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"Ferienunterkunft"


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Drucksache 577/13 (Beschluss)

... 10. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 3 Nummer 2 fallen Reiseeinzelleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Bundesrat bittet darum, diesen Ausschluss angesichts der Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 (- X ZR 157/ 11 -, NJW 2013, 308) zu überdenken. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Insbesondere ist die Interessenlage der Beteiligten - z.B. bei bloßer Buchung einer Ferienunterkunft - unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen den Kunden und den Leistungsträgern geschaltet. Beide erbringen die Leistungen in eigener Verantwortung. Für die Kundin und den Kunden macht es damit im Ergebnis keinen Unterschied, ob sie oder er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht.



Drucksache 577/1/13

... 17. Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 3 Nummer 2 fallen Reiseeinzelleistungen nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie. Der Bundesrat bittet darum, diesen Ausschluss angesichts der Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 23. Oktober 2012 (- X ZR 157/ 11 -, NJW 2013, 308) zu überdenken. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die wesentlichen Merkmale einer Reiseveranstalterreise auch dann vorliegen können, wenn nur eine einzelne Reiseleistung gebucht wird. Insbesondere ist die Interessenlage der Beteiligten - z.B. bei bloßer Buchung einer Ferienunterkunft - unter allen wesentlichen Gesichtspunkten gleich gelagert: Ebenso wie der Veranstalter von Aufenthalten in Ferienunterkünften ist der Veranstalter von Pauschalreisen, der eine Gesamtheit von Leistungen erbringt, zwischen den Kunden und den Leistungsträgern geschaltet. Beide erbringen die Leistungen in eigener Verantwortung. Für die Kundin und den Kunden macht es damit im Ergebnis keinen Unterschied, ob sie oder er bei einem Veranstalter lediglich eine Ferienunterkunft als einzelne Reiseleistung oder eine Gesamtheit von Reiseleistungen bucht.



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