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"Finanzverband"


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Drucksache 814/12

... Absatz 4b Satz 1 Nummer 2 betrifft das bei der Honorar-Anlageberatung zu berücksichtigende Angebotsspektrum. Grundsätzlich soll der Honorar-Anlageberater über einen Marktüberblick verfügen und seiner Empfehlung einen hinreichenden Rahmen von Finanzinstrumenten zugrunde legen. Dieser soll sowohl hinsichtlich der Art der berücksichtigten Finanzinstrumente als auch hinsichtlich der Emittenten und Anbieter eine hinreichende Streuung und daher Vielfalt aufweisen. Die gesetzliche Formulierung orientiert sich insoweit an dem Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der MiFID vom 20. Oktober 2011 (MiFID II) (Buchstabe a). Zudem darf die Empfehlung nicht in der Art und Weise beschränkt werden, dass nur eigene oder konzerneigene Finanzinstrumente des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt werden oder nur Finanzinstrumente von solchen Anbietern und Emittenten, zu denen eine enge Verbindung im Sinne von § 1 Absatz 10 des Gesetzes über das Kreditwesen oder eine sonstige (wirtschaftliche) Verflechtung im Sinne einer Nähebeziehung besteht (Buchstabe b). Eine solche wirtschaftliche Verflechtung kann beispielsweise dann bestehen, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zum Beispiel über einen Interessenverband, Finanzverband oder eine Finanzgruppe in Verbindung mit dem Anbieter oder Emittenten steht. In diesen Fällen wird der Anbieter/Emittent gemeinschaftlich mit anderen Instituten, von dem Interessensverband oder einer aus Instituten gebildeten Unternehmensgruppe gemeinschaftlich getragen. Hier besteht eine hinreichende Nähebeziehung und Bindung zu dem gemeinschaftlich betriebenen oder getragenen Emittenten/Anbieter. Dies gilt ebenso, wenn der Emittent/Anbieter über einen Finanzverband oder eine Finanzgruppe ohne rechtliche Konzernqualität betrieben oder getragen wird und auf diese Weise für die verbandsangehörigen Institute als "hauseigener" Emittent/Anbieter agiert. Die bloße Mitgliedschaft in einer Finanzgruppe oder einem wirtschaftlichen Spitzenverband als Interessensvertretung oder einem Berufsverband hingegen führt nicht bereits zu einer wirtschaftlichen Verflechtung oder Nähebeziehung zwischen dessen Mitgliedern, wenn keine weiteren Aspekte hinzutreten, die eine solche Annahme rechtfertigen würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 814/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

3 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

§ 36c
Register über Honorar-Anlageberater

§ 36d
Bezeichnungen zur Honorar-Anlageberatung

Artikel 2
Änderung der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung*)

§ 34h
Honorar-Finanzanlagenberater

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat

V. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Erfüllungsaufwand

VII. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummern 7 bis 13

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2367: Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente

I. Zusammenfassung:

II. Im Einzelnen:

1. Erfüllungsaufwand des Gesetzes

Anlage beratung
wird in Deutschland derzeit hauptsächlich in Form provisionsbasierter Anlageberatung erbracht. Mit dem o.g. Regelungsentwurf soll zusätzlich zur bisherigen Anlageberatung eine neue gesetzliche Form der Anlageberatung unter dem Begriff der Honorar-Anlageberatung geschaffen werden. Dadurch soll sich ein Kunde künftig bewusst für eine provisionsgestützte Anlageberatung oder für eine Honorar-Anlageberatung entscheiden können. Das Vorhaben hat Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Wirtschaft und Verwaltung.

2. Erfüllungsaufwand der Verordnungsermächtigung

3. Evaluation

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 10. Dezember 2012 zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente (Honoraranlageberatungsgesetz)


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.