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"Ferienreiseverkehr"
Drucksache 184/15
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Elfte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Die Änderung der Ferienreiseverordnung trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln(3) "Klimaschutz", der Nachhaltigkeitsindikator 2 "Klimaschutz", die Lebensqualitätsindikatoren 11 "Mobilität sichern" und 13 "Luftqualität". Durch die Freigabe stauunauffälliger Autobahnstrecken werden Staus auf Ausweichstreck en, Umwegfahrten und somit unnötiger CO 2-Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose A bwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel (3); Indikatoren 2, 13). Die Fr eigabe nicht m ehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 11a).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2:
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
II. Besonderder Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 308/13
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... -Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose Abwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel 3; Indikatoren 2, 13). Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 11a).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zehnte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Änderung § 1 Absatz 1
2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 Nr. 1
2.3 Streichung des § 6, da gegenstandslos.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2500: Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BMVBS)
I. Zusammenfassung
Drucksache 262/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... -Ausstoß vermieden. Die Verordnung bildet nach ihrem Inkrafttreten die Grundlage für eine sichere, zügige und reibungslose Abwicklung des Ferienreiseverkehrs in den Hauptreisezeiten (Managementregel 3; Indikatoren 2, 13). Die Freigabe nicht mehr benötigter Verbotsstrecken fördert den ungehinderten Gütertransport (Indikator 1 1a).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Bund
b Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
I. Allgemeines
1. Vorbemerkung
2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung
2.1 Neufassung des Artikel 1 Absatz 1:
2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2057: Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Drucksache 301/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... a) In Bayern kann der Lkw-Verkehr nunmehr die A 7 als Folge an den im Jahre 2007 im Bereich des Landes Hessen bereits freigegebenen Abschnitt über die Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba hinaus bis zum Autobahnkreuz Schweinfurt/Werneck befahren. Der mittlerweile bei der A 7 erreichte Ausbauzustand und das zu erwartende Verkehrsaufkommen lassen eine solche Maßnahme zu. So wird dem Güterkraftverkehr das problemlose Weiterfahren auf der vom Lkw-Fahrverbot nicht betroffenen A 70 in Richtung Bamberg ermöglicht, ohne den Ferienreiseverkehr zu behindern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Inhalt
2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
3. Bürokratiekosten
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 471: Achte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Drucksache 269/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Siebte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... ) erforderlich geworden, das bestehende Lkw-Fahrverbot auf der A 7 zwischen dem Maschener Kreuz und der Anschlussstelle Soltau-Ost aufzuheben. Die A 7 benutzen in diesem Abschnitt täglich durchschnittlich 50.000 Kraftfahrzeuge Der inzwischen erfolgte Ausbau auf 3 Fahrstreifen je Fahrtrichtung bietet genug Reserven, um an den Samstagen der Ferienreisezeit den zusätzlichen Lkw-Verkehr aufzunehmen, ohne den Ferienreiseverkehr nennenswert zu behindern.
Drucksache 265/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
... Lediglich im Bereich des Autobahnrings München muss der neue Teilabschnitt der A 99 in das Lkw-Verkehrsverbot einbezogen werden, da die Kapazität der A 99 durch den dortigen starken Ferienreiseverkehr an den Samstagen der Monate Juli und August zusätzlichen Lkw-Verkehr nicht verkraften kann.
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.