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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Feuerlöschschäume"


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Drucksache 359/1/07

... Es ist nicht sinnvoll, dass nur PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 27. Dezember 2006 in Verkehr gebracht wurden, noch bis zum 27. Juni 2011 verwendet werden dürfen, aber nicht solche, die zwischen dem 27. Dezember 2006 und dem 27. Juni 2008 (Beginn des Inverkehrbringensverbots) in Verkehr gebracht wurden. In der Richtlinie

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Drucksache 359/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 3 Abs. 1 Satz 1 ChemVerbotsV

2. Zu Artikel 2 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 14 Abs. 1 Satz 2a - neu - GefStoffV ,

3. Zu Artikel 2 Nr. 7a - neu - § 24 Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV

4. Zu Artikel 2 Nr. 9 Buchstabe b - neu - § 26 Nr. 11 GefStoffV , Buchstabe c - neu - § 26 Nr. 12 GefStoffV

5. Zu Artikel 2 Nr. 11a - neu - Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GefStoffV

6. Zu Artikel 2 Nr. 12 Buchstabe c Anhang IV Nr. 32 Abs. 3 GefStoffV


 
 
 


Drucksache 359/07

... Dem Bund entstehen durch die Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen geringe Mehrkosten für die Erstellung und Erhaltung eines Berichterstattungsformulars für die Meldung der Bestände an PFOS-haltigen Feuerlöschschäumen und der Nutzung der Ausnahmeregelungen für nichtdekoratives Hartverchromen und überwachte Galvanotechniksysteme. Die Meldepflicht besteht für 12 Monate. Die anfallenden Kosten werden auf 10.000 € geschätzt.

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Drucksache 359/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

Artikel 2
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

1. Ziel Diese Verordnung dient der Umsetzung

2. Hintergrund

3. Kosten und Preiswirkungen

3.1 Kosten der öffentlichen Haushalte

3.1.1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

3.1.2. Vollzugsaufwand

3.2 Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3.2.1 Arsenverbindungen

3.2.2 Perfluoroctansulfonate PFOS

3.2.3 Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die REACH-Verordnung

4. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil (zu den einzelnen Vorschriften)

1. Zu Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung

1.1 Zu Nummer 1

1.2 Zu Nummer 2

1.3 Zu Nummer 3

1.4 Zu Nummer 4

1.4.1 Abschnitt 32

Spalte 1:

Spalte 2 Nr. 1:

Spalte 2 Nr. 2:

Spalte 2 Nr. 3:

Spalte 3 Absatz 1:

2. Zu Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung

2.1 Zu Nummer 1

2.2 Zu Nummer 2

2.3 Zu Nummer 3

2.4 Zu Nummer 4

2.5 Zu Nummer 5

2.6 Zu Nummer 6

2.7 Zu Nummer 7

2.8 Zu Nummer 8

2.9 Zu Nummer 9

2.10 Zu Nummer 10

2.11.1 Zu Nummer 11a

2.11.2 Zu Nummer 11b

2.11.3 Zu Nummer 11c

2.11.3.1 Anhang IV Nr. 32 Absatz 1

3. Zu Artikel 3 Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung

3.1 Zu Nummer 1

3.2 Zu Nummer 2

3.3 Zu Nummer 3

3.4 Zu Nummer 4

4. Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Elfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen


 
 
 


Drucksache 899/05

... Perfluorooctansulfonate (PFOS) sind Anionen, die als Salze, Derivate und Polymere im Handel sind. Mit PFOS und verwandten Stoffen werden Materialien wie Textilien, Teppiche und Papier sowie allgemein Beschichtungen fett-, öl- und wasserfest gemacht. Dafür werden meist PFOS-Polymere (für Gewebe) und PFOS-Substanzen (für die Papieraufbereitung und Beschichtungen) verwendet. In geringeren Mengen werden diese Stoffe auch bei der Verchromung, in der Fotografie und der Fotolithografie, in Feuerlöschschäumen und in Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt zum Einsatz.

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Drucksache 899/05




Begründung

1. Einleitung und Kontext

2. RECHTFERTIGUNG des Vorschlags

Welche Handlungsmöglichkeiten hat die Gemeinschaft?

3. LEITGEDANKE des Vorschlags

4. Kosten und Nutzen

4.1. Kosten

4.2. Nutzen

5. Verhältnismässigkeit

6. Anhörungen bei der Ausarbeitung des Änderungsentwurfs

7. Vereinbarkeit mit dem Vertrag

8. Europäisches Parlament und europäischer Wirtschafts- und sozialausschuss

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


Drucksache 899/05 (Beschluss)

... - Die Ausnahme für Feuerlöschschäume sollte gestrichen werden, da PFOS für diesen Einsatzzweck nicht mehr erforderlich sind. Die deutsche Industrie setzt PFOS bereits jetzt nicht mehr für Feuerlöschschäume ein. Die Ausnahme sollte lediglich noch für Löschschäume gelten, die sich bereits vor In-Kraft-Treten der Richtlinie in bestehenden Anlagen (z.B. Löscheinrichtungen an Flughäfen) befunden haben.



Drucksache 899/1/05

... - Die Ausnahme für Feuerlöschschäume sollte gestrichen werden, da PFOS für diesen Einsatzzweck nicht mehr erforderlich sind. Die deutsche Industrie setzt PFOS bereits jetzt nicht mehr für Feuerlöschschäume ein.



Drucksache 177/17 PDF-Dokument



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