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0438/1/04
0817/1/04
0613/04
0441/04
0680/04
Drucksache 530/14

... Die bisherige Berichtspflicht der Träger an die Aufsichtsbehörden, die in regelmäßigen Abständen von spätestens fünf Jahren bestand, wird aufgehoben. Es hat sich gezeigt, dass nach den mittlerweile durchgeführten Fusionen vieler Unfallversicherungsträger und der Beendigung der Einführungsphase der Altersrückstellungsverpflichtung künftig die allgemeinen Regelungen, insbesondere die haushaltsrechtlichen Vorgaben, ausreichen werden, um eine aufsichtsrechtliche Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden sicherzustellen. Unabhängig von einer formalen regelmäßigen Berichtspflicht hat die Aufsichtsbehörde weiterhin die Möglichkeit, Informationen und Unterlagen zu Prüfungszwecken bei den Unfallversicherungsträgern einzufordern. Das gilt insbesondere im Zusammenhang mit der jährlichen Prüfung von Haushaltsplänen und Jahresrechnungen. Bei Bedarf kann somit die Vorlage aktueller trägerindividueller Zuführungspläne nebst zugrundeliegender Gutachten verlangt werden. Eine formelle Berichtspflicht für alle Träger ist daher entbehrlich; die Aufhebung dient somit gleichzeitig der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 530/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen - Gleichstellungspolitische Relevanz

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3060: Entwurf einer Verordnung zur Änderung zur Bildung von Altersrückstellungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 166/1/14

... Die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie greift auch in diesem Punkt nachhaltig in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge ein, indem sie die auf das Unternehmensinteresse ausgerichtete Leitungsautonomie des Vorstands zu Gunsten der Aktionäre einschränkt. Die vorgesehen Regelung könnte den Abschluss von M&A-Transaktionen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften künftig weitreichend erschweren oder faktisch sogar völlig unterbinden. Gerade bei Fusionen und Übernahmen, bei denen oftmals schnelles Handeln erforderlich ist, dürfte die vorherige Entscheidung der Hauptversammlung der beteiligten Unternehmen mindestens hemmend wirken.



Drucksache 166/14 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Änderungsrichtlinie greift auch in diesem Punkt nachhaltig in das aktienrechtliche Kompetenzgefüge ein, indem sie die auf das Unternehmensinteresse ausgerichtete Leitungsautonomie des Vorstands zu Gunsten der Aktionäre einschränkt. Die vorgesehen Regelung könnte den Abschluss von M&A-Transaktionen unter Beteiligung von Aktiengesellschaften künftig weitreichend erschweren oder faktisch sogar völlig unterbinden. Gerade bei Fusionen und Übernahmen, bei denen oftmals schnelles Handeln erforderlich ist, dürfte die vorherige Entscheidung der Hauptversammlung der beteiligten Unternehmen mindestens hemmend wirken.



Drucksache 194/13

... zur Änderung des Pressefusionsrechtes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/13




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 641/12 (Beschluss)

... 3. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe im Zusammenhang mit kommunalen Gebietsreformen



Drucksache 478/12

... Ungeachtet der Vorschriften der Artikel 10, 11, 12, 13 und 22 finden die Bestimmungen der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (90/434/EWG), der Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (90/435/EWG), der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG) und der Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (2003/48/EG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 478/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1
Unter das Abkommen fallende Personen

Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern

Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Ansässige Person

Artikel 5
Betriebsstätte

Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Artikel 7
Unternehmensgewinne

Artikel 8
See-, Binnenschifffahrt und Luftfahrt

Artikel 9
Verbundene Unternehmen

Artikel 10
Dividenden

Artikel 11
Zinsen

Artikel 12
Lizenzgebühren

Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

Artikel 14
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit

Artikel 15
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen

Artikel 16
Künstler und Sportler

Artikel 17
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Vergütungen

Artikel 18
Öffentlicher Dienst

Artikel 19
Gastprofessoren, Lehrer und Studenten

Artikel 20
Andere Einkünfte

Artikel 21
Vermögen

Artikel 22
Vermeidung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat

Artikel 23
Gleichbehandlung

Artikel 24
Verständigungsverfahren

Artikel 25
Informationsaustausch

Artikel 26
Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung

Artikel 27
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen

Artikel 28
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen

Artikel 29
Protokoll

Artikel 30
Inkrafttreten

Artikel 31
Kündigung

Protokoll zum
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 23. April 2012

1. Zu dem Abkommen insgesamt

2. Zu den Artikeln 10 und 11

3. Zu den Artikeln 10, 11, 12, 13 und 22

4. Zu Artikel 23 Absatz 5

5. Zu Artikel 25

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25

Zu Artikel 26

Zu Artikel 27

Zu Artikel 28

Zu Artikel 29

Zu Artikel 30

Zu Artikel 31

Zu Artikel 32

Zu Nummer 1


 
 
 


Drucksache 176/1/12

... 5. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe



Drucksache 806/12

... 7. als Therapie die Behandlungen, die beim Spender durchgeführt wurden und maßgeblich für die Beurteilung des funktionalen Zustands der Organe und der Eignung für eine Organspende sind, insbesondere die Anwendung von Antibiotika, inotrop beeinflussenden Maßnahmen oder Transfusionen.



