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21 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Flugzeiten"


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Drucksache 429/14

... § 124 Anrechnung von Flugzeiten in besonderen Fällen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Bürgerinnen und Bürger

E.2 Wirtschaft

E.3 Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage 2
Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Anlage 1
Luftfahrerscheine (Muster 3 bis 11) Anlage 2 Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen (Anlage 2 zu § 125a)

Anlage 3
Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung (Anlage 3 zu § 27).

Abschnitt 1
Erlaubnispflicht, Ausbildung und Tauglichkeit.

Unterabschnitt 1
Allgemeines .

§ 1
Erlaubnispflichtiges Personal

§ 2
Arten der Erlaubnis und Sonderregelungen der Erlaubnispflicht

§ 3
Anwendbare Vorschriften

§ 4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis

§ 5
Zuständige Stellen für die Erteilung von Erlaubnissen

§ 6
Durchführungsbestimmungen

§ 7
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis

§ 8
Erteilung der Erlaubnis und mitzuführende Dokumente

§ 9
Gültigkeitsdauer von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 10
Voraussetzungen für die Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen

§ 11
Ausübung der Rechte aus einer Erlaubnis

§ 12
Erlaubnisse der Bundeswehr

§ 13
Anerkennung von Erlaubnissen für Flugingenieure

§ 14
Anerkennung von Flugsimulationsübungsgeräten

§ 15
Widerruf, Beschränkung und Ruhen der Erlaubnis

§ 16
Voraussetzungen für die Ausbildung

§ 17
Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

§ 18
Zuverlässigkeit

§ 19
Bewerbermeldung

§ 20
Zweifel an der Tauglichkeit oder Zuverlässigkeit

§ 21
Flugmedizinische Tauglichkeit

§ 22
Alleinflüge

§ 23
Ausbildungsbetriebe

§ 24
Voraussetzungen für den Erwerb der Ausbildungserlaubnis

§ 25
Form der Ausbildungserlaubnis

§ 26
Zuständige Stellen für die Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 27
Antrag auf Erteilung der Ausbildungserlaubnis

§ 28
Erteilung und Umfang der Ausbildungserlaubnis

§ 29
Zulassung eines Dachverbandes als Ausbildungsbetrieb

§ 30
Beginn der Ausbildungstätigkeit

§ 31
Aufsicht über Ausbildungsbetriebe

§ 32
Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

§ 33
Anerkennung flugmedizinischer Sachverständiger und flugmedizinischer Zentren; Aufsicht

§ 34
Fliegerärztlicher Ausschuss

Unterabschnitt 2
Segelflugzeugführer.

Unterabschnitt 3
Luftsportgeräteführer.

Unterabschnitt 9
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Luftfahrtpersonal sowie zur Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten.

§ 88
Berechtigung zur praktischen Ausbildung von Flugingenieuren

Unterabschnitt 10
(weggefallen).

Abschnitt 2
Weitere Erlaubnisse und Berechtigungen.

Unterabschnitt 1
Prüfer von Luftfahrtgerät.

Unterabschnitt 2
Freigabeberechtigtes Personal.

Unterabschnitt 3
Flugdienstberater.

Unterabschnitt 4
Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-ZulassungsOrdnung und sonstigem Luftfahrtgerät, das nach § 6 Nummer 9 der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung verkehrszulassungspflichtig ist.

Abschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften

Unterabschnitt 1
Alleinflüge zum Erwerb, zur Erweiterung oder Erneuerung eines Luftfahrerscheins oder einer Berechtigung.

Unterabschnitt 2
Nachweis der fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen.

§ 125
Nachweis von Sprachkenntnissen

Unterabschnitt 2a
(weggefallen).

Unterabschnitt 3
Durchführung der Prüfungen, Befähigungsüberprüfungen und Kompetenzbeurteilungen; Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung.

§ 128a
Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal und für Prüfer von Luftfahrtgerät; Anerkennung von Prüfern

§ 129
Berücksichtigung einer theoretischen Vorbildung

Unterabschnitt 4
Zuständige Stellen, Antragstellung, Berechtigung zur Ausübung des Sprechfunkdienstes.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten und Übergangsvorschriften.

§ 134
Ordnungswidrigkeiten

§ 135
Übergangsvorschriften

Anlage 3
(zu § 27) Angaben zum Antrag auf Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung

Artikel 3
Weitere Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

§ 45a
Flugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

§ 45b
Anrechnung von Flugzeiten

Unterabschnitt 5
Berechtigung für Schleppflug und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer.

