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"Futter"
Drucksache 345/1/18
... Die Dauer des mit Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29) begonnenen Versuches ist durch einstimmigen Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, Sektion Saatgut und Vermehrungsmaterial, am 2. Juli 2018 über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert worden bis zum 28. Februar 2021.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 369/2/18
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... - und Futtermittelgesetzbuches
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... Unter Wirtschaftlichkeit (Nummer 2) wird insbesondere das Verhältnis zwischen Leistung und Aufwand verstanden, wobei Faktoren wie zum Beispiel die Futterverwertung, die regelmäßige Abkalbung, Abferkelung oder Lammung und die Widerstandfähigkeit gegen Krankheiten berücksichtigt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Tierzuchtgesetz - (TierZG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 1
Zu § 12
Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Zu § 20
Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
III. Ergebnis
Drucksache 14/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über einen Überwachungsrahmen für die Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 29 final
... 10. Die energetische Nutzung umfasst Rohstoffe, die für die Verbrennung oder die Herstellung von Lebens- und Futtermitteln verwendet werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Überwachung der Fortschritte auf dem Weg zu einer Kreislaufwirtschaft
Abbildung 1: Materialströme innerhalb der Wirtschaft EU-28, 2014 9, 10
3. Erste Ergebnisse
Herstellung und Verbrauch
4 Abfallbewirtschaftung
4 Sekundärrohstoffe
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation
4. Schlussfolgerungen
Drucksache 223/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung - COM(2018) 337 final
... des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1).
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Zweck
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verpflichtungen der Betreiber von Aufbereitungsanlagen hinsichtlich der Wasserqualität
Artikel 5 Risikomanagement
Artikel 6 Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Bereitstellung von aufbereitetem Wasser
Artikel 7 Erteilung der Genehmigung
Artikel 8 Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen
Artikel 9 Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Artikel 10 Information der Öffentlichkeit
Artikel 11 Information über die Überwachung der Umsetzung
Artikel 12 Zugang zu Gerichten
Artikel 13 Evaluierung
Artikel 14 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 15 Ausschussverfahren
Artikel 16 Sanktionen
Artikel 17 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 369/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Die Regelung, dass nur solche Kosten auf den Mieter umlegt werden dürfen, die für die Modernisierungsmaßnahme auch notwendig gewesen sind, entspricht der bisherigen Rechtsprechung und ist insoweit nur klarstellender Natur. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen dürfen nicht angesetzt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 84/08, Rn. 19, zit. nach juris). Die Vermieterinnen und Vermieter sind jedoch weder verpflichtet, Modernisierungsmaßnahmen auszuschreiben (LG Hamburg, Urteil vom 21. März 1986 - 11 S 268/85), noch müssen sie sich stets für die preiswerteste Alternative entscheiden. Sie haben vielmehr einen gewissen Einschätzungsspielraum bei der Frage, was nötig ist (vgl. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Aufl., § 559 Rn. 59). Die Vermieterinnen und Vermieter tragen die Beweislast dafür, dass es sich um notwendige Kosten handelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 177/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... a) Nach den Wörtern "Saatgutmischungen von Futterpflanzen" sind die Wörter "und Getreide" einzufügen.