Drucksache 760/1/12

... 2. Der Bundesrat hält eine Übertragung der für Kartellverfahren geltenden Regelungen auf das Beihilferecht für nicht gerechtfertigt. Zwischen dem Kartellrecht und dem Beihilferecht bestehen gravierende Unterschiede. Während das Kartellrecht wettbewerbsverzerrende Verhaltensweisen von Unternehmen verhindern soll, wird im Beihilferecht das Verhalten von Staaten im Hinblick auf seine wettbewerbsverzerrende Wirkung untersucht. Soweit es um das Verhalten von Unternehmen wie Kartellabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder Fusionen geht, bedarf es genauer Marktkenntnisse, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung beurteilen zu können. Denn hier müssen die komplexen Auswirkungen der Marktstellung und des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb beurteilt werden. Genauester Marktkenntnisse bedarf bereits die Feststellung, ob ein Unternehmen oder ein Oligopol eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Die bei den Missbrauchstatbeständen erforderliche weitere Untersuchung, ob die marktbeherrschende Stellung durch Konditionen, Geschäftsbedingungen etc. im Geschäftsverkehr ausgenutzt wird, ist sehr komplex und nur schwer nachweisbar. Demgegenüber wird im Beihilferecht die wettbewerbliche Auswirkung der Begünstigung eines Unternehmens oder Unternehmenszweigs durch den Staat untersucht. Aus dem Vorliegen einer Begünstigung wird nach der Rechtsprechung des EuGH aber bereits die wettberbsverzerrende Wirkung indiziert. Für die Feststellung einer Begünstigung aus staatlichen Mitteln bedarf es nicht derartig tiefgreifender Marktkenntnisse. Der mit den vorgeschlagenen Markterkundungsinstrumenten oder einer Sektoruntersuchung verbundene Aufwand wäre für die betroffenen Unternehmen unverhältnismäßig.



Drucksache 760/12 (Beschluss)

... 2. Er hält eine Übertragung der für Kartellverfahren geltenden Regelungen auf das Beihilferecht für nicht gerechtfertigt. Zwischen dem Kartellrecht und dem Beihilferecht bestehen gravierende Unterschiede. Während das Kartellrecht wettbewerbsverzerrende Verhaltensweisen von Unternehmen verhindern soll, wird im Beihilferecht das Verhalten von Staaten im Hinblick auf seine wettbewerbsverzerrende Wirkung untersucht. Soweit es um das Verhalten von Unternehmen wie Kartellabsprachen, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder Fusionen geht, bedarf es genauer Marktkenntnisse, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung beurteilen zu können. Denn hier müssen die komplexen Auswirkungen der Marktstellung und des Verhaltens von Unternehmen im Wettbewerb beurteilt werden. Genauester Marktkenntnisse bedarf bereits die Feststellung, ob ein Unternehmen oder ein Oligopol eine marktbeherrschende Stellung besitzt. Die bei den Missbrauchstatbeständen erforderliche weitere Untersuchung, ob die marktbeherrschende Stellung durch Konditionen, Geschäftsbedingungen etc. im Geschäftsverkehr ausgenutzt wird, ist sehr komplex und nur schwer nachweisbar. Demgegenüber wird im Beihilferecht die wettbewerbliche Auswirkung der Begünstigung eines Unternehmens oder Unternehmenszweigs durch den Staat untersucht. Aus dem Vorliegen einer Begünstigung wird nach der Rechtsprechung des EuGH aber bereits die wettberbsverzerrende Wirkung indiziert. Für die Feststellung einer Begünstigung aus staatlichen Mitteln bedarf es nicht derartig tiefgreifender Marktkenntnisse. Der mit den vorgeschlagenen Markterkundungsinstrumenten oder einer Sektoruntersuchung verbundene Aufwand wäre für die betroffenen Unternehmen unverhältnismäßig.



