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24 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Feststellungsantrag"


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Drucksache 44/20

... 7. der Leitung eines Erörterungstermins auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. § 73 Absatz 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag verbleibt bei der zuständigen Behörde.



Drucksache 88/20

... Zu Nummer 23) Feststellungsantrag von Hersteller oder Vertreiber

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 88/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

§ 7a
Chemikalien- und Produktrecht

§ 9
Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.

§ 9a
Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle

§ 11
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.

§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen

§ 23
Produktverantwortung

§ 24
Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht

§ 25
Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht

§ 26
Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung

§ 26a
Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle

§ 62a
Informationspflicht der Lieferanten

Anlage 5
(zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie

Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 3
Folgeänderungen

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben und Prozesse

a Vorgaben

b Prozesse

3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 11

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 30

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 27

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 34

Zu Nummer 32

VII. Weitere Kosten

1. Gesamtergebnis

2. Im Einzelnen

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Buchstabe b

Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

5 Allgemeines

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 23

1. § 23 Absatz 1

2. § 23 Absatz 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 1

§ 23
Absatz 2 Nummer 2

§ 23
Absatz 2 Nummer 3

§ 23
Absatz 2 Nummer 4

§ 23
Absatz 2 Nummer 5

§ 23
Absatz 2 Nummer 6

§ 23
Absatz 2 Nummer 7

§ 23
Absatz 2 Nummer 8

§ 23
Absatz 2 Nummer 9

§ 23
Absatz 2 Nummer 10

Zu § 24

§ 24
Nummer 1

§ 24
Nummer 2

§ 24
Nummer 3

§ 24
Nummer 4

§ 24
Nummer 5

§ 24
Nummer 6

§ 24
Nummer 7

§ 24
Nummer 8

§ 24
Nummer 9

§ 24
Nummer 10

Zu § 25

§ 25
Absatz 1 Nummer 1

§ 25
Absatz 1 Nummer 2

§ 25
Absatz 1 Nummer 3

§ 25
Absatz 1 Nummer 4

§ 25
Absatz 1 Nummer 5

§ 25
Absatz 1 Nummer 6

§ 25
Absatz 1 Nummer 7

§ 25
Absatz 1 Nummer 8

§ 25
Absatz 1 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 1

§ 25
Absatz 2 Nummer 2

§ 25
Absatz 2 Nummer 3

§ 25
Absatz 2 Nummer 4

§ 25
Absatz 2 Nummer 5

§ 25
Absatz 2 Nummer 6

§ 25
Absatz 2 Nummer 7

§ 25
Absatz 2 Nummer 8

§ 25
Absatz 2 Nummer 9

§ 25
Absatz 2 Nummer 10

§ 25
Absatz 2 Nummer 11

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Buchstabe a

Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

11.2 Erfüllungsaufwand

11.3 Weitere Kosten

11.4 Umsetzung von EU-Recht

11.5. One in one out-Regel

11.6 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 176/18 (Beschluss)

... § 610 Absatz 1 ZPO-E sieht bislang als besonderes Zulässigkeitskriterium der Musterfeststellungsklage vor, dass keine andere Musterfeststellungsklage bereits erhoben ist, "soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen". Das Abstellen auf den "Lebenssachverhalt" als solchen begegnet Bedenken. Zum einen dürften sich in der Praxis hieraus je nach Fallgestaltung schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben. Zum anderen würde der Vortrag eines umfassenden Lebenssachverhalt weitere Musterfest-stellungsklagen auch dann blockieren, wenn der entsprechende Feststellungsantrag eng gefasst ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG ,

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

13. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

14. Zu Artikel 11

15. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 176/1/18

... § 610 Absatz 1 ZPO-E sieht bislang als besonderes Zulässigkeitskriterium der Musterfeststellungsklage vor, dass keine andere Musterfeststellungsklage bereits erhoben ist, "soweit deren Feststellungsziele denselben zugrunde liegenden Lebenssachverhalt betreffen". Das Abstellen auf den "Lebenssachverhalt" als solchen begegnet Bedenken. Zum einen dürften sich in der Praxis hieraus je nach Fallgestaltung schwierige Abgrenzungsprobleme ergeben. Zum anderen würde der Vortrag eines umfassenden Lebenssachverhalt weitere Musterfest-stellungsklagen auch dann blockieren, wenn der entsprechende Feststellungsantrag eng gefasst ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/18