Drucksache 400/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... In diesem Jahr herrscht in Deutschland in vielen Gebieten eine außergewöhnliche Trockenheit. Auf lokaler Ebene sind auch andere Extremwetterereignisse (Starkregen, Hagel) zu verzeichnen. Die Witterungssituation ist in diesem Jahr vielfach derart, dass es angesichts der bestehenden und absehbaren weiteren Schwierigkeiten bei der Futterversorgung ausnahmsweise angebracht erscheint, noch bestehende Spielräume für eine Erweiterung der Möglichkeiten der Futtererzeugung auf den ökologischen Vorrangflächen zu eröffnen Bei den Vorschriften über das Greening bestehen Spielräume, ökologische Vorrangflächen mit Zwischenfruchtanbau, die durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, mehr für die Möglichkeit der Futtererzeugung zu öffnen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4564, BMEL: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Länder
III. Ergebnis
Drucksache 498/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
... - und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Neuartige Lebensmittel-Verordnung
§ 1 Aufgaben und Befugnisse
§ 1a Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 369/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches
1. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4a Satz 2 - neu - LFGB
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 61/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Eine weitere Änderung ermöglicht es den Mitgliedstaaten, nun festzulegen, dass unter Dauergrünland nur solche Flächen erfasst werden, die zum Anbau von Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden und innerhalb der letzten 5 Jahre nicht nur kein Bestandteil der Fruchtfolge waren sondern auch nicht umgepflügt worden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
One -in, one-out
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 2a Dauergrünland
§ 5 Nichtanwendung von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 32a Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
Anlage 5 (zu § 32a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3) Zulässige Arten auf für Honigpflanzen genutztem brachliegendem Land (pollen- und nektarreiche Arten), das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 10a Zusätzliche Angaben für bestimmte Flächen im Antragsjahr 2018
§ 30a Anzeige des Umpflügens von bestimmten Flächen mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Aktiver Betriebsinhaber
bb Dauergrünland
cc Für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land pollen- und nektarreiche Arten , das als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird
dd One-in, one-out
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
a Aktiver Betriebsinhaber
b Dauergrünland
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu den Nummer n
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Neuregelung zum Dauergrünland
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
Neuregelungen zum Dauergrünland
II.2. Umsetzung von EU-Recht
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
Drucksache 246/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 23. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im folgenden Sinne auf EU-Ebene für eine klarstellende Begriffsdefinition "landwirtschaftliche Fläche" und "Dauergrünland" einzusetzen: In die Definition von Dauergrünland sind auch Bäume und Sträucher einzubeziehen, soweit dies fachlich geboten ist. In Weidegebieten müssen auch die Areale, auf denen Grünfutterpflanzen nicht vorhanden sind, sowie wiedervernässte landwirtschaftliche Flächen, die mittels Paludikulturen genutzt werden, Bestandteile der förderfähigen Hektarfläche sein. Insbesondere sollten extensiv genutzte Flächen wie Almweiden, Schafhutungen und Streuwiesen in vollem Umfang, ohne bürokratische Hürden und ohne Abzüge, im Rahmen der 1. und 2. Säule der GAP förderfähig sein, da diese Flächen erheblich zum Erhalt der Biodiversität beitragen.
Drucksache 223/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... 8. Auch in weiteren Bereichen sind nach Auffassung des Bundesrates die Mindestanforderungen nicht hinreichend ambitioniert und insbesondere nicht konsistent. So ist es nicht überzeugend, dass nach Anhang II Tabelle 1 des Verordnungsvorschlags Schweine nicht mit Futter in Berührung kommen dürfen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im spezifischen Fall beherrschbar sind. Eine derartige Regelung für andere Tiere oder den Menschen fehlt jedoch.
Drucksache 178/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL -Aufgabenübertragungsverordnung
... - und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426), von denen § 35 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 67 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. 1 S. 1474) und § 62 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 durch Artikel 10 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. 1 S. 1966) geändert worden sind,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
§ 49a Übergangsregelungen
Artikel 2 Weitere Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 3 Änderung der BVL-Aufgabenübertragungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 318/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Fachbeiräte der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
... 1. Fachbeirat Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und Fette, Nachwachsende Rohstoffe
1. Fachbeirat Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel, Reis, Ölsaaten, Pflanzenöle und Fette, Nachwachsende Rohstoffe
2. Fachbeirat Zucker
3. Fachbeirat Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse
4. Fachbeirat Milch und Milcherzeugnisse
5. Fachbeirat Obst, Gemüse und Kartoffeln
6. Fachbeirat Fischerei und Fischwirtschaft
7. Fachbeirat Nachhaltige Bioenergie
Drucksache 223/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... 12. Auch in weiteren Bereichen sind nach Auffassung des Bundesrates die Mindestanforderungen nicht hinreichend ambitioniert und insbesondere nicht konsistent. So ist es nicht überzeugend, dass nach Anhang II Tabelle 1 des Verordnungsvorschlags Schweine nicht mit Futter in Berührung kommen dürfen, das mit aufbereitetem Wasser bewässert wurde, es sei denn, es ist durch hinreichende Daten belegt, dass die Risiken im spezifischen Fall beherrschbar sind. Eine derartige Regelung für andere Tiere oder den Menschen fehlt jedoch.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Schließlich wird der Vorschlag in Bezug auf Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, nukleare Sicherheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Gesundheit und Wohlergehen der Tiere, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Wettbewerb, Schutz der Privatsphäre und personenbezogenen Daten und Sicherheit von Netzwerken und Informationssystemen zur Stärkung der wirksamen Durchführung einer Reihe von EU-Maßnahmen mit direkten Auswirkungen auf die Vollendung das Binnenmarkts beitragen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
Drucksache 61/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... "Als Dauergrünland im Sinne von Satz 1 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen."
