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97 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Freistellungsverordnung"


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Drucksache 94/20

... c) die Fördermöglichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren über den Förderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für Unternehmen, die nicht größer sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu ermöglichen.



Drucksache 139/20

... - Fünftens ist ergänzend eine Reihe zusätzlicher Maßnahmen möglich, etwa im Rahmen der Deminimis-Verordnung5 und der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung6‚ die von den Mitgliedstaaten ebenfalls sofort und ohne Einschaltung der Kommission getroffen werden können.



Drucksache 29/1/20

... 50. Die Unterstützung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU durch den JTF sollte nicht auf jene Gebiete beschränkt sein, die nach bisher geltendem Beihilferecht Fördergebiete gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV sind. Das Beihilferecht muss vielmehr allen vom JTF begünstigten Gebieten diese Möglichkeit einräumen, um dem drohenden Arbeitsplatzabbau frühzeitig und effektiv entgegenzuwirken. Dem sollte auch durch eine Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung Rechnung getragen werden.



Drucksache 94/20 (Beschluss)

... c) die Fördermöglichkeiten von Investitionen in die Schlachtung von Tieren über den Förderbereich 3A der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für Unternehmen, die nicht größer sind als Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Agrarfreistellungsverordnung, weiterhin zu ermöglichen.



Drucksache 553/19

... Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.



Drucksache 655/1/19

... 81. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im Rahmen der zu begrüßenden Überarbeitung der einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen auch eine möglichst weitreichende Überarbeitung und Erweiterung der beihilferechtlichen Gruppenfreistellungsverordnungen erfolgen sollte, um Investitionshemmnisse abzubauen. Ziel muss die Vermeidung unnötigen Arbeits-, Zeit- und Bürokratieaufwands im Rahmen der Feststellung der Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt sein. Überall dort, wo eindeutige Voraussetzungen für die Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt werden können, müssen für diese Gruppen die operativen Freistellungskriterien für eine Vorabprüfung ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt ausgearbeitet werden. Die Kommission kann sodann den Geltungsbereich der Freistellungsverordnungen hinsichtlich dieser Gruppen erweitern und so die Durchsetzung der Ziele des europäischen Grünen Deals im Wege der Ermöglichung einer schnelleren, leichteren und effizienteren Förderung unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/1/19




2 Grundsätzliches

Im Einzelnen

3 Allgemeines

3 Wachstumsstrategie

Zu einzelnen Maßnahmen und Politikbereichen

Allgemein zu den Arbeitspaketen

3 Emissionshandelssystem

3 Finanzierungsfragen

3 Nachhaltigkeit

3 Klimagesetzgebung

Gemeinsame Agrarpolitik

3 Biodiversität

3 Forstwirtschaft

Meere und Ozeane

Wasser - und Bodenschutz

3 Bioökonomie

Kreislaufwirtschaft und Verbraucherbelange

3 Verkehrssektor

Wohnen und Bauen

Überarbeitung der Århus-Verordnung und Planungs- und Genehmigungsverfahren von Verkehrsinfrastrukturprojekten

3 Bürgerbeteiligung/Partizipationsverfahren

2 Weiteres

2 Sonstiges

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 242/1/19

... Artikel 25 Nummer 6a der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (ABl. L 187 vom 26. Juni 2014 S. 1) erlaubt, die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung von 50 Prozent und experimentelle Entwicklung von 25 Prozent der beihilfefähigen Kosten für mittlere Unternehmen um 10 Prozent und für kleine Unternehmen um 20 Prozent zu erhöhen. Durch eine Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen oder mit Forschungseinrichtungen ist eine maximal mögliche Beihilfeintensität von 80 Prozent möglich.



Drucksache 617/18

... Gruppenfreistellungsverordnung wurde erweitert, sodass sie sich nun auch auf öffentliche Fördermaßnahmen für Hafen-, Flughafen-und kulturelle Infrastrukturen erstreckt.33 Heute werden 97 % der staatlichen Beihilfen auf der Grundlage klar festgelegter Bedingungen ohne vorherige Genehmigung der staatlichen Beihilfe durch die EU gewährt. Im Juni 2018 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine gezielte Änderung der Ermächtigungsverordnung zum nächsten mehrjährigen Finanzrahmen. Der kombinierte Effekt dieser Maßnahmen hat zu wesentlich mehr Rechtssicherheit und schlankeren Verfahren geführt, wodurch eine Förderung von Investitionen, insbesondere in die Infrastruktur, ermöglicht wurde.



