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"Fahrzeugausrüstung"
Drucksache 445/2/13
Antrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
48. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die Einführung zusätzlicher technischer Mittel zur Erhöhung der optischen und akustischen Erkennbarkeit von Einsatzfahrzeugen befindet sich zurzeit noch in der Abstimmung innerhalb der dafür zuständigen Gremien. Eine diesbezügliche Verordnungsänderung sollte daher den Entscheidungen dieser Gremien nicht vorgreifen und deshalb zunächst zurückgestellt werden. Insbesondere muss beispielsweise ermittelt werden, ob der Anhaltevorgang durch das neue, optisch nur nach vorne wirkende Anhaltesignal für den rückwärtigen Verkehr noch ausreichend erkennbar ist. Da das Anhaltesignal nicht mit dem blauen Rundumlicht zusammen betrieben werden darf, ist diese bisherige rundum sichtbare Signalwirkung zumindest für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr gegeben und kann unter Umständen zu einer Reduzierung der Sicherheit des Anhaltevorgangs führen. Darüber hinaus können Irritationen für die Verkehrsteilnehmer durch Nutzung des neuen Anhaltesignals und insbesondere durch das so genannte "Yelp"-Signal ohne entsprechend eingeführte straßenverkehrsrechtliche Verhaltensregeln in der Straßenverkehrsordnung nicht ausgeschlossen werden. Auch wenn mit der Verordnung keine zwingende Fahrzeugausrüstungsvorschrift zur Nutzung beispielsweise des Anhaltesignals oder anderer technischer Mittel zur verbesserten Kenntlichmachung eingeführt wird, so wird doch die rechtliche Möglichkeit zur Ausrüstung der Fahrzeuge geschaffen, so dass es hier unter Umständen zu deutlich unterschiedlichen Erscheinungsbildern von Einsatzfahrzeugen kommen kann, je nachdem ob ein Land von der Möglichkeit Gebrauch macht oder darauf verzichtet. Auf Grund der zwischenzeitlich durchgeführten Pilotprojekte zur Kenntlichmachung von Einsatzfahrzeugen und zu dem Erhalt eines möglichst einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Fahrzeuge sollte dem seit April dieses Jahres beauftragten Gremium (Arbeitsgemeinschaft verkehrspolizeiliche Angelegenheiten (AG VPA)) mit einer Verordnungsänderung nicht vorgegriffen werden, zumal Gremienentscheidungen und Ergebnisse zu diesem Themenkomplex schon für Ende dieses Jahres erwartet werden können.
Drucksache 519/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einführung des interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes - COM(2013) 315 final
... Was die Kosten-Nutzen-Analyse der gewählten Option (Option 3) anbelangt, ist jede der drei geplanten eCall-Regulierungsmaßnahmen (Fahrzeugausrüstung, Telekommunikationsnetze, Notrufabfragestellen) untrennbar mit den jeweils anderen beiden verknüpft. Zwar können die Kosten der Notrufabfragestellen separat von den Fahrzeug- und Telekommunikationsteilen des eCall-Systems eingeschätzt werden, eine Abschätzung des Nutzens ist allerdings nur für die eCall-Initiative als Ganzes möglich.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Allgemeiner Kontext
1.2. Begründung des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Konsultationen interessierter Kreise
2.2. Folgenabschätzung und Kosten-Nutzen-Analyse
2.2.1. Analyse der wichtigsten Kosten für Notrufabfragestellen
2.2.2. Analyse der wichtigsten Vorteile
2.2.3. Kosten-Nutzen-Verhältnis
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Einzelerläuterungen zum Vorschlag
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. FAKULTATIVE Angaben
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Drucksache 420/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nummer 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
... Der Vorschlag für die Verordnung des Rates soll die am 29.11.2012 in Kraft tretende VO (EU) Nummer 1214/2011 (BasisVO) auf die Mitgliedstaaten erweitern, die beabsichtigen, den Euro einzuführen. Die BasisVO hat als Rechtsgrundlage Art. 133 AEUV und gilt nur für die Mitgliedstaaten des Euroraums. Sobald die Entscheidung gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV zur Aufnahme eines Mitgliedstaates in den Euroraum gefallen ist, kann der Bedarf entstehen, Euro-Banknoten- und Münzen aus anderen Mitgliedstaaten zu importieren, falls im eigenen Land keine Notendruckereien oder Münzprägestätten vorhanden sind. Die BasisVO sieht eine Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums vor und soll damit einen einheitlichen Markt für Euro-Bargeldtransporte schaffen. Die Lizenz wird von den jeweiligen nationalen Bewilligungsbehörden erteilt. Voraussetzung für die Lizenzerteilung sind u.a. eine bestimmte Fahrzeugausrüstung und qualifiziertes Personal.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen, Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2154: Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
Drucksache 98/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2008) 0508 – C6-0329/2008 – 2008/0162(CNS)) (Verfahren der Konsultation)
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Dezember 2008 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Abschlusses des Übereinkommens über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung und des zugehörigen Protokolls über Luftfahrzeugausrüstung, die gemeinsam am 16. November 2001 in Kapstadt angenommen wurden, durch die Europäische Gemeinschaft (KOM (2008)
Drucksache 827/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt KOM (2009) 611 endg.; Ratsdok. 15469/09
... 2. Der Leiter der Sicherheitsuntersuchungsstelle, die die Sicherheitsuntersuchung leitet, übermittelt Informationen, die für die Verhütung von Unfällen oder schweren Störungen von Belang sind, den für die Sicherheit der Zivilluftfahrt zuständigen Behörden, den für die Herstellung oder Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugausrüstungen zuständigen Personen und den Personen oder Stellen, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder die Ausbildung von Personal zuständig sind.