§ 96
Erteilung, Umfang, Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung der Berechtigungen

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden

Artikel 5
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 6
Weitere Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Sonstige Auswirkungen

a Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

b Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummern 10 bis 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Nummer 63

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer n

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Im Einzelnen:

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2442: Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt und zur Anpassung an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen:

A: Erfüllungsaufwand nationale Regelung :

B: Erfüllungsaufwand EU-Verordnung :


 
 
 


Drucksache 199/13

... (8) Derzeit müssen Fluggäste mitunter eine Verwaltungsgebühr wegen falscher Schreibung ihres Namens entrichten. Zumutbare Berichtigungen von Buchungsfehlern sollten unentgeltlich vorgenommen werden, sofern sie nicht die Flugzeiten, das Datum, die Flugroute oder den Fluggast betreffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 199/13




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Geltender Rechtsrahmen

1.2. Jüngste Entwicklungen

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

2.1. Konsultationsprozess

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Rechtsgrundlage

3.3. Ausführliche Erläuterung des Vorschlags

3.3.1. Wirksame und einheitliche Durchsetzung der Fluggastrechte

3.3.1.1. Klärung wesentlicher Grundsätze

3.3.1.2. Wirksame und einheitliche Sanktionen

3.3.1.3. Effiziente Bearbeitung individueller Ansprüche und Beschwerden

3.3.2. Stärkere Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Luftfahrtunternehmen

3.3.3. Bessere Durchsetzung der Fluggastrechte in Bezug auf unsachgemäß behandeltes Gepäck

3.3.4. Anpassung der Haftungshöchstbeträge an den allgemeinen Preisanstieg

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

‚Artikel 6 Große Verspätungen

‚Artikel 6a Verpasste Anschlussflüge

‚Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

‚Artikel 13 Regressansprüche

‚Artikel 14 Verpflichtung zur Information der Fluggäste

‚Artikel 16 Durchsetzung

‚Artikel 16a Forderungen und Beschwerden von Fluggästen

Artikel 16b
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Artikel 16c
Ausschussverfahren

‚Artikel 17 Bericht

Artikel 2

‚Artikel 6a

Artikel 6b

Artikel 6c

Artikel 6d

Artikel 6e

‚Artikel 7

Artikel 3

Anhang 1

Anhang
: Nicht erschöpfende Liste außergewöhnlicher Umstände im Sinne dieser Verordnung

Anhang 2

Anhang
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Schadensersatz BEI TOD ODER Körperverletzung

3 VORSCHUSSZAHLUNGEN

VerspätungEN BEI der Beförderung von FluggästeN

Verlust, BESCHÄDIGUNG ODER Verspätung von Reisegepäck

HÖHERE HAFTUNGSGRENZE für Reisegepäck

Fristen für Beanstandungen BEIM Reisegepäck

Haftung des Vertraglichen und des Ausführenden LuftfahrtunternehmenS

3 KLAGEFRISTEN

Grundlage dieser Informationen


 
 
 


Drucksache 294/1/07

... – Ein einheitlicher europäischer Luftraum führt zu einem deutlich verbesserten Verkehrsfluss und kürzeren Flugzeiten. Damit nützt er sowohl dem Wirtschaftsverkehr und in der Folge Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit als auch den privaten Reisenden und Verbrauchern.



Drucksache 294/07 (Beschluss)

... – Ein einheitlicher europäischer Luftraum führt zu einem deutlich verbesserten Verkehrsfluss und kürzeren Flugzeiten. Damit nützt er sowohl dem Wirtschaftsverkehr und in der Folge Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit als auch den privaten Reisenden und Verbrauchern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 294/07 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur beschleunigten Herstellung der Arbeitsfähigkeit von SESAR und zur Einrichtung Funktionaler Luftraumblöcke mit dem Ziel, den europäischen Luftraum effizient und umweltschonend zu nutzen Einheitlichen europäischen Luftraum bald verwirklichen


 
 
 


Drucksache 294/07

... - Ein einheitlicher europäischer Luftraum führt zu einem deutlich verbesserten Verkehrsfluss und kürzeren Flugzeiten. Damit nützt er sowohl dem Wirtschaftsverkehr und in der Folge Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit als auch den privaten Reisenden und Verbrauchern.



Drucksache 9/16 PDF-Dokument



Drucksache 26/16 PDF-Dokument



Drucksache 439/15 PDF-Dokument



Drucksache 652/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.