Drucksache 229/18 (Beschluss)

... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung für Interreg zu erreichen. Dennoch bekräftigt er seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zuständigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.



Drucksache 229/1/18

... Gruppenfreistellungsverordnung aufzunehmen, um eine generelle beihilferechtliche Rechtfertigung für Interreg zu erreichen. Dennoch bekräftigt der Bundesrat seine Forderung aus seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2017 (BR-Drucksache 543/17(B)), Interreg aufgrund seiner besonderen Zielsetzungen in Abstimmung mit den zuständigen Generaldirektionen beihilfefrei zu stellen.



Drucksache 452/17

... Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben."



Drucksache 227/1/16

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 227/16

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 603/16

... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3)" durch die Angabe "der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 275/1/16

... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierfür zuständigen Behörden benötigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.



Drucksache 227/16 (Beschluss)

... Gruppenfreistellungsverordnung Artikel 25 Nummer 3a VO (EU) Nr.



Drucksache 275/16 (Beschluss)

... auch auf Beihilfen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnung Fischerei anzuwenden. Die hierfür zuständigen Behörden benötigen gleichfalls ein Einsichtsrecht.



Drucksache 141/13

... 45. Die EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen sind zu beachten (und die Möglichkeiten im Rahmen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr.



Drucksache 62/13

... vorgeschlagen, mit der im Einklang mit den in Artikel 108 Absatz 4 und Artikel 109 AEUV vorgesehenen Verfahren Beihilfen zur Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung bestimmter, mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes zusammenhängender Leistungen nach Artikel 93 AEUV in den Geltungsbereich der Ermächtigungsverordnung aufgenommen werden. Die Kommission erwartet derzeit eine sich daraus ergebende, künftige Gruppenfreistellungsverordnung, die den Inhalt der derzeitigen Freistellung übernimmt, ausgenommen insoweit, als die Verordnung 1370/2007 durch diesen Legislativvorschlag in Bezug auf den Eisenbahnsektor geändert wird.



Drucksache 290/13

... Die Kommission behielt in der Gruppenfreistellungsverordnung im Versicherungssektor 267/201014 die Freistellung von Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit Änderungen bei. Dadurch erkannte sie an, dass bei bestimmten Arten von Risiken, die einzelne Versicherungsunternehmen nur ungern versichern oder alleine nicht versichern können, das Risiko geteilt werden muss, damit derartige Risiken abgedeckt werden können.



Drucksache 82/12

... Einschränkung der Freistellungsverordnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 82/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt

II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

III. Sonstige Kosten

IV. Erfüllungsaufwand und Bürokratiekosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1892: Zweite Verordnung zur Änderung der Freistellungs-Verordnung


 
 
 


Drucksache 760/12

... - Die Mitgliedstaaten müssen alle geplanten Beihilfemaßnahmen, sofern sie nicht unter eine Gruppenfreistellungsverordnung oder einen Freistellungsbeschluss fallen, bei der Kommission anmelden und dürfen die Beihilfemaßnahmen erst durchführen, nachdem die Kommission einen Genehmigungsbeschluss erlassen hat. Nach einer im Wesentlichen zwischen Kommission und Mitgliedstaat bilateral erfolgenden vorläufigen Prüfung ("Phase I" ), die höchstens zwei Monate dauern sollte, kann die Kommission die Beihilfe entweder genehmigen oder aber ein förmliches Prüfverfahren ("Phase II") einleiten, das sie möglichst nach 18 Monaten abschließen sollte, um dann die Beihilfe (falls erforderlich unter Bedingungen) zu genehmigen oder zu untersagen. - Die Kommission muss alle Beschwerden von Beteiligten sorgfältig und unvoreingenommen prüfen und ohne ungebührliche Verzögerung über deren Stichhaltigkeit entscheiden. Kommt sie nach Prüfung der Beschwerde zu dem Schluss, dass es sich bei der Maßnahme nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, so muss die Kommission dem Beschwerdeführer zumindest in hinreichender Weise die Gründe darlegen, aus denen die in der Beschwerde angeführten sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte nicht zum Nachweis des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe genügt haben.



