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78 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gebietsansässigen"


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Drucksache 612/17

... ) eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, die es der Bundesregierung ermöglicht, im Rahmen eines sektorspezifischen Verfahrens zum Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen den ausländischen Erwerb gebietsansässiger Unternehmen, die Kriegswaffen oder andere Rüstungsgüter herstellen oder entwikkeln oder Kryptosysteme zur Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, zu beschränken. Der bisherige Verweis auf die Kriegswaffenliste im sektorspezifischen Verfahren greift inzwischen zu kurz und muss ergänzt werden.



Drucksache 521/17

... 2. Gemäß Punkt 8.89 in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 ist das BIP das Ergebnis der Produktionstätigkeit der gebietsansässigen produzierenden Einheiten. Es lässt sich auf drei Wegen ermitteln:



Drucksache 48/16

... a) Verluste der in einem Drittland belegenen Betriebsstätte eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen;



Drucksache 368/13

... "4. "Umweltschutzausgaben" die wirtschaftlichen Ressourcen, die von gebietsansässigen Einheiten auf den Umweltschutz verwendet werden. Umweltschutz umfasst alle Tätigkeiten und Maßnahmen, die vorrangig der Vermeidung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen. Dies schließt auch Maßnahmen zur Beseitigung bereits entstandener Umweltschäden ein. Maßnahmen, die der Umwelt zwar zugutekommen, in erster Linie aber ergriffen werden, um technischen Erfordernissen oder den internen Hygiene- oder Sicherheitsanforderungen eines Unternehmens oder einer anderen Einrichtung zu genügen, fallen nicht hierunter;



Drucksache 383/12

... Zusammengenommen könnten alle diese Maßnahmen die Fähigkeit der Mitgliedstaaten, Steuern auf die Kapitalerträge ihrer Gebietsansässigen zu erheben, beträchtlich verbessern. Die vor kurzem geschlossenen bilateralen Abkommen des Vereinigten Königreichs und Deutschlands mit der Schweiz geben einen Anhaltspunkt für den Umfang der unversteuerten Vermögenswerte in der Schweiz. Die infolge dieser Abkommen vorgesehenen Vorauszahlungen betrugen für das Vereinigte Königreich 500 Mio. CHF und für Deutschland 2 Mrd. CHF. Es wird damit gerechnet, dass die tatsächliche Nachversteuerung 1,3 Mrd. CHF (Vereinigtes Königreich) und 4 Mrd. CHF (Deutschland) übersteigen wird. Das Vereinigte Königreich schätzt, dass die Nachversteuerung insgesamt bis zu 4-7 Mrd. GBP einbringen könnte. Diese Schätzung ist ein Anhaltspunkt für die Größenordnung des Problems in der EU insgesamt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 383/12




Mitteilung

1. Einleitung

2. Wirksamere Steuererhebung in den Mitgliedstaaten

3. Bessere Grenzübergreifende Zusammenarbeit von Steuerverwaltungen in der EU

3.1. Bestmögliche Nutzung der bereits vorhandenen Rechtsvorschriften

3.2. Weitere konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit

3.2.1. Stärkung der vorhandenen Instrumente

3.2.2. Besserer Informationsaustausch

3.2.3. Bekämpfung von Trends und Mechanismen des Steuerbetrugs und der Steuerhinterziehung

3.2.4. Gewährleistung eines hohen Grads an Steuerehrlichkeit

3.2.5. Bessere Steuerpolitik

4. Kohärente Politik gegenüber Drittländern

4.1. Anwendung gleichwertiger Standards durch Drittländer

4.2. Förderung von EU-Standards auf internationaler Ebene

4.3. Künftiger Umgang mit Steueroasen und aggressiver Steuerplanung

5. Fazit


 
 
 


Drucksache 651/12

... Der EuGH hat bekräftigt, dass es sich bei der Bereitstellung und Nutzung grenzüberschreitender Glücksspielangebote um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die in den Geltungsbereich der Grundfreiheiten des AEUV fällt. Laut Artikel 56 AEUV sind insbesondere Beschränkungen der Freiheit, Dienstleistungen für Leistungsempfänger in anderen Mitgliedstaaten bereitzustellen, verboten. Es wurde festgestellt, dass durch nationale Vorschriften, die die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, untersagen, die Freiheit von Gebietsansässigen, über das Internet die in anderen Mitgliedstaaten angebotenen Dienstleistungen zu erhalten, eingeschränkt wird. Sie schränken auch die Freiheit von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Veranstaltern, Glücksspieldienstleistungen anzubieten, ein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 651/12




