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"Fahrerlaubs-Verordnung"


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Drucksache 110/15

... Diese Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte. Die Zuständigkeit für die Fahrerlaubnisakte richtet sich grundsätzlich nach der örtlichen Zuständigkeit; zur Einsparung von Kosten soll jedoch keine automatische Übergabe der Fahrerlaubnisakte an die nach Umzug zuständig gewordene Behörde erfolgen, sondern nur bei konkretem Anlass, nämlich dann, wenn die neue Fahrerlaubnisbehörde die alte davon unterrichtet, dass sie eine Entscheidung oder Maßnahme die Fahrerlaubnis berührend plant, es sei denn, die alte Fahrerlaubnisbehörde trifft nach § 73 Absatz 2 Satz 2 Fahrerlaubs-Verordnung die Entscheidung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemein

3 Gesetzesfolgen

I. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

II. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

III. Weitere Kosten

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

V. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil - Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2782: Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Führerschein-Verwaltungsvorschrift

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


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