Drucksache 277/12

... c) Überarbeitung und mögliche Ausweitung der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung hinsichtlich der von der überarbeiteten Ermächtigungsverordnung abgedeckten Beihilfekategorien, um dazu beizutragen, dass öffentliche Mittel verstärkt bestimmten Zielen zugeleitet werden, um die verwaltungstechnische Bearbeitung bestimmter Maßnahmen mit vergleichsweise geringen Beihilfebeträgen zu vereinfachen.



Drucksache 761/1/12

... 4. Er unterstützt die Überlegungen der Kommission zur stärkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission könnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verkürzt werden.



Drucksache 223/12

... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung



Drucksache 372/12

... Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI33 stellt eine Grundlage für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte mit KET-Bezug in der EU dar. Vorausgesetzt, dass staatliche Beihilfen ein klar definiertes Marktversagen beheben, auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt sind und einen tatsächlichen Anreizeffekt haben, lässt der FuEuIRahmen Beihilfen für eine Reihe von Aktivitäten zu. Dazu gehören technische Durchführbarkeitsstudien, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung; Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte kommen ebenso in Frage wie die Unterstützung von jungen innovativen Unternehmen und Innovationsclustern. Für alle diese Fälle legt der FuEuI-Rahmen eindeutige Vereinbarkeitskriterien auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV fest und schafft damit – auch für sehr umfangreiche Vorhaben oder Vorhabenpakete, die zusammen bei der Kommission angemeldet wurden – Rechtssicherheit. 34 Überdies können die Mitgliedstaaten FuEuI-Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewähren, sofern diese nicht über die in der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung35 vorgegebenen Grenzen hinausgehen. Die Gewährung von Beihilfen wurde dadurch deutlich vereinfacht .36 Der FuEuI-Rahmen beruht großteils auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV; diese Bestimmung diente auch als Rechtsgrundlage in allen Beihilfesachen mit KET-Bezug, die unter den aktuellen FuEuI-Rahmen fallen. Zudem gibt der FuEuI-Rahmen konkrete Kriterien zur Bewertung von FuEuI-Beihilfen für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vor. Diese Rechtsgrundlage wurde sehr selten und nur vor Inkrafttreten des aktuellen FuEuI-Rahmens für Projekte herangezogen (etwa im Fall des französischen Programms „Medea+“ (Beschluss vom 12.3.2002, N 702/A/2001), durch das Mikro- und Nanoelektronikprojekte unterstützt wurden, sowie zur Förderung des hochauflösenden Fernsehens). Sofern jeweils eine Einzelfallbewertung durchgeführt wird, können solche Beihilfen bis zu der Höhe gewährt werden, die sich als erforderlich erweist, um Fälle von extremem Marktversagen und Wettbewerbsverzerrungen zu beheben, die großangelegte grenzüberschreitende Projekte verhindern. Der Rahmen für staatliche Beihilfen für FuEuI gilt bis zum 31.12.2013 und wird im Einklang mit den Zielen der jüngst eingeleiteten Modernisierung des EU-Beihilfenrechts überarbeitet werden.



Drucksache 277/12 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Vereinbarkeitsprüfung sowie die Überarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit würde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen übertragen.



Drucksache 688/12

... der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 214 vom 9. 8. 2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeige wird vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt gegeben."



Drucksache 692/12

... Die Änderungen des wettbewerbsrechtlichen Rahmens für Kraftfahrzeuge in Europa (nach dem Ablauf der Gruppenfreistellungsverordnung für Kraftfahrzeuge 1400/2002) wirken sich möglicherweise auf die Organisation der vertikalen Beziehungen zwischen Automobilherstellern und Händlern aus. Um diesen Übergang ausgewogen zu meistern, spricht sich die Kommission für eine selbstregulatorische Maßnahme aus. Darüber hinaus wird die Kommission die Einhaltung der EU-Wettbewerbsregeln auf den Märkten für den Handel mit Kraftfahrzeugen und die Erbringung von Reparatur- und Wartungsdienstleistungen sowie den Handel mit Ersatzteilen weiter sicherstellen.



Drucksache 761/12 (Beschluss)

... 2. Er unterstützt die Überlegungen der Kommission zur stärkeren Transparenz und zur Anpassung des Verfahrens zur Annahme von Gruppenfreistellungsverordnungen durch die Kommission. Insbesondere durch eine Veröffentlichung der Zusammenfassungen auf der Website der Kommission könnte der Verwaltungsaufwand verringert, die Stellungnahmemöglichkeiten der Beteiligten verbessert sowie die Freistellungsfrist verkürzt werden.



