97 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Freistellungsverordnung"
Drucksache 94/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
... c) die Fördermöglichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren über den Förderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für Unternehmen, die nicht größer sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu ermöglichen.
Drucksache 139/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie - COM(2020) 112 final
... - Fünftens ist ergänzend eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen möglich, etwa im Rahmen der Deminimis-Verordnung5 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls sofort und ohne Einschaltung der Kommission getroffen werden können.
Drucksache 29/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang - COM(2020) 22 final; Ratsdok. 5256/20
... 50. Die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU durch den JTF sollte nicht auf jene Gebiete beschränkt sein, die nach bisher geltendem Beihilferecht Fördergebiete gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV sind. Das Beihilferecht muss vielmehr allen vom JTF begünstigten Gebieten diese Möglichkeit einräumen, um dem drohenden Arbeitsplatzabbau frühzeitig und effektiv entgegenzuwirken. Dem sollte auch durch eine Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Rechnung getragen werden.
Drucksache 94/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Erweiterung der tierschutzgerechten Weideschlachtung
... c) die Fördermöglichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren über den Förderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für Unternehmen, die nicht größer sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu ermöglichen.
Drucksache 553/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung
... Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Drucksache 655/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal - COM(2019) 640 final
... 81. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der zu begrüßenden Überarbeitung der einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen auch eine möglichst weitreichende Überarbeitung und Erweiterung der beihilferechtlichen Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen sollte, um Investitionshemmnisse abzubauen. Ziel muss die Vermeidung unnötigen Arbeits-, Zeit- und Bürokratieaufwands im Rahmen der Feststellung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sein. Überall dort, wo eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können, müssen für diese Gruppen die operativen Freistellungskriterien für eine Vorabprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden. Die Kommission kann sodann den Geltungsbereich der Freistellungsverordnungen hinsichtlich dieser Gruppen erweitern und so die Durchsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals im Wege der Ermöglichung einer schnelleren, leichteren und effizienteren Förderung unterstützen.
2 Grundsätzliches
Im Einzelnen
3 Allgemeines
3 Wachstumsstrategie
Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen
Allgemein zu den Arbeitspaketen
3 Emissionshandelssystem
3 Finanzierungsfragen
3 Nachhaltigkeit
3 Klimagesetzgebung
Gemeinsame Agrarpolitik
3 Biodiversität
3 Forstwirtschaft
Meere und Ozeane
Wasser - und Bodenschutz
3 Bioökonomie
Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange
3 Verkehrssektor
Wohnen und Bauen
Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten
3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren
2 Weiteres
2 Sonstiges
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 242/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz - FZulG )
... Artikel 25 Nummer 6a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1) erlaubt, die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung von 50 Prozent und experimentelle Entwicklung von 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen um 10 Prozent und für kleine Unternehmen um 20 Prozent zu erhöhen. Durch eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen ist eine maximal mögliche Beihilfeintensität von 80 Prozent möglich.
Drucksache 617/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Die Investitionsoffensive für Europa - Bestandsaufnahme und nächste Schritte
... Gruppenfreistellungsverordnung wurde erweitert, sodass sie sich nun auch auf öffentliche Fördermaßnahmen für Hafen-, Flughafen-und kulturelle Infrastrukturen erstreckt.33 Heute werden 97 % der staatlichen Beihilfen auf der Grundlage klar festgelegter Bedingungen ohne vorherige Genehmigung der staatlichen Beihilfe durch die EU gewährt. Im Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine gezielte Änderung der Ermächtigungsverordnung zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen. Der kombinierte Effekt dieser Maßnahmen hat zu wesentlich mehr Rechtssicherheit und schlankeren Verfahren geführt, wodurch eine Förderung von Investitionen, insbesondere in die Infrastruktur, ermöglicht wurde.
Drucksache 229/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)
... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung für Interreg zu erreichen. Dennoch bekräftigt er seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zuständigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.
Drucksache 229/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg)
... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung für Interreg zu erreichen. Dennoch bekräftigt der Bundesrat seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zuständigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."
Drucksache 227/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern -
... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.
Drucksache 227/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.
Drucksache 603/16
... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3)" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 275/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetz es
... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierfür zuständigen Behörden benötigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.
Drucksache 227/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.
