Drucksache 485/12
Gesetzesantrag des Landes Schleswig Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
... Die Höhe des Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen besitzt jedoch für den internationalen touristischen Wettbewerb nur eine sehr geringe Relevanz. Touristen suchen sich ihr Urlaubsland nicht durch Vergleich von Hotel-, Ferienwohnungs- oder Campingplatzpreisen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten aus, sondern entscheiden sich für ein Urlaubsziel und suchen dort ein Angebot in dem für sie akzeptablen Preisrahmen. Zwar mag bei der Entscheidung für den Urlaubsort das allgemein niedrigere Preisniveau in manchen Urlaubsländern - etwa in Osteuropa - eine Rolle spielen; dieser Unterschied kann aber durch den ermäßigten Umsatzsteuersatz auf Übernachtungen bei Weitem nicht ausgeglichen werden. Geschäftsreisende können sich den Mitgliedstaat, in dem sie übernachten, ohnehin nicht aussuchen. Daher konkurriert der Hotelier in Berlin nicht mit den Hoteliers in Paris oder London, sondern mit den anderen Hoteliers im Raum Berlin, so dass die Höhe des nationalen Umsatzsteuersatzes für seine Wettbewerbsfähigkeit keine Bedeutung hat. Allenfalls im grenznahen Raum könnte der Umsatzsteuersatz zum Wettbewerbsfaktor werden, wenn mehrere Hotels mit vergleichbarem Leistungsniveau in unmittelbarer Nähe beiderseits der Grenze liegen.
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