Drucksache 368/18
... Die seit 2005 nur noch auf Grund der Übergangsbestimmung des § 1 Absatz 1 Nummer 6 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) anwendbare Strafbewehrung des sogenannten negativen Milchbezeichnungsschutzes soll erneut dauerhaft in Gesetzesrecht überführt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
§ 12 Einziehung
Artikel 2 Änderung des Milch- und Margarinegesetzes
§ 4a
§ 8 Strafvorschriften
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und luttermittelrecht
Artikel 4 Bekanntmachung
Artikel 5 Aufhebung der Rindfleischetikettierungs-Strafverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
V. Erfüllungsaufwand
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 345/18 (Beschluss)
... Die Dauer des mit Durchführungsbeschluss 2014/150/EU der Kommission vom 18. März 2014 über die Organisation eines zeitlich befristeten Versuchs, bei dem bestimmte Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens von Populationen der Pflanzenarten Weizen, Gerste, Hafer und Mais gemäß der Richtlinie 66/402/EWG des Rates gewährt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 29) begonnenen Versuches ist durch einstimmigen Beschluss des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebens- und Futtermittel, Sektion Saatgut und Vermehrungsmaterial, am 2. Juli 2018 über den 31. Dezember 2018 hinaus verlängert worden bis zum 28. Februar 2021.
Anlage Änderungen zur Vierten Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 6 RebPflV
2. Zu Artikel 2 - neu - Anlage 2 Nummer 2.4.5 SaatV , Artikel 3 neu - § 14 HaGeWeMaSaatVerkV
‚Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Anlage 2
Artikel 3 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 400/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... (4) Abweichend von Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Länder im Jahr 2018 allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, eine Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, im Jahr 2018 durch Be-weidung mit Tieren oder durch Schnittnutzung für Futterzwecke genutzt wird."
Anlage Änderung zur Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Zu Artikel 1
‚Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Drucksache 400/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der Agrarzahlungen -Verpflichtungenverordnung
... "Abweichend von Satz 1 können die zuständigen Behörden der Länder für das Jahr 2018 allgemein zulassen, dass in Gebieten, in denen auf Grund ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird, für Betriebsinhaber, die dies anzeigen, an die Stelle des in Satz 1 genannten Zeitraums ein Zeitraum von acht Wochen tritt, der frühestens mit Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist. Der Betriebsinhaber hat in der Anzeige nach Satz 2 den letzten Tag, an dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung auf allen gemäß Satz 1 ausgewiesenen Flächen des Betriebs erfolgt ist, zu benennen sowie, wenn der Zeitraum von acht Wochen nicht mit Ablauf dieses Tages beginnen soll, den davon abweichenden späteren Tag, mit dessen Ablauf dieser Zeitraum beginnen soll." ‘
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 2 Satz 2, 3 DirektZahlDurchfV , Nummer 2 § 31 Absatz 3 Satz 2 DirektZahlDurchfV , Nummer 3 - neu - § 31 Absatz 4 - neu - DirektZahlDurchfV , Artikel 2 Nummer 1 § 5 Absatz 6 Satz 1 AgrarZahlVerpflV , Nummer 2 § 5 Absatz 6 Satz 5 AgrarZahlVerpflV
2. Zu Artikel 1 Nummer 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 31 Absatz 3 Satz 3 - neu - DirektZahlDurchfV , Artikel 2 Nummer 2 § 5 Absatz 6 Satz 5 AgrarZahlVerpflV
Drucksache 177/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... a) Nach den Wörtern "Saatgutmischungen von Futterpflanzen" sind die Wörter "und Getreide" einzufügen.
Drucksache 162/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
[allgemeines Lebensmittelrecht ], der Richtlinie 2001/18 /EG
/EG [absichtliche Freisetzung von GVO in die Umwelt], der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
[genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
[Futtermittelzusatzstoffe ], der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003
[Raucharomen], der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004
[Lebensmittelkontaktmaterialien], der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008
[einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen], der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
[Pflanzenschutzmittel] und der Verordnung (EU) Nr. 2015/2283
[neuartige Lebensmittel]
... [genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel], der Verordnung (EG) Nr.
