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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrerfahrung"


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Drucksache 574/19

... Die Regelungen orientieren sich an den Vorgaben für die Eintragung der Schlüsselzahl B96 und an den Regelungen anderer EU-Mitgliedstaaten. Da hier nicht die Klasse A1 erworben wird, erfolgt die Dokumentation durch Eintragung der Schlüsselzahl 196 in den Führerschein. Um aus Verkehrssicherheitsgründen sicherzustellen, dass Interessierte über grundlegende Fahrerfahrung verfügen und nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger (18-24Jahre) angehören, wird das Mindestalter auf 25 Jahre festgesetzt und ein Fahrerlaubnisbesitz von fünf Jahren gefordert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inklusive Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Anlage 7b
(zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerschulung für das Führen von Krafträdern der Klasse A1

1. Allgemeines

2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen

3. Schulungsstoff

3.1 Theoretischer Schulungsstoff

3.2 Praktischer Übungsstoff

4. Schulungsfahrzeuge

5. Abschluss der Schulung

6. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung

Artikel 2
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

3.1 Für Bürgerinnen und Bürger

3.2 Für die Wirtschaft

3.3 Für die Verwaltung

a. Erfüllungsaufwand des Bundes

b. Erfüllungsaufwand der Länder inkl. Kommunen

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4a

Zu Nummer 4b

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 574/1/19

... Nach der Begründung sollen Vorbesitz der Klasse B und Mindestalter sicherstellen, dass die Betreffenden nicht mehr der Hochrisikogruppe der Fahranfänger angehören und über grundlegende Fahrerfahrung verfügen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 574/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Artikel 2 Inhaltsverzeichnis, § 6b, Anlage 7b zu § 6b Absatz 3 und 4 , Anlage 9 zu § 25 Absatz 3 FeV, Anlage zu § 1 GebOst

2. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu -, Nummer 3, Nummer 3a - neu - und Artikel 2a - neu - § 71a Absatz 1 Satz 2, § 76 Nummer 8a und Nummer 17 Satz 2 und 3, Anlage 4a zu § 11 Absatz 5 Satz 1 FeV, § 2 Absatz 3, § 6 Satz 2 und 3 FahrlPrüfV

‚Artikel 2a Änderung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 124/1/07

... " (BF 17) endet die Probezeit bereits nach der Begleitphase mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt ist es dem Fahranfänger gestattet, nicht nur alleine, sondern auch mit bis zu 0,49 ‰ Alkohol im Blut am Straßenverkehr teilzunehmen. Damit besteht die Gefahr, dass einige Teilnehmer den Modellversuch missbrauchen, um schneller das Alkoholverbot zu umgehen. Es steht zu befürchten, dass die BF 17-Teilnehmer nach ihrer Begleitphase mehr (alkoholbedingte) Verkehrsunfälle verursachen werden als diejenigen Fahranfänger, die nicht am Modellversuch teilgenommen haben und daher eine längere Probezeit abwarten müssen. Dies könnte sich auch negativ auf die Evaluierung des Modellversuchs niederschlagen. Durch die Änderung des § 2 können Teilnehmer am Begleiteten Fahren frühestens mit achtzehneinhalb Jahren an der freiwilligen Fortbildung teilnehmen. Hierdurch wird sichergestellt, dass ihre Probezeit und damit auch das Alkoholverbot erst nach Vollendung ihres achtzehnten Lebensjahres und damit nach Beginn ihrer selbständigen Fahrkarriere enden. Dies entspricht auch Sinn und Zweck der FreiwFortbV, wonach die Fahranfänger vor dem Ende ihrer Probezeit ein Mindestmaß an eigener Fahrerfahrung erworben haben müssen. Andernfalls sind zuverlässige Aussagen über ihr zukünftiges Verkehrsverhalten nur schwer möglich, da sie vor Beginn des "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 124/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG

2. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG

3. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 24c Abs. 1 StVG

4. Zu Artikel 2 Nr. 2 § 36 Abs. 1 und 2 FeV

5. Zu Artikel 2 Nr. 2a und b - neu - § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 58 Abs. 4 FeV

6. Zu Artikel 4a - neu - § 2 FreiwFortbV


 
 
 


Drucksache 366/06

... 2. die Zahl, die Qualifikationen und Tätigkeitsbereiche der Ausbilder und Ausbilderinnen, einschließlich eines Nachweises ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse; Ausbilder und Ausbilderinnen im praktischen Teil müssen eine Berufserfahrung als Berufskraftfahrer oder Berufskraftfahrerin, als Fachkraft im Fahrbetrieb, als Kraftverkehrsmeister oder Kraftverkehrsmeisterin oder eine entsprechende Fahrerfahrung, insbesondere als Fahrlehrer für Lastkraftwagen oder Busse, nachweisen;

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Drucksache 366/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Gender Mainstreaming

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)

§ 1
Erwerb der Grundqualifikation

§ 2
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

§ 3
Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen

§ 4
Weiterbildung

§ 5
Nachweise

§ 6
Anerkennung von Ausbildungsstätten

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation

Anlage 3
(zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster

Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr

Artikel 2
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Artikel 3
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 4
Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

Artikel 5
Neubekanntmachung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr

5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung

6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.


 
 
 


Drucksache 774/03

... (1) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE können ab dem 17. Lebensjahr in Begleitung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers praktische Erfahrungen als verantwortliche Fahrzeugführer im Straßenverkehr sammeln (Begleitetes Fahren). Durch die Begleitung sollen die Unfallrisiken, denen insbesondere junge Fahranfänger unterliegen, weitestgehend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll die in dieser Zeit zusätzlich gewonnene Fahrerfahrung ihr Risiko beim selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen ab dem 18. Lebensjahr senken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die freiwillige Teilnahme von jungen Fahranfängerinnen und Fahranfängern an einem Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 774/03 (Beschluss)

... (1) Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B oder BE können ab dem 17. Lebensjahr in Begleitung eines älteren Fahrerlaubnisinhabers praktische Erfahrungen als verantwortliche Fahrzeugführer im Straßenverkehr sammeln (Begleitetes Fahren). Durch die Begleitung sollen die Unfallrisiken, denen insbesondere junge Fahranfänger unterliegen, weitestgehend ausgeschlossen werden. Darüber hinaus soll die in dieser Zeit zusätzlich gewonnene Fahrerfahrung ihr Risiko beim selbstständigen Führen von Kraftfahrzeugen ab dem 18. Lebensjahr senken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 774/03 (Beschluss)




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5
Begleiten kann, wer

§ 7

§ 8

§ 9

§ 10

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11


 
 
 


Drucksache 580/10 PDF-Dokument



Drucksache 593/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.