Drucksache 652/12

... Modernisierung der staatlichen Beihilfen: allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (VO Nr. 800/2008)*



Drucksache 277/1/12

... 5. Der Bundesrat begrüßt die von der Kommission beabsichtigte Erarbeitung und Festlegung der allgemeinen Grundsätze zur Vereinbarkeitsprüfung sowie die Überarbeitung und Straffung der Beihilfeleitlinien. Damit würde der bereits in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfolgte positive Ansatz einer Straffung und Konsolidierung auch auf die Ebene nichtfreigestellter Beihilfen übertragen.



Drucksache 761/12

... Die Verordnung Nr. 994/98 des Rates ermächtigt die Kommission, für alle Arten staatlicher Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen eine Gruppenfreistellungsverordnung zu erlassen. Auf dieser Grundlage könnte die Kommission nach der derzeitigen Ermächtigungsverordnung auch eine Gruppenfreistellung für staatliche Beihilfen vorsehen, die kleinen und mittleren Unternehmen, die im Kulturbereich und im Bereich der Wahrung des Kulturerbes tätig sind, im Sinne des Artikels 167 AEUV gewährt werden. Der Nutzen wäre jedoch begrenzt, da es sich bei den Beihilfeempfängern, vor allem in der Filmindustrie und im Bereich der audiovisuellen Medien, häufig um große Unternehmen handelt. Für die Kommission und die Mitgliedstaaten ergibt sich daraus ein enormer Arbeitsaufwand, obwohl es sich häufig um Routinefälle handelt, bei denen es nur um geringe Beihilfebeträge geht.



Drucksache 653/2/11

... -Richtlinie 92/43/EG notwendig, obwohl die Kommission die Liste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse erstellen soll. Dies ist eine unnötige Doppelprüfung. So könnte nach dem Beispiel der Gruppenfreistellungsverordnungen die Kommissionsstellungnahme nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der



Drucksache 665/11

... ssystemen sichtbar gemacht werden könnten; - die Prüfung der Möglichkeit der Einbeziehung neuer Beihilfe-Kategorien anlässlich der Überprüfung der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung;



Drucksache 27/11

... Sport wird in allen EU-Mitgliedstaaten auf verschiedenste Weise von der öffentlichen Hand finanziert. Auf einige Maßnahmen, etwa die sehr geringen Finanzbeiträge, die unter die De-Minimis-Verordnung fallen, braucht Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht unbedingt angewandt zu werden. Sind die Bedingungen dieses Artikels gegeben, dann sind staatliche Beihilfen im Prinzip mit dem EU-Recht unvereinbar, es sei denn, eine der in Artikel 107 AEUV vorgesehenen Ausnahmen ist anwendbar. Auch wenn staatliche Beihilfen für den Sport nicht ausdrücklich von der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden, könnten doch einige von deren Bestimmungen auf sie anwendbar sein, und in diesem Fall könnten sie ohne vorherige Unterrichtung der Kommission als mit den EU-Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar angesehen werden. Andernfalls muss die Kommission gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV im Voraus über eine neue Beihilfe unterrichtet werden, und sie kann erst gewährt werden, nachdem die Kommission dazu einen positiven Beschluss erlassen hat. Bisher gab es nur wenige Beschlüsse über staatliche Beihilfen für den Sport; ebenso wie für andere Bereiche, die sich in einer ähnlichen Lage befinden, haben Interessenträger wiederholt eine weitere Klärung hinsichtlich der Finanzierung von Infrastrukturen und Sportverbänden gefordert.



Drucksache 269/11

... Erstens, die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilfen im Rahmen von Programmen zur ländlichen Entwicklung ist nicht möglich, da solche Beihilfen nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 des Vertrags fallen. Als praktische Lösung kann die Kommission eine gleichzeitige Bewertung anregen, um sicherzustellen, dass die Genehmigung nicht landwirtschaftlicher Beihilferegelungen erfolgt, bevor die Änderungen des Entwicklungsplans für den ländlichen Raum gebilligt werden. Auch können die Mitgliedstaaten in den meisten Fällen auf die De-minimis-Regelung der Gruppenfreistellungsverordnung zurückgreifen.