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 § 119 Absatz 3 GVG , Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 3 Satz 2 - neu -, § 614 - neu - ZPO

‚Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 614
Rechtsmittel

3. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 32c - neu - ZPO

§ 32c
Ausschließlicher Gerichtsstand bei Musterfeststellungsverfahren

4. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 148 ZPO

5. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 1 ZPO

7. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 606 Absatz 3 Nummer 3 ZPO

9. Zu Artikel 2 Nummer 3 Evaluierung der §§ 606 ff. ZPO

10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 1 ZPO

11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 ZPO

12. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 607 Absatz 3 Satz 3 - neu - ZPO

13. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

14. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 1 und 3 ZPO

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZPO

Zu Artikel 2 Nummer 3

18. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 608 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 ZPO

19. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 610 Absatz 1 Satz 1 ZPO

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 611 ZPO

21. Zu Artikel 6 § 204 Absatz 1 Nummer 1a BGB

22. Zu Artikel 11

23. Zum Gesetzentwurf im Übrigen

24. Zum Gesetzentwurf im Übrigen


 
 
 


Drucksache 129/15 (Beschluss)

... 8. der Erstellung von Auswertungen und Entscheidungsentwürfen beauftragen. Vor der Beauftragung haben die Behörde und der Träger des Vorhabens eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten zu treffen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde." '



Drucksache 129/1/15

... 8. der Erstellung von Auswertungen und Entscheidungsentwürfen beauftragen. Vor der Beauftragung haben die Behörde und der Träger des Vorhabens eine Vereinbarung zur Tragung der Kosten zu treffen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde." '



Drucksache 342/11

... Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der



Drucksache 851/1/11

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. [Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält.] So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet[, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf].



Drucksache 342/11 (Beschluss)

... j) In § 29 Satz 2 sind die Wörter "und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1" zu streichen, der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "Entscheidungen über Planfeststellungsanträge nach § 24 Absatz 1 obliegen den Planfeststellungsbehörden der Länder." anzufügen.



Drucksache 851/11 (Beschluss)

... Die vorgesehene Änderung lässt nämlich außer Acht, dass ein jedes Beratungs- und Vermittlungsgespräch einen individuellen Charakter hat und es darum an dem erforderlichen Gleichlauf der Verfahren fehlt. Ferner lässt die Feststellung einer falschen Kapitalmarktinformation nicht zwingend die Schlussfolgerung zu, dass auch der jeweilige Anlageberater bzw. -vermittler eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen hat, so dass die Entscheidungserheblichkeit dieser Vorfrage vielfach nicht sicher oder mit angemessenem Aufwand zu beantworten sein wird. Es liegt auf der Hand, dass die damit verbundene Prüfung durch das Prozessgericht das jeweilige Verfahren aufhält. So wird es einer Aufklärung des Sachverhaltes zum in der Regel streitig vorgetragenen Inhalt des Anlageberatungsgesprächs bedürfen, bevor für die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags festgestellt werden kann, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Eine schnelle Entscheidung über den Musterfeststellungsantrag wird somit in den Anlageberatungsfällen nicht möglich sein. Auch durch die gegenüber dem Referentenentwurf striktere Fassung der Aussetzungsmöglichkeiten nach § 8 Absatz 1 KapMuG-E wird dieser Gefahr nicht wirksam begegnet, so dass geschädigte Anleger, die gegen ihre Berater oder Vermittler klagen, de lege lata besser gestellt sind als durch den Gesetzentwurf.



Drucksache 342/1/11

... j) In § 29 Satz 2 sind die Wörter "und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1" zu streichen, der Punkt am Ende durch ein Komma zu ersetzen und die Wörter "Entscheidungen über Planfeststellungsanträge nach § 24 Absatz 1 obliegen den Planfeststellungsbehörden der Länder." anzufügen.