3 Einleitung

1. Wichtigste Herausforderungen und vorgeschlagene Massnahmen

1.1. Vereinbarkeit der nationalen Regulierungsrahmen mit dem EU-Recht

1.2. Verbesserung von Überwachung, Verwaltungszusammenarbeit und wirksamer Durchsetzung

1.2.1. Angemessene Überwachung und Kontrolle in den Mitgliedstaaten

1.2.2. Förderung der grenzübergreifenden Verwaltungszusammenarbeit

1.2.3. Gewährleistung einer wirksamen Durchsetzung auf nationaler Ebene

1.3. Schutz der Verbraucher und Bürger

1.3.1. Schaffung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in der gesamten EU

1.3.2. Gewährleistung des Jugendschutzes

1.3.3. Verantwortungsvollere Werbung

1.3.4. Prävention von problematischem Spielverhalten oder Spielsucht

1.4. Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche

1.4.1. Ausweitung der Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche

1.4.2. Bekämpfung von Identitätsdiebstahl und anderer Formen der Cyber-Kriminalität

1.4.3. Gewährleistung der Sicherheit von Glücksspielgeräten

1.5. Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen

1.5.1. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten

1.5.2. Entwicklung von Maßnahmen gegen Spielabsprachen

1.5.3. Wirksame Abschreckung vor Spielabsprachen

1.5.4. Förderung der internationalen Zusammenarbeit

2. Fazit


 
 
 


Drucksache 196/10

... Die Luftemissionsrechnungen weisen die gleichen Systemgrenzen wie das ESVG 95 auf und basieren ebenfalls auf dem Prinzip der Gebietsansässigkeit.



Drucksache 125/10

... (19) Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Informationsübermittlung nicht verweigern, weil kein eigenes Interesse vorliegt oder weil sich die betreffende Information über den Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/10




Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie


 
 
 


Drucksache 18/10

... (4) Gebietsansässige, die der Meldepflicht nach Absatz 1 unterliegen und deren Forderungen oder Verbindlichkeiten aus Finanzbeziehungen mit Gebietsfremden bei Ablauf eines Jahres mehr als 500 Millionen Euro betragen, haben ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivativen Finanzinstrumenten nach dem Stand vom 31. Dezember zu melden (Anlage Z 5b). Die Bestände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Die Meldung ist bis zum 20. Februar des Folgejahres einzureichen. Eine Fehlanzeige ist nicht erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/10




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

G. Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.

Verordnung

Neunundachtzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
LV zur Außenwirtschaftsverordnung Leistungsverzeichnis der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz

A. Dienstleistungen und unentgeltliche Leistungen

B. Kapitalverkehr und Kapitalerträge

I. Vermögensanlagen Gebietsansässiger in fremden Wirtschaftsgebieten

II. Vermögensanlagen Gebietsfremder in Deutschland

III. Finanzderivate

IV. Kapitalerträge Einnahmen und Ausgaben

C. Warenverkehr

Begründung

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten

Informationspflichten für die Verwaltung:

Informationspflichten für Bürger:

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Buchstabe a

Buchstabe b

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 8

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1095: Neunundachtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 729/09

... (1) § 40 gilt auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn



Drucksache 416/09

... 4. fordert die Kommission auf, zu dem erklärten Ziel der Europäischen Union, gegen bestehende Steueroasen vorzugehen, eindeutig Position zu beziehen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass acht der vierzehn Cariforum-Unterzeichnerstaaten des WPA von der OECD als Steueroasen eingestuft wurden, während im CARIFORUM-WPA die Liberalisierung des Kontenverkehrs für alle Gebietsansässigen (Artikel 122), die Liberalisierung des Kapitalverkehrs für Investoren (Artikel 123) und nahezu unbegrenzte grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen einschließlich Treuhandverwaltung und Geschäfte im Schalterverkehr mit derivativen Instrumenten (Artikel 103 Absatz b Punkt 6) vorgesehen sind;



Drucksache 139/09

... – gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 254 über die Pflicht, Rechtsakte zu veröffentlichen, und Artikel 255 Absatz 2 über das Recht der Unionsbürgerinnen und -bürger und der Gebietsansässigen in der Europäischen Union auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission,



