nummer 6

Zu § 11

Zu § 11

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 13

Zu Nummer 9

Zu § 15

Zu § 15

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 18

Zu Nummer 12

Zu § 19

Zu § 19

Zu § 19

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu § 22

Zu Nummer 15

Zu § 27

Zu § 27

Zu § 27

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 34

Zu Nummer 18

Zu § 37

Zu § 37

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu § 49a

Zu § 49a

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 792: Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrundsätzegesetzes


 
 
 


Drucksache 553/04 (Beschluss)

... Für den Stellvertreter des Leiters dieser Behörde ist eine höchstmögliche Einstufung in Besoldungsgruppe B 5 vorgesehen. Dabei ist berücksichtigt, dass gerade bei sehr großen Behörden der Stellvertreter, der häufig selbst eine Abteilung leitet den Behördenleiter verstärkt bei den eigentlichen Leitungsaufgaben unterstützen muss. Durch den Aufgabenübergang von hoch spezialisierten und technisch orientierten Fachverwaltungen erhöhen sich auch die fachlichen Anforderungen an die Behördenleitung. Dies rechtfertigt im Vergleich zum jetzigen Recht, die höchstmögliche Einstufung des Regierungsvizepräsidenten von Besoldungsgruppe B 4 nach Besoldungsgruppe B 5 anzuheben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 553/04 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Artikel 2
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummern 2 bis 4

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Artikel 3
Inkrafttreten

C. Finanzielle Auswirkungen


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.