Drucksache 8/09

... Auf das Verfahren über einen gesonderten Feststellungsantrag nach Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, nach Artikel 24 des Haager Kinderschutzübereinkommens oder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen, einen Titel aus einem anderen Staat anzuerkennen oder nicht anzuerkennen, sind die Unterabschnitte 1 bis 3 entsprechend anzuwenden. § 18 Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die antragstellende Person die Feststellung begehrt, dass ein Titel aus einem anderen Staat nicht anzuerkennen ist. § 18 Absatz 1 Satz 3 ist in diesem Falle mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mündliche Erörterung auch mit weiteren Beteiligten stattfinden kann."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes

§ 13a
Verfahren bei grenzüberschreitender Abgabe

§ 32
Anerkennungsfeststellung

Artikel 2
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 6

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Drucksache 829/08

... Auch dann kann eine Entscheidung des Gerichts über die Eilanordnung nicht mehr erfolgen und bleibt dem betroffenen Beschuldigten die Möglichkeit eines Feststellungsantrages.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 829/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

§ 114a

§ 114b

§ 114c

§ 114d

§ 114e

§ 116b

§ 119

§ 119a

Artikel 2
Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

§ 72b
Verkehr mit Vertretern der Jugendgerichtshilfe, dem Betreuungshelfer und dem Erziehungsbeistand

§ 89b
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Vierter Unterabschnitt Untersuchungshaft

§ 89c
Vollstreckung der Untersuchungshaft

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 5
Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes

Artikel 6
Folgeänderungen

Artikel 7
Einschränkung von Grundrechten

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Umsetzung der Föderalismusreform

II. Forderungen von europäischer Ebene

III. Übersichtlichere und verständlichere Gestaltung für die Praxis

IV. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

V. Bürokratiekosten

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitscher Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 114a

Zu § 114b

Zu § 114b

Zu § 114b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 114c

Zu § 114c

Zu § 114c

Zu § 114d

Zu § 114d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 114d

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 114e

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 119

Zu § 119

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 119

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 119

Zu § 119

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu Absatz 4

Zu § 119

Zu § 119

Zu § 119a

Zu § 119a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu § 119a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu § 119a

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 625: Gesetz zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts


 
 
 


Drucksache 178/06

... Satz 1 des neuen Absatzes 2 ermöglicht dem Bundesrat, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber zu beantragen, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 (wegen der 1994 erfolgten Änderung des Artikels 72 Abs. 2) nicht mehr erlassen werden könnte. Eine solche Feststellungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt nach Satz 2 ein Landesrecht ermöglichendes Bundesgesetz. Satz 3 legt die speziellen Voraussetzungen für Anträge nach Satz 1 fest. Vor der Stellung eines Feststellungsantrags muss die Vorlage für ein Gesetz, das nach Artikel 72 Abs. 4 GG oder Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 GG den Ländern eine Ersetzungsbefugnis einräumt, im Bundestag erfolglos geblieben sein. Dies ist auch der Fall, wenn über sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr vom Bundestag beraten und Beschluss gefasst worden ist. Alternativ dazu setzt der Antrag voraus, dass eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt wurde. Nicht erforderlich ist, dass der jeweilige Antragsteller selbst Urheber der gescheiterten Gesetzesvorlage ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 125b

