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"Festbetragsbeteiligung"


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Drucksache 284/08 (Beschluss)

... ) in leicht abgewandelter Form in § 32 Abs. 2 WoGG übernommen. Zwischen Bund und Ländern ist ferner unstreitig, dass die Festbetragsbeteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf eine prozentuale Beteiligung an den Nettoausgaben umgestellt werden soll. Auch die an den Nettoausgaben orientierte Verteilung des Erstattungsbetrages auf die Länder ist zwischen Bund und Ländern nicht umstritten. Vor dem Hintergrund erheblicher Ausgabensteigerungen bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Beteiligung des Bundes in Höhe eines jährlichen Festbetrages in Höhe von 409 Millionen Euro nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist auf seinen Gesetzentwurf vom 24. November 2006 (BR-Drucksache 752/06 (Beschluss)), der auf eine angemessene Kostenteilung zwischen Bundes- und Länderebene abzielt. Dieser Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 20 Prozent der Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des

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Drucksache 284/08 (Beschluss)




1. Das Gesetz ist zu überarbeiten.

2. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 6 WoGG

3. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 2 WoGG und Artikel 1a - neu - § 46a - neu - SGB XII

Artikel 1a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 46a
Beteiligung des Bundes


 
 
 


Drucksache 284/1/08

... ) in leicht abgewandelter Form in § 32 Abs. 2 WoGG übernommen. Zwischen Bund und Ländern ist ferner unstreitig, dass die Festbetragsbeteiligung des Bundes an den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf eine prozentuale Beteiligung an den Nettoausgaben umgestellt werden soll. Auch die an den Nettoausgaben orientierte Verteilung des Erstattungsbetrages auf die Länder ist zwischen Bund und Ländern nicht umstritten. Vor dem Hintergrund erheblicher Ausgabensteigerungen bei den Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Beteiligung des Bundes in Höhe eines jährlichen Festbetrages in Höhe von 409 Mio. Euro nicht ausreichend. Der Bundesrat verweist auf seinen Gesetzentwurf vom 24. November 2006 (Bundesratsdrucksache 752/06 (Beschluss)), der auf eine angemessene Kostenteilung zwischen Bundes- und Länderebene abzielt. Dieser Gesetzentwurf sieht eine Beteiligung des Bundes in Höhe von 20 Prozent der Nettoausgaben der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor. Im Zusammenhang mit der Zustimmung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Änderung des

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Drucksache 284/1/08




1. Das Gesetz ist zu überarbeiten.

2. Zu Artikel 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 6 WoGG

3. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 2 WoGG Artikel 1a - neu - § 46a - neu - SGB XII

Artikel 1a
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 46a
Beteiligung des Bundes

4. Zu Artikel 1 § 32 Abs. 2 WoGG


 
 
 


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