Drucksache 275/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetz es
... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierfür zuständigen Behörden benötigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.
Drucksache 141/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sozialinvestitionen für Wachstum und sozialen Zusammenhalt - einschließlich Durchführung des Europäischen Sozialfonds 2014-2020 - COM(2013) 83 final
... 45. Die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen sind zu beachten (und die Möglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.
Drucksache 62/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste - COM(2013) 28 final
... vorgeschlagen, mit der im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden. Die Kommission erwartet derzeit eine sich daraus ergebende, künftige Gruppenfreistellungsverordnung, die den Inhalt der derzeitigen Freistellung übernimmt, ausgenommen insoweit, als die Verordnung 1370/2007 durch diesen Legislativvorschlag in Bezug auf den Eisenbahnsektor geändert wird.
Drucksache 290/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Versicherung gegen Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen COM(2013) 213 final
... Die Kommission behielt in der Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor 267/201014 die Freistellung von Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit Änderungen bei. Dadurch erkannte sie an, dass bei bestimmten Arten von Risiken, die einzelne Versicherungsunternehmen nur ungern versichern oder alleine nicht versichern können, das Risiko geteilt werden muss, damit derartige Risiken abgedeckt werden können.
Drucksache 82/12
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetz es (Freistellungs-Verordnung)
... Einschränkung der Freistellungsverordnung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
III. Sonstige Kosten
IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1892: Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung
Drucksache 760/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags COM(2012) 725 final
... - Die Mitgliedstaaten müssen alle geplanten Beihilfemaßnahmen, sofern sie nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung oder einen Freistellungsbeschluss fallen, bei der Kommission anmelden und dürfen die Beihilfemaßnahmen erst durchführen, nachdem die Kommission einen Genehmigungsbeschluss erlassen hat. Nach einer im Wesentlichen zwischen Kommission und Mitgliedstaat bilateral erfolgenden vorläufigen Prüfung ("Phase I" ), die höchstens zwei Monate dauern sollte, kann die Kommission die Beihilfe entweder genehmigen oder aber ein förmliches Prüfverfahren ("Phase II") einleiten, das sie möglichst nach 18 Monaten abschließen sollte, um dann die Beihilfe (falls erforderlich unter Bedingungen) zu genehmigen oder zu untersagen. - Die Kommission muss alle Beschwerden von Beteiligten sorgfältig und unvoreingenommen prüfen und ohne ungebührliche Verzögerung über deren Stichhaltigkeit entscheiden. Kommt sie nach Prüfung der Beschwerde zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, so muss die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest in hinreichender Weise die Gründe darlegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben.
Drucksache 277/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts - COM(2012) 209 final
... c) Überarbeitung und mögliche Ausweitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung hinsichtlich der von der überarbeiteten Ermächtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien, um dazu beizutragen, dass öffentliche Mittel verstärkt bestimmten Zielen zugeleitet werden, um die verwaltungstechnische Bearbeitung bestimmter Maßnahmen mit vergleichsweise geringen Beihilfebeträgen zu vereinfachen.
Drucksache 761/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - COM(2012) 730 final
... 4. Er unterstützt die Überlegungen der Kommission zur stärkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission könnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verkürzt werden.
Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Drucksache 372/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Schlüsseltechnologien - Eine Brücke zu Wachstum und Beschäftigung COM(2012) 341 final
... Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI33 stellt eine Grundlage für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte mit KET-Bezug in der EU dar. Vorausgesetzt, dass staatliche Beihilfen ein klar definiertes Marktversagen beheben, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sind und einen tatsächlichen Anreizeffekt haben, lässt der FuEuIRahmen Beihilfen für eine Reihe von Aktivitäten zu. Dazu gehören technische Durchführbarkeitsstudien, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte kommen ebenso in Frage wie die Unterstützung von jungen innovativen Unternehmen und Innovationsclustern. Für alle diese Fälle legt der FuEuI-Rahmen eindeutige Vereinbarkeitskriterien auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fest und schafft damit – auch für sehr umfangreiche Vorhaben oder Vorhabenpakete, die zusammen bei der Kommission angemeldet wurden – Rechtssicherheit. 34 Überdies können die Mitgliedstaaten FuEuI-Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewähren, sofern diese nicht über die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung35 vorgegebenen Grenzen hinausgehen. Die Gewährung von Beihilfen wurde dadurch deutlich vereinfacht .36 Der FuEuI-Rahmen beruht großteils auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV; diese Bestimmung diente auch als Rechtsgrundlage in allen Beihilfesachen mit KET-Bezug, die unter den aktuellen FuEuI-Rahmen fallen. Zudem gibt der FuEuI-Rahmen konkrete Kriterien zur Bewertung von FuEuI-Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vor. Diese Rechtsgrundlage wurde sehr selten und nur vor Inkrafttreten des aktuellen FuEuI-Rahmens für Projekte herangezogen (etwa im Fall des französischen Programms „Medea+“ (Beschluss vom 12.3.2002, N 702/A/2001), durch das Mikro- und Nanoelektronikprojekte unterstützt wurden, sowie zur Förderung des hochauflösenden Fernsehens). Sofern jeweils eine Einzelfallbewertung durchgeführt wird, können solche Beihilfen bis zu der Höhe gewährt werden, die sich als erforderlich erweist, um Fälle von extremem Marktversagen und Wettbewerbsverzerrungen zu beheben, die großangelegte grenzüberschreitende Projekte verhindern. Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI gilt bis zum 31.12.2013 und wird im Einklang mit den Zielen der jüngst eingeleiteten Modernisierung des EU-Beihilfenrechts überarbeitet werden.
Drucksache 277/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts - COM(2012) 209 final
... 4. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Vereinbarkeitsprüfung sowie die Überarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit würde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen übertragen.
Drucksache 688/12
... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9. 8. 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben."
Drucksache 692/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: CARS 2020 - Ein Aktionsplan für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Automobilindustrie in Europa - COM(2012) 636 final
... Die Änderungen des wettbewerbsrechtlichen Rahmens für Kraftfahrzeuge in Europa (nach dem Ablauf der Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge 1400/2002) wirken sich möglicherweise auf die Organisation der vertikalen Beziehungen zwischen Automobilherstellern und Händlern aus. Um diesen Übergang ausgewogen zu meistern, spricht sich die Kommission für eine selbstregulatorische Maßnahme aus. Darüber hinaus wird die Kommission die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln auf den Märkten für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sowie den Handel mit Ersatzteilen weiter sicherstellen.
Drucksache 761/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße - COM(2012) 730 final
... 2. Er unterstützt die Überlegungen der Kommission zur stärkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission könnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verkürzt werden.
Drucksache 652/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2013 - COM(2012) 629 final
... Modernisierung der staatlichen Beihilfen: allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 800/2008)*
Drucksache 277/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des EU-Beihilfenrechts - COM(2012) 209 final
... 5. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Vereinbarkeitsprüfung sowie die Überarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit würde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen übertragen.
Drucksache 761/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen und der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße COM(2012) 730 final
... Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission nach der derzeitigen Ermächtigungsverordnung auch eine Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes tätig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gewährt werden. Der Nutzen wäre jedoch begrenzt, da es sich bei den Beihilfeempfängern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der audiovisuellen Medien, häufig um große Unternehmen handelt. Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich häufig um Routinefälle handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebeträge geht.
Drucksache 653/2/11
Antrag des Landes Hessen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG KOM (2011) 658 endg.; Ratsdok. 15813/11
... -Richtlinie 92/43/EG notwendig, obwohl die Kommission die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellen soll. Dies ist eine unnötige Doppelprüfung. So könnte nach dem Beispiel der Gruppenfreistellungsverordnungen die Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der
Drucksache 665/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation KOM (2011) 682 endg.
... ssystemen sichtbar gemacht werden könnten; - die Prüfung der Möglichkeit der Einbeziehung neuer Beihilfe-Kategorien anlässlich der Überprüfung der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;
Drucksache 27/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Entwicklung der europäischen Dimension des Sports KOM (2011) 12 endg.
... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der öffentlichen Hand finanziert. Auf einige Maßnahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeiträge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen für den Sport nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, könnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall könnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus über eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gewährt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschlüsse über staatliche Beihilfen für den Sport; ebenso wie für andere Bereiche, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, haben Interessenträger wiederholt eine weitere Klärung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverbänden gefordert.
