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"Freispielmöglichkeiten"


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Drucksache 655/05

... § 6a befasst sich mit dem grundsätzlichen Verbot von Gewinnspielgeräten, die derzeit unter dem Begriff der „Fun Garnes" subsummiert werden. Damit soll ein Ausweichen auf illegale Spielangebote vermieden und der ausschließliche Einsatz von PTB-geprüften gewerblichen Geldspielgeräten in Gaststätten und Spielhallen abgesichert werden. Außerhalb der Grenzen der §§ 13 und 14 soll der gewerbliche Betrieb nur an solchen Spielgeräten zulässig sein, die keine finanziellen oder materiellen Gewinne außerhalb von Freispielmöglichkeiten im engen Rahmen ermöglichen. § 6a stellt damit eine notwendige Komplementärregelung zu den Bestimmungen der §§ 13 und 14 dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Suchbeispiele:


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