Drucksache 149/09

... (19) Allerdings sollte ein Mitgliedstaat die Informationsübermittlung nicht verweigern, weil kein eigenes Interesse vorliegt oder weil sich die betreffende Information über den Gebietsansässigen eines anderen Mitgliedstaats im Besitz einer Bank, eines anderen Finanzinstituts, eines Bevollmächtigten oder einer Person, die als Agent oder Treuhänder auftritt, befindet oder weil sie sich auf Besitzrechte von Personen bezieht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/09




Begründung

Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Kontext

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

4 Folgenabschätzung

Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

Auswirkungen auf den Haushalt

Weitere Angaben

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Einzelerläuterung zum Vorschlag

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Organisation

Kapitel II
Informationsaustausch

Abschnitt I
Austausch von Informationen auf Ersuchen

Artikel 5
Verfahren für den Austausch von Informationen auf Ersuchen

Artikel 6
Behördliche Ermittlungen

Artikel 7
Fristen

Abschnitt II
Automatischer Austausch von Informationen

Artikel 8
Umfang und Bedingungen

Abschnitt III
Spontaner Austausch von Informationen

Artikel 9
Umfang und Bedingungen

Kapitel III
Sonstige Formen der Verwaltungszusammenarbeit

Abschnitt I
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen

Artikel 10
Umfang und Bedingungen

Abschnitt II
Gleichzeitige Prüfungen

Artikel 11
Gleichzeitige Prüfungen

Abschnitt III
Zustellung durch die Verwaltung

Artikel 12
Zustellungsersuchen

Abschnitt IV
Rückmeldungen

Artikel 13
Bedingungen

Abschnitt V
Austausch bewährter Praktiken und Erfahrungsaustausch

Artikel 14
Umfang und Bedingungen

Kapitel IV
Bedingungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden

Artikel 15
Weitergabe von Informationen und Schriftstücken

Artikel 16
Pflichten

Artikel 17
Grenzen

Artikel 18
Umfassendere Zusammenarbeit

Artikel 19
Standardformblätter und elektronische Formate

Artikel 20
Praktische Vorkehrungen

Artikel 21
Besondere Pflichten

Kapitel V
Beziehungen zur Kommission

Artikel 22
Evaluierung

Kapitel VI
Beziehungen zu Drittländern

Artikel 23
Austausch von Informationen mit Drittländern

Kapitel VII
Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen

Artikel 24
Ausschuss

Artikel 25
Berichterstattung

Artikel 26
Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG

Artikel 27
Umsetzung

Artikel 28
Schlussbestimmungen

Artikel 29


 
 
 


Drucksache 129/09

... (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden oder ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung.



Drucksache 214/09

... ) von Gütern und Technologien des Anhangs I A der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 in andere EU-Mitgliedstaaten verboten ist, wenn dem Verbringer bekannt ist, dass die Güter und Technologien über den EU-Mitgliedstaat in den Iran geliefert werden sollen. Verstöße gegen das Verbringungsverbot werden ebenfalls strafbewehrt. Verstöße gegen andere Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 werden bussgeldbewehrt. Dies betrifft die Wachsamkeits- und Meldepflichten von gebietsansässigen Kredit- und Finanzinstituten bei Transaktionen mit Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Iran und bestimmten anderen iranischen Kredit- und Finanzinstituten sowie die Vorabanmeldepflichten bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Gütern, die mit bestimmten iranischen Transportgesellschaften befördert werden.



Drucksache 638/08

... Schaffung eines besonderen Verfahrens, um den Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen durch Erwerber aus Ländern außerhalb des Gemeinschaftsgebiets und der Europäischen Freihandelsassoziation im Einzelfall prüfen und untersagen zu können, wenn dies unerlässlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten.



Drucksache 618/1/08

... Bei gemeinsamen Kontrollen können bereits jetzt Zuwiderhandlungen durch Gebietsfremde wirksam durch Sicherheitsleistung geahndet werden. Im Übrigen ist durch das beabsichtigte Europäische Vollstreckungsabkommen zukünftig gewährleistet, dass es zu keiner faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 618/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 5, Nr. 9 § 11 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1a GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 172/08 (Beschluss)

... Bei gemeinsamen Kontrollen können bereits jetzt Zuwiderhandlungen durch Gebietsfremde wirksam durch Sicherheitsleistung geahndet werden. Im Übrigen ist durch das beabsichtigte Europäische Vollstreckungsabkommen zukünftig gewährleistet dass es zu keiner faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG

7. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG

8. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG


 
 
 