Drucksache 269/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2010) 537 endg; Ratsdok. 14344/10
... Erstens, die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilfen im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung ist nicht möglich, da solche Beihilfen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen. Als praktische Lösung kann die Kommission eine gleichzeitige Bewertung anregen, um sicherzustellen, dass die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilferegelungen erfolgt, bevor die Änderungen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum gebilligt werden. Auch können die Mitgliedstaaten in den meisten Fällen auf die De-minimis-Regelung der Gruppenfreistellungsverordnung zurückgreifen.
Drucksache 786/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten - Europas Beitrag zur Vollbeschäftigung KOM (2010) 682 endg./2; Ratsdok. 17066/1/10
... - Schaffung effizienter Anreize und Kostenteilungsvereinbarungen, damit die öffentlichen und privaten Investitionen in die laufende Fortbildung der Belegschaft steigen und die Arbeitskräfte verstärkt an Programmen zum lebenslangen Lernen teilnehmen. Zu diesen Maßnahmen könnte Folgendes zählen: Steuervergünstigungen, Bildungsgutscheine, die sich an bestimmte Gruppen richten, und Lernkonten oder andere Systeme, in denen die Arbeitnehmerinnen und -nehmer Zeit und Mittel ansammeln können. Zwar sollten diese Maßnahmen mit den EU-Regelungen zu staatlichen Beihilfen in Einklang stehen, doch können Mitgliedstaaten von den Möglichkeiten der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 profitieren.
Drucksache 747/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010 bis 2020 - Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa KOM (2010) 636 endg.
... Die EU-Maßnahmen werden nationale Bemühungen unterstützen und ergänzen, die darauf abstellen, die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen zu analysieren; gegen die Sozialleistungsabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen vorzugehen, die sie davon abhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten; die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mithilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu erleichtern; aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu entwickeln; Arbeitsplätze besser zugänglich zu machen; Dienstleistungen für Stellenvermittlung, Unterstützungsstrukturen und Schulung am Arbeitsplatz zu entwickeln; die Nutzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung16 zu fördern, die vorsieht, dass staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können.
Drucksache 272/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Strategie für die IKT-Forschung, IKT-Entwicklung und IKT-Innovation in Europa: Mehr Engagement KOM (2009) 116 endg.; Ratsdok. 7883/09
... Die Mitgliedstaaten und Regionen sind aufgerufen, sich auf diesem Gebiet noch stärker zu engagieren, nämlich durch eine gezielte Clusterbildung und Unterstützung innovativer KMU, u. a. mittels der auf Artikel 169 EG-Vertrag basierenden Eurostars-Initiative, unter Einhaltung der Bestimmungen der Risikokapitalleitlinien, des FEI-Rahmens und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung. Zur Förderung von Unternehmensneugründungen und der Expansion von KMU können sich die nationalen und regionalen Programmverwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an JEREMIE beteiligen und auf EFRE zurückgreifen.
Drucksache 309/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2009 zum "Small Business Act " (2008/2237(INI))
... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
Drucksache 116/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Dritte strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2009) 15 endg.; Ratsdok. 5791/09
... Kleine Unternehmen profitieren von der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verbessert, kleinen Unternehmen in Bereichen wie Bildung, Innovation und Energieeffizienz staatliche Beihilfen zu gewähren. Hierdurch werden ferner fünf verschiedene Verordnungen in einem konsolidierten Text zusammengefasst.
Drucksache 486/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Vorfahrt für KMU in Europa: Der "Small Business Act " für Europa KOM (2008) 394 endg.; Ratsdok. 11262/08
... 19. Der Bundesrat begrüßt, dass KMU künftig mehr staatliche Beihilfe erhalten können. Er ist aber besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit für die Vergabe von Beihilfen weiter geschwächt werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einräumt, da aus wettbewerblicher Sicht das bloße Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1
Drucksache 859/08
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
... (1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3) Anwendung.
Drucksache 486/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Vorfahrt für KMU in Europa: Der "Small Business Act " für Europa KOM (2008) 394 endg.; Ratsdok. 11262/08
... 21. Der Bundesrat begrüßt, dass KMU künftig mehr staatliche Beihilfe erhalten können. Er ist aber besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit für die Vergabe von Beihilfen weiter geschwächt werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einräumt, da aus wettbewerblicher Sicht das bloße Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.