Zur Vorlage insgesamt
Zu den einzelnen Vorschriften
Drucksache 178/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung und der BVL -Aufgabenübertragungsverordnung
... Futtermittelverordnung
Drucksache 369/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel - und Futtermittelgesetzbuches
... - und Futtermittelgesetzbuches
1. Hauptempfehlung zu Ziffer 2
Zu Artikel 1
2. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1
Zu Artikel 1
3. Zum Gesetzentwurf insgesamt
4. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 556/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest -Verordnung
... Absatz 2b enthält die Maßnahmen, die die zuständige Behörde im Kerngebiet zusätzlich anordnen kann. Den Erfahrungen der Tschechischen Republik folgend umfassen die anzuordnenden Maßnahmen eine Beschränkung oder ein Verbot des Fahrzeug- oder Personenverkehrs oder eine Absperrung des Gebietes. Dabei muss die Einschränkung des Personen- und Fahrzeugverkehrs unerlässlich sein mit der Folge, dass z.B. Betriebe, die im Kerngebiet gelegen sind, auch weiterhin wirtschaften können (z.B. muss es weiterhin möglich sein, dass aus im Kerngebiet gelegenen Schweine haltenden Betrieben Schweine unter den in § 14f aufgeführten Kriterien verbracht werden können, dass im Kerngebiet gelegene Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte oder aber auch Futtermittelbetriebe weiter betrieben werden können oder dass die Post zugestellt wird). Eine Einschränkung der Berufsfreiheit für im Kerngebiet gelegene Betriebe bzw. im Kerngebiet arbeitende Personen ist insoweit nicht Ziel der Regelung.
Drucksache 352/18
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Dritte Verordnung zur Änderung der Geflügelpest -Verordnung
... aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem Bestand" durch die Wörter "Bestand mit gehaltenen Vögeln, Futtermittel dürfen nicht aus einem solchen Bestand" ersetzt.
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 32. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im folgenden Sinne auf EU-Ebene für eine klarstellende Begriffsdefinition "landwirtschaftliche Fläche" und "Dauergrünland" einzusetzen: In die Definition von Dauergrünland sind auch Bäume und Sträucher einzubeziehen, soweit dies fachlich geboten ist. In Weidegebieten müssen auch die Areale, auf denen Grünfutterpflanzen nicht vorhanden sind, sowie wiedervernässte landwirtschaftliche Flächen, die mittels Paludikulturen genutzt werden, Bestandteile der förderfähigen Hektarfläche sein. Insbesondere sollten extensiv genutzte Flächen wie Almweiden, Schafhutungen und Streuwiesen in vollem Umfang, ohne bürokratische Hürden und ohne Abzüge, im Rahmen der 1. und 2. Säule der GAP förderfähig sein, da diese Flächen erheblich zum Erhalt der Biodiversität beitragen.
Drucksache 252/17 (Beschluss)
... Futtermittelverordnung
Drucksache 388/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... futtermittel
Drucksache 184/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Der somit begrenzte Anwendungsbereich der Generalklausel des § 40 Absatz 3 - neu - in Verbindung mit der Beschränkung des Anwendungsbereichs der neuen Spezialermächtigungen auf formal gelistete invasive Arten dürfte zudem dazu führen, dass die Bereitschaft, freiwillige Selbstverpflichtungen bezüglich nicht gelisteter Arten einzugehen, entfällt. Vereinbarungen zum Beispiel mit dem Futtermittel- oder Gartenhandel haben sich in der Vergangenheit aber als wirksames Mittel erwiesen, um die Verbreitung invasiver Arten zu verhindern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 7 Absatz 2 Nummer 7 BNatSchG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 3 BNatSchG
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 1 Satz 4 - neu - BNatSchG
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40a Absatz 5 Satz 1 BNatSchG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c Absatz 1 Satz 3 - neu - BNatSchG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 40c BNatSchG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 47 Satz 1 BNatSchG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 48a Satz 3 - neu - BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 51a BNatSchG
11. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 54 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 54 Absatz 4b Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Satz 2 - neu - BNatSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 69 Absatz 6 Satz 2 - neu - BNatSchG
14. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 15 Absatz 8 - neu - BJagdG
15. Zu Artikel 3 Nummer 1b - neu - §§ 18b - neu - bis 18f - neu - BJagdG
§ 18b Begriffsbestimmungen
§ 18c Besondere Anforderungen an Jagdmunition
§ 18d Ermächtigungen
§ 18e Übergangsvorschriften
§ 18f Erfahrungsbericht
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 28a Absatz 1 Satz 2 BJagdG
Drucksache 180/17
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
... In anderen EU-Staaten gibt es bereits gesetzliche Initiativen, mittels derer Lebensmittelverluste verringert werden sollen: So sind bspw. Supermärkte in Frankreich ab einer Größe von 400 Quadratmeter verpflichtet, unverkaufte Nahrungsmittel zu spenden, zu Tierfutter zu verarbeiten oder in die Kompostierung oder energetische Verwertung zu geben. Ein ähnliches Gesetz in Finnland gilt nicht nur für Supermärkte, sondern auch für die Außer-Haus-Verpflegung und Großverbraucher wie zum Beispiel Restaurants, Krankenhäuser und Cafés. In Italien wiederum werden die bürokratischen Vorgaben für die Spende von noch verzehrfähigen Lebensmitteln für Unternehmen aus dem Lebensmittelbereich vereinfacht und zugleich steuerliche Anreize geschaffen.
Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Soweit es sich um die erforderlichen Anpassungen an geltendes EU-Recht handelt, ergeben sich aus der Verordnung keine eigenständigen Aspekte der Nachhaltigkeit. Die in der Verordnung vorgesehenen weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Greening leisten einen Beitrag zur stärkeren Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte bei den Direktzahlungen. Damit wird zur Sicherung einer nachhaltigen Landwirtschaft beigetragen. Gleichwohl ist zu erwarten, dass das sich aus dem EU-Recht ergebende Pflanzenschutzmittelverbot auf bestimmten ökologischen Vorrangflächen zu einem reduzierten Anbau von Körnerleguminosen führen wird. Ihre positiven Umwelt- und Klimaleistungen sowie ihr Potenzial, importierte Eiweißfuttermittel aus nicht nachhaltigem Anbau zu substituieren, werden damit signifikant eingeschränkt.
Drucksache 637/17
Mitteilung der Präsidentin
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Drucksache 567/2/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Die Stoffstrombilanzverordnung sieht in der bisherigen Fassung zwar die Erfassung der Brutto-Bilanzwerte gemäß den Anlagen 2 und 3 vor. Parallel dazu ist aber in Anlage 4 ein betriebsindividuell zu ermittelnder Bilanzwert zu berechnen, der dann als Bezugswert für die Bewertung der Stoffstrombilanz nach Anlage 2 und 3 herangezogen wird. Hierbei sind jedoch diverse Abschläge für unvermeidbare Stickstoffverluste (z.B. bei Wirtschaftsdünger, Grobfutter, Weidehaltung) in Anlage 4 zu berücksichtigen, die dann zu unrealistisch hohen zulässigen Bilanzsalden führen und somit wenig Aussagekraft über die tatsächliche Nährstoffsituation des Betriebes haben. Darüber hinaus noch eine Überschreitung von bis zu 10 Prozent zuzulassen, ist fachlich ebenfalls nicht nachzuvollziehen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3 Nummer 2, Nummer 3
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 2 - neu -
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 - neu -
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Satz 2 - neu -
5. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 - neu -
6. Hauptempfehlung zu Ziffer 7
Zu Artikel 1
§ 7 Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanz
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1
8. Zu Artikel 1 § 6 Überschrift, Absatz 2 bis 6 - neu -, § 7
§ 6 Erstellung und Bewertung der betrieblichen Stoffstrombilanzen
9. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 2 *
10. Zu Artikel 1 Anlage 3 Tabelle 2 Fußnote 01 - neu -
Drucksache 189/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final, Ratsdok. 15120/16
... e aus Nahrungs- und Futterpflanzen im Verkehrssektor bisher den größten Beitrag zur Zielerreichung leisten. Zum Erhalt dieses Beitrages regt er an, heimische und importierte herkömmliche
Drucksache 148/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen
... § 4 regelt die Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat für Ackerland, Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau.