Zu Artikel 125c

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 143c

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 397/05

... Im Unterschied zu „schwebend“ unwirksamen Beschlüssen entfalten nichtige Beschlüsse endgültig keine Rechtswirkungen. Deshalb bedarf es in diesen Fällen keiner Ungültigerklärung durch richterlichen Gestaltungsakt gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflg., § 23, Rdnr. 121 und 150). Der Wortlaut des § 23 Abs. 4 WEG ist insoweit allerdings missverständlich, da er zu der Annahme verleiten kann, dass auch ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann - also ein nichtiger Beschluss (BGHZ 107, 268) - nur ungültig ist, wenn er im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt worden ist. Eine derartige Auslegung wird zu Recht als mit Sinn und Zweck des § 23 Abs. 4 WEG nicht vereinbar angesehen (BGH a.a.O.). Der Entwurf sorgt für gesetzgeberische Klarheit, indem der mit „es sei denn“ beginnende Satzteil des geltenden § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG unmittelbar an den nunmehr einzigen Satz des § 23 Abs. 4 WEG (neu) angefügt wird. Auf diese Weise wird verdeutlicht, dass bei einem Verstoß gegen unverzichtbare Rechtsvorschriften nicht nur die Klagefrist von einem Monat nicht gilt, sondern es schon einer Ungültigerklärung durch Urteil nicht bedarf. Möglich bleibt - wie bisher - ein auf deklaratorische Feststellung der Nichtigkeit gerichteter Feststellungsantrag; zwingend ist die Klageerhebung jedoch nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 455/05

Musterfeststellungsantrag; Vorlageverfahren



Drucksache 2/05

Mit der Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren wird das Prozesskostenrisiko der geschädigten Kapitalanleger gesenkt. Die Eintragung eines Musterfeststellungsantrags im elektronischen Klageregister wird kostenpflichtig sein. lm übrigen entstehen im erstinstanzlichen Musterverfahren keine zusätzlichen Gerichts- oder Rechtsanwaltsgebühren. Eine Auswirkung des Gesetzentwurfs auf Einzelpreise, Preisniveau und Verbraucherpreisniveau ist daher nicht zu erwarten.



Drucksache 2/05 (Beschluss)

... Der Antragsteller hat in seinem Musterfeststellungsantrag das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der öffentlichen Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel darzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG-E). Der Beschluss des Prozessgerichts zur Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister hat das mit dem Antrag verfolgte Feststellungsziel zu enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KapMuG-E). Musterfeststellungsanträge verschiedener Antragsteller erfüllen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG-E für die Durchführung eines Musterverfahrens erforderliche Voraussetzung der "Gleichgerichtetheit", wenn ihr Feststellungsziel und das zu Grunde liegende Ereignis identisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4 KapMuG-E). Das Prozessgericht hat in seinen Beschluss zur Herbeiführung eines Musterentscheids des Oberlandesgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder eine Rechtsfrage außer einer Sachverhaltsschilderung, den Schriftsätzen der zehn Rechtsstreite sowie einer Begründung zur Gleichgerichtetheit der zehn Musterfeststellungsanträge auch das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E). Das Oberlandesgericht hat im Klageregister das Feststellungsziel des Musterverfahrens bekannt zu machen (§ 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG-E).



Drucksache 2/1/05

... Der Antragsteller hat in seinem Musterfeststellungsantrag das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der öffentlichen Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel darzustellen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KapMuG-E). Der Beschluss des Prozessgerichts zur Bekanntmachung des Musterfeststellungsantrags im Klageregister hat das mit dem Antrag verfolgte Feststellungsziel zu enthalten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KapMuG-E). Musterfeststellungsanträge verschiedener Antragsteller erfüllen die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KapMuG-E für die Durchführung eines Musterverfahrens erforderliche Voraussetzung der "Gleichgerichtetheit", wenn ihr Feststellungsziel und das zu Grunde liegende Ereignis identisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 4 KapMuG-E). Das Prozessgericht hat in seinen Beschluss zur Herbeiführung eines Musterentscheids des Oberlandesgerichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer anspruchsbegründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzung oder eine Rechtsfrage außer einer Sachverhaltsschilderung, den Schriftsätzen der zehn Rechtsstreite sowie einer Begründung zur Gleichgerichtetheit der zehn Musterfeststellungsanträge auch das entscheidungserhebliche Feststellungsziel unter Angabe der Kapitalmarktinformation, der geltend gemachten Streitpunkte und der Beweismittel aufzunehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 KapMuG-E). Das Oberlandesgericht hat im Klageregister das Feststellungsziel des Musterverfahrens bekannt zu machen (§ 6 Satz 1 Nr. 3 KapMuG-E).



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.