Drucksache 172/08

... Letztlich führte dies zu einer faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen, da diese keine tatsächlich durchsetzbaren Sanktionen zu befürchten hatten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/08




A. Probleme und Ziele

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 172/1/08

... Bei gemeinsamen Kontrollen können bereits jetzt Zuwiderhandlungen durch Gebietsfremde wirksam durch Sicherheitsleistung geahndet werden. Im Übrigen ist durch das beabsichtigte Europäische Vollstreckungsabkommen zukünftig gewährleistet dass es zu keiner faktischen Besserstellung von Gebietsfremden gegenüber Gebietsansässigen kommt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 172/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a § 5 Satz 2 und § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a § 7b Abs. 1 Satz 1 GüKG

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b § 7b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GüKG

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 11 Abs. 2 Nr. 3 GüKG und Artikel 3 § 52 Abs. 2 StVG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m GüKG entfällt bei Annahme von Ziffer 5

7. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe n GüKG

8. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a § 12 Abs. 1 Satz 3 GüKG

9. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 12 Abs. 7 GüKG

10. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 20 Abs. 1a GüKG


 
 
 


Drucksache 405/07

... " arbeiteten, und auch diesen Nichtgebietsansässigen zu gestatten, diese Anerkennung zu beantragen; erinnert die zuständigen Stellen daran, dass dies ein greifbares Zeichen der Bereitschaft Kroatiens wäre, die durch den Konflikt verursachten Spaltungen zu überwinden und die Aussöhnung im Land zu fördern;



Drucksache 68/07

... Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des



Drucksache 85/07

... sieht eine Genehmigungspflicht für die Vermittlung von Frachtverträgen zur Beförderung von Stückgut durch Seeschiffe fremder Flagge durch Gebietsansässige zwischen zwei Gebietsfremden vor, wenn ein Gebietsfremder nicht in einem Land der Länderliste F 1 oder F2 ansässig ist und das Entgelt für die Beförderung 500,- Euro übersteigt. Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/07




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Achtundsiebzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Nummer 11

Artikel 2

Nummer 1

Nummer 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 575/07

... (9) Technische Unterstützung sowie Maklerdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Ausfuhr von Gütern im Sinne von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 nach Iran oder ihrer Herstellung und Verwendung im Iran, die innerhalb oder außerhalb des Wirtschaftsgebiets von Gebietsansässigen erbracht werden, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedürfen auch Investitionen in Unternehmen im Iran, die in der Herstellung von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 tätig sind, und die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen für den Verkauf und die Ausfuhr von Gütern des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 423/2007. Die Genehmigung nach Satz 1 erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Genehmigung nach Satz 2 für Investitionen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Genehmigung nach Satz 2 im Übrigen die Deutsche Bundesbank."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/07




A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung

Achtzigste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

3 Bürokratiekosten:

Informationspflichten für die Wirtschaft:

Informationspflichten für Bürger und Verwaltung:

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer n

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 10

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe e

Buchstabe j

Nummer 11

Buchstabe a

Nummer 12

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Achtzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


 
 
 


Drucksache 392/07

... § 6 Verträge mit Gebietsfremden Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des



Drucksache 42/07

... unterstellt Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässigen und Versicherungsunternehmen mit Sitz in bestimmten Ländern über Schiffskasko- und Schiffshaftpflichtversicherungen oder Luftfahrtversicherungen der Genehmigung. Die Vorschrift wurde nicht mehr genutzt und ist ohne praktische Relevanz.



Drucksache 121/07

... (4) Gehören das radioaktive Material, die Vorrichtungen oder die Kernanlagen, auf die sich die Absätze 1 und 2 beziehen, keinem der Vertragsstaaten oder keinem Staatsangehörigen oder Gebietsansässigen eines Vertragsstaats, wurden sie nicht im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats gestohlen oder sonst auf widerrechtliche Weise beschafft oder ist kein Staat bereit, sie nach Absatz 3 entgegenzunehmen, so ist vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe b nach Konsultationen zwischen den beteiligten Staaten und gegebenenfalls zuständigen internationalen Organisationen ein gesonderter Beschluss über ihre Entsorgung zu treffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen Übersetzung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Denkschrift

I. Allgemeiner Teil

Zu den Bestimmungen des Übereinkommens im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu den Artikeln 24


 
 
 