Drucksache 786/10

... - Schaffung effizienter Anreize und Kostenteilungsvereinbarungen, damit die öffentlichen und privaten Investitionen in die laufende Fortbildung der Belegschaft steigen und die Arbeitskräfte verstärkt an Programmen zum lebenslangen Lernen teilnehmen. Zu diesen Maßnahmen könnte Folgendes zählen: Steuervergünstigungen, Bildungsgutscheine, die sich an bestimmte Gruppen richten, und Lernkonten oder andere Systeme, in denen die Arbeitnehmerinnen und -nehmer Zeit und Mittel ansammeln können. Zwar sollten diese Maßnahmen mit den EU-Regelungen zu staatlichen Beihilfen in Einklang stehen, doch können Mitgliedstaaten von den Möglichkeiten der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EG) Nr. 800/2008 profitieren.



Drucksache 747/10

... Die EU-Maßnahmen werden nationale Bemühungen unterstützen und ergänzen, die darauf abstellen, die Arbeitsmarktsituation von Menschen mit Behinderungen zu analysieren; gegen die Sozialleistungsabhängigkeit von Menschen mit Behinderungen vorzugehen, die sie davon abhalten, in den Arbeitsmarkt einzutreten; die Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt mithilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) zu erleichtern; aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu entwickeln; Arbeitsplätze besser zugänglich zu machen; Dienstleistungen für Stellenvermittlung, Unterstützungsstrukturen und Schulung am Arbeitsplatz zu entwickeln; die Nutzung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung16 zu fördern, die vorsieht, dass staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden können.



Drucksache 272/09

... Die Mitgliedstaaten und Regionen sind aufgerufen, sich auf diesem Gebiet noch stärker zu engagieren, nämlich durch eine gezielte Clusterbildung und Unterstützung innovativer KMU, u. a. mittels der auf Artikel 169 EG-Vertrag basierenden Eurostars-Initiative, unter Einhaltung der Bestimmungen der Risikokapitalleitlinien, des FEI-Rahmens und der neuen Gruppenfreistellungsverordnung. Zur Förderung von Unternehmensneugründungen und der Expansion von KMU können sich die nationalen und regionalen Programmverwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten an JEREMIE beteiligen und auf EFRE zurückgreifen.



Drucksache 309/09

... Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung



Drucksache 116/09

... Kleine Unternehmen profitieren von der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung, die die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verbessert, kleinen Unternehmen in Bereichen wie Bildung, Innovation und Energieeffizienz staatliche Beihilfen zu gewähren. Hierdurch werden ferner fünf verschiedene Verordnungen in einem konsolidierten Text zusammengefasst.



Drucksache 486/08 (Beschluss)

... 19. Der Bundesrat begrüßt, dass KMU künftig mehr staatliche Beihilfe erhalten können. Er ist aber besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit für die Vergabe von Beihilfen weiter geschwächt werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einräumt, da aus wettbewerblicher Sicht das bloße Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1



Drucksache 859/08

... (1) Auf dieses Gesetz findet die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU (Nr.) L 214 S. 3) Anwendung.



Drucksache 486/1/08

... 21. Der Bundesrat begrüßt, dass KMU künftig mehr staatliche Beihilfe erhalten können. Er ist aber besorgt darüber, dass die Mitgliedstaaten in ihrer politischen Verantwortlichkeit für die Vergabe von Beihilfen weiter geschwächt werden. Er beklagt die Instrumentalisierung der Beihilfenkontrolle zu wirtschafts- und fiskalpolitischen Zwecken. Er weist darauf hin, dass die europäische Beihilfenkontrolle gemäß Artikeln 87 bis 89 EGV allein dem Schutz des gemeinsamen Markts dient. Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist weder der Schutz staatlicher Mittel noch deren effiziente Verwendung. Auf die Stellungnahme des Bundesrates vom 23. September 2005 (BR-Drucksache 509/05 (Beschluss)) wird verwiesen. Zu beanstanden ist daher, dass die Kommission dem Kriterium des Anreizeffekts in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung einen zentralen Stellenwert einräumt, da aus wettbewerblicher Sicht das bloße Nichtvorhandensein eines Anreizeffekts keinen Beleg für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung darstellt. Auf Nummer 1075 des Siebzehnten Hauptgutachtens der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.