Drucksache 813/2/05
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... -Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.
Drucksache 813/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... Mit der Änderung wird im präventiven Interesse und im Interesse bundeseinheitlicher Verfahrensweise ein Bußgeldregelsatz für Verstöße gegen die Pflicht aufgestellt, die Fahrzeugausrüstung an die konkreten Wetterverhältnisse anzupassen. Hauptsächlich wird es darum gehen, dass geeignete Reifen verwendet werden. Die Regelsanktion orientiert sich an der bisherigen Praxis bei der Missachtung der Pflicht zur Verwendung von Schneeketten, die in den Ländern als geringfügige Ordnungswidrigkeit behandelt wird. Die Einstellung eines Bußgeldregelsatzes für den Fall der konkreten Behinderung, der auch die Eintragung in das Verkehrszentralregister nach sich zieht, trägt dem Umstand Rechnung, dass das Fahren mit nicht entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen immer wieder zu erheblichen Verkehrsbehinderungen mit Gefahren für die Verkehrssicherheit und gravierenden volkswirtschaftlichen Schäden führt. Der konkrete Folgeneintritt stellt deshalb mehr als eine nur geringfügige Ordnungswidrigkeit dar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstiqe Kosten
Verordnung
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 40. StVRÄndV
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 3 Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3a StVO
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 StVO
3. Zu Artikel 1 Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 StVO
5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39 Abs. 2 StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41 Abs. 3 Nr. 9 StVO
7. Zu Artikel 1 Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 46 Abs. 1 StVO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 49 Abs. 1 StVO
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 3 Abs. 2 BKatV
2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV
3. Zu Artikel 4 Nr. 3 BKat
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 813/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.
Drucksache 243/05
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Wohnungswesen
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrsordnung
... c) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablasssystems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahrzeugausrüstung geführt oder das Ablassen von Treibstoff unmöglich gemacht haben.
Drucksache 813/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)
... -Verordnung (Artikel 4) und des Punktsystems (Artikel 5), nicht jedoch für die übrigen verhaltensrechtlichen Bestimmungen erforderlich. Es wird deshalb vorgesehen, dass die Artikel 1 Nr. 1, Artikel 4 und 5 am ersten Tag des fünften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats, alle übrigen Bestimmungen aber ohne eine entsprechende Verzögerung in Kraft treten. Das verzögerte Inkrafttreten ergibt sich insbesondere aus der Notwendigkeit, den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog und die in den Ländern darauf basierenden EDV-Verfahren an die geänderten Vorschriften anzupassen. Dafür wird eine Vorlaufzeit von fünf Monaten benötigt. Für die Praxis ist dies unproblematisch, weil bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen das bisherige Verfahren beibehalten werden kann, wonach eine unter Witterungsgesichtspunkten unzureichende Fahrzeugausstattung dann geahndet wird, wenn sie mit verkehrlichen Folgen verbunden war. Für den neuen Fall der Bußgeldbewehrung einer folgenlosen Nichtanpassung der Fahrzeugausrüstung ist ein verzögertes Inkrafttreten nach wie vor sachgerecht.
1. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO
2. Zu Artikel 6
3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt dem Bundesrat,
Drucksache 853/05
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 vom 15. Juli 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit KOM (2005) 579 endg.; Ratsdok. 14903/05
... außergewöhnliche und Notverfahren, einschließlich simulierter Ausfälle der Luftfahrzeugausrüstung;
Drucksache 9/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2015) 613 final
Drucksache 49/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
Drucksache 440/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen vom 10. Juni 2013 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (Vertragsgesetz Europa-Mittelmeer-Israel-Luftverkehrsabkommen - Euromed-ISR-LuftverkAbkG)
Drucksache 614/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen sowie über die entsprechende Marktüberwachung KOM(2010) 542 endg. Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.