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212 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Feststellungsbeschlusses"


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0892/1/04
0332/04B
0892/04B
0955/04
0613/04
0736/03
0560/03B
0560/1/03
Drucksache 44/20

... durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 29 Absatz 1a Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die



Drucksache 456/20 (Beschluss)

... Dafür, dass ein solches Verständnis bereits in dem vorgelegten Gesetzentwurf angelegt ist, spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Nummer 11), in der es heißt, dass für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige größere Häfen eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet werden soll. Der Begriff des Wasserrechts ist als Oberbegriff weit gefasst und umfasst sowohl das Wasserwegerecht (



Drucksache 456/1/20

... Dafür, dass ein solches Verständnis bereits in dem vorgelegten Gesetzentwurf angelegt ist, spricht im Übrigen die Gesetzesbegründung zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee (Nummer 11), in der es heißt, dass für nach Wasserrecht planfeststellungsbedürftige größere Häfen eine Eingangszuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts begründet werden soll. Der Begriff des Wasserrechts ist als Oberbegriff weit gefasst und umfasst sowohl das Wasserwegerecht (



Drucksache 456/5/20

... "Auf Antrag des Vorhabenträgers kann die vorzeitige Besitzeinweisung bereits im Planfeststellungsbeschluss angeordnet werden. In diesem Fall tritt die Planfeststellungsbehörde an Stelle der Enteignungsbehörde."



Drucksache 579/19

... Es könnte ein herkömmliches Verwaltungsverfahren einschließlich Herbeiführung eines Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden. Von diesem Regelverfahren kann in den geeigneten Einzelfällen abgewichen werden, um eine behördliche Genehmigungsentscheidung durch eine gesetzliche Zulassung zu ersetzen.



Drucksache 150/19

... Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.



Drucksache 423/18

... 2. eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder



Drucksache 389/18 (Beschluss)

... , im Verwaltungsverfahrens- oder Verwaltungsprozessrecht geregelt werden kann, dass in den Fällen, in denen Fehler durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, das Gericht die mangelnde Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nur für die Teile des Vorhabens feststellt, auf die sich der Fehler ausgewirkt hat.



Drucksache 563/18

... Es entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) als Planfeststellungsbehörde im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Dem BSH entsteht auch dadurch Mehraufwand, dass der Aufgabenbereich des Flächenentwicklungsplans um die Festlegungen für besondere Energiegewinnungsbereiche erweitert wird. Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche mit dem Ziel der praktischen Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung festlegen. Die Prüfung von diesen innovativen Konzepten, wie etwa für die Gewinnung von Wasserstoff auf See, und die Festlegung solcher Bereiche sind sehr aufwändig.



Drucksache 614/18

... aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Planfeststellungsbehörde" durch die Wörter "Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie" ersetzt.



Drucksache 491/1/16

... Dass eine mündliche oder fernmündliche Form "ausgeschlossen" sein soll, ist angesichts der fehlenden rechtsverbindlichen Definition keineswegs zweifelsfrei. Wenn zum Beispiel ein Anrufer das Anfordern eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 74 Absatz 5 Satz 4(neu) VwVfG auf einen Anrufbeantworter in einer Behörde aufspricht, könnte durchaus argumentiert werden, dass die Anforderung "elektronisch" erfolgt ist.



Drucksache 422/1/16

... Belange vorgetragen, die nun in der Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses fehlten. Aufgrund des Abwägungsmangels sei der Beschluss rechtswidrig. Darüber hinaus seien die Anforderungen des UVPG an die vorgesehene Beteiligung verletzt worden. Daher liege ein absoluter Verfahrensfehler gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG vor, sodass der Beschluss nicht geheilt werden könne, sondern in Gänze aufgehoben werden müsste.



Drucksache 310/16

... d) in dem Fall, dass die Freiflächenanlagen auf einer Fläche errichtet werden sollen, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 durchgeführt worden ist, sofern kein Nachweis nach den Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder einen Beschluss über eine Planänderung, die zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist, und



Drucksache 260/15

... /EURATOM unter anderem Pflichten für die Inhaber von Zulassungen (Genehmigungen und Planfeststellungsbeschlüsse) für Anlagen und Einrichtungen der nuklearen Entsorgung, da diese weder von der Richtlinie



Drucksache 644/1/14

... Dieses zweiaktige Vorgehen gilt für alle Erbscheinerteilungsverfahren, unabhängig davon, ob die Beteiligten mit der beantragten Erbscheinerteilung einverstanden sind und ob sie die Sach- und Rechtlage einvernehmlich beurteilen. Dies führt in der Praxis dazu, dass die Nachlassgerichte in jeder Erbscheinsache schriftliche Feststellungsbeschlüsse erlassen und zu den Akten nehmen, die die gerichtliche Sphäre nicht verlassen und den Beteiligten gemäß § 352 Absatz 1 Satz 3 FamFG nicht bekannt gegeben werden, wenn die Sach- und Rechtslage unter den Beteiligten unstreitig ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 644/1/14




1. Zu Artikel 1 § 31 IntErbRVG

2. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 IntErbRVG

3. Zu Artikel 1 § 33 Nummer 2, § 37 Absatz 3, § 39 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 40 Satz 1, § 42 Satz 1 IntErbRVG , Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Nummer 2 Buchstabe i RPflG , Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe i Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 12218 Gebührentatbestand

4. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 3 Satz 4 IntErbRVG und Artikel 11 § 343 Absatz 3 Satz 2 FamFG

5. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 4 Satz 3 - neu - IntErbRVG

6. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 IntErbRVG

7. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 - neu - IntErbRVG

8. Zu Artikel 1 § 39 IntErbRVG

9. Zu Artikel 3a - neu - § 30a Absatz 2 Satz 3 GVGEG , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

'Artikel 3a Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 11 Nummer 4 § 352e FamFG

§ 352e
Entscheidung über Erbscheinsanträge

11. Zu Artikel 13 Nummer 6a - neu - § 69 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 GNotKG , Nummer 9 Buchstabe l Doppelbuchstabe aa und bb - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Vorbemerkung 1.4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 26001 Gebührenspalte

13. Zu Artikel 13 Nummer 9 Buchstabe v1 - neu - Anlage 1 [zu § 3 Absatz 2 GNotKG] Kostenverzeichnis Nummer 31002 Auslagentatbestand


 
 
 


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