Drucksache 281/06

... Die Steuersysteme der Mitgliedstaaten umfassen Vorschriften für die steuerliche Behandlung von Einkünften, die von Gebietsansässigen in Drittstaaten erzielt werden, und für die steuerliche Behandlung von Einkünften, die von Gebietsfremden (Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten) in ihrem Hoheitsgebiet erzielt werden. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, schließen die Mitgliedstaaten üblicherweise bilaterale Doppelbesteuerungsabkommen mit Drittstaaten, in denen festgelegt ist, wo die Steuern erhoben werden. Solche Abkommen bestehen derzeit auch zwischen Mitgliedstaaten. Diese werden mit Einführung der GKKB an Bedeutung verlieren; wenn aber nicht alle Mitgliedstaaten die GKKB einführen, wird sich zwischen diesen Mitgliedstaaten und den "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 281/06




Mitteilung

1. Hintergrund

2. BISHERIGE Fortschritte

2.1. Ziele der Arbeitsgruppe

2.2. Organisation der Arbeitsgruppe

2.3. Ergebnisse der Arbeitsgruppe

3. weitere Schritte

3.1. Allgemeines Konzept

3.2. Verknüpfung zwischen internationalen Rechnungslegungsstandards und Steuerbemessungsgrundlage

3.3. Konsolidierung

3.4. Fakultative oder obligatorische Steuerbemessungsgrundlage

3.5. Arbeitsprogramm für die Zeit nach 2006

4. Schlussfolgerungen

Anhang 1
Überblick über das Arbeitsprogramm der AG GKKB GKKB - Überblick über das Arbeitsprogramm und die bisherigen Fortschritte

Anhang 2
Überblick über die bisher IN der AG GKKB Erzielten Fortschritte

-Rechnungslegungsstandards und Maßgeblichkeit von Handelsbilanz und Steuerbilanz

-Besteuerungsgrundsätze

-Strukturelemente der Steuerbemessungsgrundlage

-Anlagevermögen und Abschreibung einschließlich Veräußerungsgewinnen

-Rücklagen, Rückstellungen und Schulden

-Steuerbares Einkommen

-Internationale Aspekte


 
 
 


Drucksache 28/06

... (5) Große Pakete von Aktien an europäischen börsennotierten Unternehmen werden von Aktionären gehalten, die nicht in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Gesellschaften, deren Aktionäre sie sind, ihren eingetragenen Sitz haben. Gebietsfremde Aktionäre sollten ihre Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung aber so leicht wie gebietsansässige Aktionäre ausüben können, die in dem Mitgliedstaat wohnen in dem das Unternehmen seinen eingetragenen Sitz hat. Dies macht es erforderlich die bestehenden Hindernisse beim Zugang gebietsfremder Aktionäre zu den Informationen über die Hauptversammlung und bei der Ausübung der Stimmrechte ohne physische Anwesenheit auf der Hauptversammlung zu beseitigen. Der Wegfall dieser Hindernisse sollte auch den gebietsansässigen Aktionären zugute kommen die an der Hauptversammlung nicht teilnehmen oder an ihr nicht teilnehmen können.



Drucksache 261/06

... (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Leistungsbilanzzahlungen zwischen Gebietsansässigen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen, die im Zusammenhang mit dem Waren-, dem Dienstleistungs- oder dem Personenverkehr nach diesem Abkommen geleistet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 261/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1

Artikel 2

Entwurf

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Artikel 1

Titel I
Allgemeine Grundsätze

Artikel 2

Artikel 3

Titel II
Politischer Dialog

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Titel III
Warenverkehr

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Titel IV
Bestimmungen über Handel und Investitionen

Kapitel I
Arbeitsbedingungen

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Kapitel II
Bedingungen für die Niederlassung

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Kapitel III
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr

Artikel 38

Kapitel VI
Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums

Artikel 39

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung

Artikel 40

Titel VI
Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 41

Artikel 42
Zusammenarbeit im Bereich des Waren- und Dienstleistungsverkehrs

Artikel 43
Industrielle Zusammenarbeit

Artikel 44
Investitionsförderung und Investitionsschutz

Artikel 45
Öffentliches Beschaffungswesen

Artikel 46
Zusammenarbeit im Bereich Normen und Konformitätsbewertung

Artikel 47
Bergbauerzeugnisse und Rohstoffe

Artikel 48
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie

Artikel 49
Bildung und Ausbildung

Artikel 50
Agrar- und Ernährungswirtschaft

Artikel 51
Energie

Artikel 52
Umwelt und Gesundheit

Artikel 53
Verkehr

Artikel 54
Elektronische Kommunikation und Postdienste

Artikel 55
Finanzdienstleistungen und Finanzinstitutionen

Artikel 56
Umstrukturierung von Unternehmen und Privatisierung

Artikel 57
Regionalentwicklung

Artikel 58
Zusammenarbeit im sozialen Bereich

Artikel 59
Tourismus

Artikel 60
Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 61
Information und Kommunikation