Drucksache 568/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung
... - und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... 1. sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht, das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht vorliegt, die Daten nach den §§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, soweit diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind,
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 213/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel der Kommission die Befugnis übertragen werden soll, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung von Schwellenwerten für gentechnisch veränderte Organismen in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb derer die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, zu erlassen. Der Kommission soll außerdem die Befugnis übertragen werden, festzulegen, ob ein Lebensmittel oder Futtermittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, sowie Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen zu regeln. Auf Grund der hohen politischen Bedeutung von gentechnisch veränderten Organismen in Lebensmitteln und Futtermitteln sowie der unmittelbaren Betroffenheit der amtlichen Überwachung sieht der Bundesrat die vorgesehenen Regelungen als "wesentlich" an und hält die Übertragung in delegierte Rechtsakte daher für nicht akzeptabel.
Drucksache 589/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel-Verordnung - NLV )
... - und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. 1 S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. 1 S. 420) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Aufgaben und Befugnisse
§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Verordnungsfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Drucksache 131/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Düngegesetz es und anderer Vorschriften
... 1. dem Betrieb zugeführt werden, insbesondere durch Stoffe nach § 2 Nummer 1 und 6 bis 8, Futtermittel, Saatgut einschließlich Pflanzgut und Vermehrungsmaterial, landwirtschaftliche Nutztiere sowie den Anbau von Leguminosen,
§ 13a Qualitätssicherung im Bereich von Wirtschaftsdüngern
Drucksache 277/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Hier erfolgt eine nachträgliche Korrektur, da nach Artikel 13 der zugrunde liegenden Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2298) auch entsprechende Saatgutmischungen mit Gemüsearten erlaubt s i.d.R. chtsgrundlage: § 26
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 220/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
... - und Futtermittelgesetzbuches darstellen.
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV
3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995
4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV
5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... futtermittel
Drucksache 220/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
... - und Futtermittelgesetzbuches darstellen.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel
1. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz LMIDV
2. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Nummer 2 LMIDV
3. Zu Artikel 16 Nummer 4 § 53 Absatz 2 Nummer 21 bis 24 - neu - WeinV 1995
4. Zu Artikel 17 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 1 MargMFV
5. Zu Artikel 25 Nummer 1 Buchstabe b § 8 Absatz 7 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung , Buchstabe c § 8 Absatz 8 einleitender Satzteil, Nummer 2 Mineral- und Tafelwasser-Verordnung
Drucksache 252/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
... sorgen die Futtermittelunternehmer dafür, dass Betriebe, die unter ihrer Kontrolle stehen und unter die Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Artikel 1
§ 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) Nr. 2015/786
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Artikel 2
Drucksache 129/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Zudem ist die Angabe des ersten Jahres, ab der eine Nutzung als Gras oder andere Grünfutterpflanzen ununterbrochen angegeben wurde, nicht immer ausreichend. Dies gilt z.B. bei der Beurteilung der Dauergrünlandentstehung in den Fällen, in denen die dafür erforderliche 5-Jahresfrist durch eine Brache als Ökologische Vorrangfläche unterbrochen wurde.
Drucksache 129/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... vor, dass die Flächen ab dem Tag der Umwandlung bzw. Rückumwandlung als Dauergrünland gelten und mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre ab diesem Zeitpunkt zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden müssen. Nach Sinn und Zweck hat dies notwendigerweise auch bei Rückumwandlungen nach den §§ 21 und 22 Anwendung zu finden. Da die genannten EU-Vorschriften dem Wortlaut nach die Fälle der §§ 21 und 22 im Rahmen der Genehmigungsregelung nicht unmittelbar betreffen, sollte vorsorglich jeweils die entsprechende Anwendung des - hier jeweils näherliegenden - Artikels 44 Absatz 3 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... e aus Nahrungs- und Futterpflanzen im Verkehrssektor bisher den größten Beitrag zur Zielerreichung leisten. Zum Erhalt dieses Beitrages regt er an, heimische und importierte herkömmliche
Drucksache 129/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Zudem ist die Angabe des ersten Jahres, ab der eine Nutzung als Gras oder andere Grünfutterpflanzen ununterbrochen angegeben wurde, nicht immer ausreichend. Dies gilt z.B. bei der Beurteilung der Dauergrünlandentstehung in den Fällen, in denen die dafür erforderliche 5-Jahresfrist durch eine Brache als Ökologische Vorrangfläche unterbrochen wurde.