Drucksache 641/1/12

... 8. Zur kartellrechtlichen Fusionskontrolle bei der Zusammenlegung öffentlicher Einrichtungen und Betriebe im Zusammenhang mit kommunalen Gebietsreformen



Drucksache 698/11 (Beschluss)

... Die zweistufige Organisation wird im Gesetz selbst festgeschrieben. Danach besteht der Bundesträger aus einer Zentrale und den bisherigen Hauptverwaltungen der Träger als "Geschäftsstellen" (Artikel 1 § 4 Absatz 1). Alles Übrige regelt ein Organisations- und Standortkonzept, das der Errichtungsausschuss vorab konzipiert (Artikel 2 § 8 Absatz 2 Nummer 5) und die künftige Selbstverwaltung ab 2013 endgültig festlegt. Aus der Begründung ergibt sich ausdrücklich, dass die Selbstverwaltung nicht gehindert ist, Standorte der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch weiterhin auszuweisen (Begründung zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 letzter Satz). Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen Geschäftsstelle und Standort ist zu schließen, dass diese nicht gleichberechtigt nebeneinander stehen, sondern die durch Fusionen zuletzt erreichten Gebietszuschnitte (z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) als regionale Untergliederungen weiterhin erhalten bleiben sollen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 698/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 3 und 3a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

6. Zu Artikel 1 § 7 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

7. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 1 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu -, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Zu a

Zu b

8. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 3 Satz 5 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

9. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

10. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

11. Zu Artikel 2 § 7 Absatz 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

12. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 5 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

14. Zu Artikel 2 § 9 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

15. Zu Artikel 2 § 10 Absatz 3 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

16. Zu Artikel 2 § 11 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 11

17. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 5 SGB VII

18. Zu Artikel 3 Nummer 19, Nummer 19a - neu - bis 19c - neu - Überschrift Abschnitt 3a des Fünften Kapitels, §§ 143a bis 143 i SGB VII

Zu § 143

Zu § 143

19. Zu Artikel 3 Nummer 30 § 187a Absatz 1 Satz 3 SGB VII , Zu Artikel 4 Nummer 25 § 79 Absatz 1 Satz 3 ALG , Zu Artikel 5 Nummer 11 § 18a Absatz 1 Satz 3 KVLG 1989

20. Zu Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe d § 197 Absatz 4 Satz 2 SGB VII

21. Zu Artikel 3 Nummer 34 § 221 Absatz 3 SGB VII

22. Zu Artikel 3 Nummer 34 § 221 Absatz 4 SGB VII Nummer 35 § 22 1 b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 SGB VII Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KVLG 1989

23. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 3 Satz 2 SGB VII

24. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 3 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - SGB VII Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 4 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - KVLG 1989

Zu a:

Zu b:

25. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 4 SGB VII

26. Zu Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 23 Absatz 7 ALG

27. Zu Artikel 4 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b § 80 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ALG

28. Zu Artikel 4 Nummer 28 Buchstabe a § 84 Absatz 1b Satz 4 - neu - ALG

29. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 36 KVLG 1989

30. Zu Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KVLG 1989

31. Zu Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 5 KVLG 1989

32. Zu Artikel 6 Nummer 5 - neu - § 19 Absatz 2 FELEG


 
 
 


Drucksache 72/11

... - das Instrumentarium der Wettbewerbspolitik dafür nutzen sollte sicherzustellen, dass die Versorgung mit Rohstoffen nicht durch wettbewerbsbehindernde Vereinbarungen, Fusionen oder einseitige Maßnahmen der beteiligten Unternehmen verzerrt wird;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/11




1. Einführung

2. Entwicklungen auf den weltweiten Grundstoffmärkten

2.1. Entwicklungen auf den physischen Märkten

2.1.1. Energie Öl, Strom, Gas

2.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung

2.1.3. Rohstoff

2.2. Zunehmende Verflechtung von Grundstoffmärkten und entsprechenden Finanzmärkten

3. Politische Reaktion der EU auf die Entwicklungen auf den Grundstoffmärkten

3.1. Physische Märkte

3.1.1. Energie Öl, Strom, Gas

3.1.2. Landwirtschaft und Sicherheit der Lebensmittelversorgung

3.2. Regulierung der Finanzmärkte

3.3. Das Zusammenspiel zwischen den Kassa- und Terminmärkten für Grundstoffe

4. die Europäische Rohstoffinitiative

4.1. Ermittlung kritischer Rohstoffe

4.2. Umsetzung der EU-Strategie für den Handel mit Rohstoffen

4.3. Entwicklungsinstrumente

4.4. Neue Chancen durch Forschung, Innovation und Qualifikationen

4.5. Leitlinien für die Umsetzung der Natura-2000-Richtlinien

4.6. Gesteigerte Ressourceneffizienz und verbesserte Bedingungen für die Rückgewinnung

5. Künftige Ausrichtungen der Rohstoffinitiative

5.1. Überwachung kritischer Rohstoffe

5.2. Faire und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen von den Weltmärkten 1. Säule

5.2.1. Entwicklungspolitik und dauerhafte Versorgung mit Rohstoffen

5.2.2. Ausbau der Strategie für den Rohstoffhandel

5.3. Förderung einer nachhaltigen Versorgung in der EU 2. Säule

5.4. Steigerung der Ressourceneffizienz und Förderung des Recycling 3. Säule

5.5 Innovation: ein Querschnittsthema

6. die nächsten Schritte

Anhang
Konzentration der Erzeugung von kritischen Rohstoffen, Rückgewinnung und Substitutionsquoten


 
 
 


Drucksache 698/1/11

... Die zweistufige Organisation wird im Gesetz selbst festgeschrieben. Danach besteht der Bundesträger aus einer Zentrale und den bisherigen Hauptverwaltungen der Träger als "Geschäftsstellen" (Artikel 1 § 4 Absatz 1). Alles Übrige regelt ein Organisations- und Standortkonzept, das der Errichtungsausschuss vorab konzipiert (Artikel 2 § 8 Absatz 2 Nummer 5) und die künftige Selbstverwaltung ab 2013 endgültig festlegt. Aus der Begründung ergibt sich ausdrücklich, dass die Selbstverwaltung nicht gehindert ist, Standorte der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung auch weiterhin auszuweisen (Begründung zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 letzter Satz). Aus den unterschiedlichen Bezeichnungen Geschäftsstelle und Standort ist zu schließen, dass diese nicht gleichberechtigt nebeneinander stehen, sondern die durch Fusionen zuletzt erreichten Gebietszuschnitte (z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland) als regionale Untergliederungen weiterhin erhalten bleiben sollen.

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Drucksache 698/1/11




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

Zum Gesetzentwurf insgesamt:

9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 3 und 3a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

11. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

12. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1a - neu - Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

13. Zu Artikel 1 § 7 Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

14. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 1 Satz 3 - neu - bis Satz 5 - neu -, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4, § 3 Absatz 1, Absatz 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

15. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 3 Satz 5 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

16. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

17. Zu Artikel 2 § 1 Absatz 5 Satz 2 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

18. Zu Artikel 2 § 2 Absatz 2 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

19. Zu Artikel 2 § 7 Absatz 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

20. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

21. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 5 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

22. Zu Artikel 2 § 9 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

23. Zu Artikel 2 § 10 Absatz 3 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

24. Zu Artikel 2 § 10 Absatz 3 Satz 1 Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

25. Zu Artikel 2 § 10 Absatz 3 Satz 2 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

26. Zu Artikel 2 § 11 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 11

27. Zu Artikel 2 § 11 - neu - Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 11

28. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 5 SGB VII

29. Zu Artikel 3 Nummer 19, Nummer 19a - neu - bis 19c - neu - Überschrift Abschnitt 3a des Fünften Kapitels, §§ 143a bis 143 i SGB VII

Abschnitt 3a
Regionale Geschäftsstellen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 143a
Rechtsstellung und Aufgaben

§ 143b
Regionalbeiräte

Zu § 143

Zu § 143

30. Zu Artikel 3 Nummer 30 § 187a Absatz 1 Satz 3 SGB VII ,

Zu Artikel 4 Nummer 25

31. Zu Artikel 3 Nummer 31 Buchstabe d § 197 Absatz 4 Satz 2 SGB VII

32. Zu Artikel 3 Nummer 34 § 221 Absatz 3 SGB VII

33. Zu Artikel 3 Nummer 34 § 221 Absatz 4 SGB VII Nummer 35 § 221b Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2 SGB VII Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 KVLG 1989

34. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 3 Satz 2 SGB VII

35. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 3 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - SGB VII

36. Zu Artikel 3 Nummer 35 § 221b Absatz 4 SGB VII

37. Zu Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 23 Absatz 7 ALG

38. Zu Artikel 4 Nummer 26 Buchstabe a, Buchstabe b § 80 Überschrift, Absatz 1 Satz 1 ALG

39. Zu Artikel 4 Nummer 28 Buchstabe a § 84 Absatz 1b Satz 4 - neu - ALG Dem Artikel 4 Nummer 28 Buchstabe a § 84 Absatz 1b ist folgender Satz anzufügen:

40. Zu Artikel 5 Nummer 18 § 36 KVLG 1989

41. Zu Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 KVLG 1989

42. Zu Artikel 5 Nummer 30 § 64 Absatz 5 KVLG 1989

43. Zu Artikel 6 Nummer 5 - neu - § 19 Absatz 2 FELEG


 
 
 


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