Drucksache 637/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Drucksache 388/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... futtermittel
Drucksache 742/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/66/EWG des Rates über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit COM(2017) 742 final
... "5. Sofern es für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen gemäß diesem Artikel erforderlich ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Informationen über die Seuchenlage und die durchgeführten Bekämpfungsmaßnahmen.";
Drucksache 213/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - COM(2016) 799 final
... vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel der Kommission die Befugnis übertragen werden soll, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung des Anhangs der Verordnung im Hinblick auf seine Anpassung an den technischen Fortschritt sowie zur Ergänzung der Verordnung durch Festlegung von Schwellenwerten für gentechnisch veränderte Organismen in Lebensmitteln und Futtermitteln, unterhalb derer die Kennzeichnungsanforderungen vorbehaltlich bestimmter Bedingungen nicht gelten, zu erlassen. Der Kommission soll außerdem die Befugnis übertragen werden, festzulegen, ob ein Lebensmittel oder Futtermittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, sowie Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Maßnahmen, die die Unternehmer treffen müssen, um den Nachweis gegenüber den zuständigen Behörden zu erbringen, den Kennzeichnungsanforderungen nachzukommen, und Bestimmungen zur Erleichterung der einheitlichen Anwendung einiger Bestimmungen zu regeln. Auf Grund der hohen politischen Bedeutung von gentechnisch veränderten Organismen in Lebensmitteln und Futtermitteln sowie der unmittelbaren Betroffenheit der amtlichen Überwachung sieht der Bundesrat die vorgesehenen Regelungen als "wesentlich" an und hält die Übertragung in delegierte Rechtsakte daher für nicht akzeptabel.
Drucksache 637/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Benennung von Beauftragten des Bundesrates in Beratungsgremien der Europäischen Union für den Ständigen Ausschuss der Kommission für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (SCoPAFF), Sektion: Gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiken
Drucksache 180/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Lebensmittelverluste in Deutschland verringern
... In anderen EU-Staaten gibt es bereits gesetzliche Initiativen, mittels derer Lebensmittelverluste verringert werden sollen: So sind beispielsweise Supermärkte in Frankreich ab einer Größe von 400 Quadratmeter verpflichtet, unverkaufte Nahrungsmittel zu spenden, zu Tierfutter zu verarbeiten oder in die Kompostierung oder energetische Verwertung zu geben. Ein ähnliches Gesetz in Finnland gilt nicht nur für Supermärkte, sondern auch für die Außer-HausVerpflegung und Großverbraucher wie zum Beispiel Restaurants, Krankenhäuser und Cafés. In Italien wiederum werden die bürokratischen Vorgaben für die Spende von noch verzehrfähigen Lebensmitteln für Unternehmen aus dem Lebensmittelbereich vereinfacht und zugleich steuerliche Anreize geschaffen.
Drucksache 185/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren - COM(2017) 85 final
... vorgelegt4. In diesem Bericht wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass die Verordnung es der Kommission ermöglicht hat, von ihren Durchführungsbefugnissen unter der Kontrolle der Mitgliedstaaten wirksam Gebrauch zu machen. Der vorliegende Vorschlag zielt nicht auf eine Änderung des Ausschussverfahrens als solchem ab. In dem Bericht wird jedoch auch eine gewisse Zahl von problematischen Fällen angeführt, insbesondere in Bezug auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich genetisch veränderter Organismen (GVO). In diesen Fällen haben die Mitgliedstaaten nie eine qualifizierte Mehrheit für oder gegen einen Beschlussentwurf der Kommission zur Zulassung von genetisch veränderten Organismen (GVO) und genetisch veränderten (GV) Lebens- und Futtermitteln erzielen können. Da im Ausschuss keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Rechtsaktentwurf zustande kam, konnte der Ausschuss infolge der Abstimmung jeweils keine Stellungnahme abgeben. Dieses Ergebnis "keine Stellungnahme" wiederholte sich dann stets im Berufungsausschuss, der eigentlich die Entscheidungsfindung bei sensiblen und problematischen Fällen erleichtern soll. Infolgedessen mussten die Beschlüsse in diesem Bereich systematisch ohne die Unterstützung einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten im Ausschuss erlassen werden.5
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
4. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
- Änderungen der Abstimmungsregeln für den Berufungsausschuss
- Erneute Befassung des Berufungsausschusses auf Ministerebene
- Abstimmungsverhalten der Vertreter der einzelnen Mitgliedstaaten im Berufungsausschuss öffentlich zugänglich machen
- Einführung der Möglichkeit, den Rat um Stellungnahme zu ersuchen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
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Chemikalien ,
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