Artikel 62
Verbraucherschutz

Artikel 63
Zoll

Artikel 64
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Artikel 65
Wirtschaftswissenschaften

Titel VII
Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte

Artikel 66

Titel VIII
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten und bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung

Artikel 67

Artikel 68
Geldwäsche

Artikel 69
Bekämpfung des Drogenmissbrauchs

Artikel 70
Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Artikel 71
Bekämpfung des Terrorismus

Titel IX
Kulturelle Zusammenarbeit

Artikel 72

Titel X
Finanzielle Zusammenarbeit

Artikel 73

Artikel 74

Artikel 75

Artikel 76

Titel XI
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen

Artikel 77

Artikel 78

Artikel 79

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 82

Artikel 83

Artikel 84

Artikel 85

Artikel 86

Artikel 87

Artikel 88

Artikel 89

Artikel 90

Artikel 91

Artikel 92

Artikel 93

Artikel 94

Artikel 95

Artikel 96

Artikel 97

Artikel 98

Artikel 99

Artikel 100

Artikel 101

Liste der Anhänge und Protokolle

Anhang I

Anhang II
Vorbehalte der Gemeinschaft nach Artikel 21 Absatz 2

3 Bergbau

3 Fischerei

Erwerb von Immobilien

Berufliche Dienstleistungen

3 Landwirtschaft

Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen

Anhang III

A. Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen ausgenommen Versicherungsdienstleistungen

Anhang IV
Übereinkünfte über geistiges und gewerbliches Eigentum nach Artikel 39

Protokoll
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen

Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen

Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe

Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen

Artikel 8
Form der Auskunftserteilung

Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz

Artikel 11
Sachverständige und Zeugen

Artikel 12
Kosten der Amtshilfe

Artikel 13
Durchführung

Artikel 14
Andere Übereinkünfte

2 Schlussakte

Protokoll
über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Erklärung der Kommission und des Rates der Europäischen Union zur Klausel über die Rückkehr und die Rückübernahme illegaler Einwanderer Artikel 70 des Abkommens

Briefwechsel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan über die Niederlassung von Gesellschaften

A. Schreiben der Regierung Tadschikistans

B. Schreiben der Europäischen Gemeinschaft

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Präambel und Artikel 1

Titel I
Allgemeine Grundsätze (Artikel 2 und 3)

Titel II
Politischer Dialog (Artikel 4 bis 6)

Titel III
Warenverkehr (Artikel 7 bis 16)

a Zollfragen Artikel 7 bis 9

b Mengenmäßige Beschränkungen Artikel 10 , 14 und 15

c Handelspolitische Schutzmaßnahmen Artikel 11 und 12

Titel IV
Bestimmungen über Handel und Investitionen (Artikel 17 bis 39)

Kapitel I
Arbeitsbedingungen (Artikel 17 bis 19)

Kapitel II
Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Gesellschaften (Artikel 20 bis 26)

Kapitel III
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr zwischen der Gemeinschaft und der Republik Tadschikistan (Artikel 27 bis 30)

Kapitel IV
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 31 bis 37)

Kapitel V
Laufende Zahlungen und Kapitalverkehr (Artikel 38)

Kapitel VI
Schutz des geistigen und gewerblichen Eigentums (Artikel 39)

Titel V
Zusammenarbeit im Bereich der Rechtsetzung (Artikel 40)

Titel VI
Wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 41 bis 65)

Titel VII
Zusammenarbeit in Fragen der Demokratie und der Menschenrechte (Artikel 66)

Titel VIII
Zusammenarbeit bei der Verhütung von Straftaten und bei der Verhütung und Bekämpfung der illegalen Einwanderung (Artikel 67 bis 71)

Titel IX
Kulturelle Zusammenarbeit (Artikel 72)

Titel X
Finanzielle Zusammenarbeit (Artikel 73 bis 76)

Titel XI
Institutionelle, Allgemeine und Schlussbestimmungen (Artikel 77 bis 101)

III. Schlussakte


 
 
 


Drucksache 654/06 (Beschluss)

... , Strafbefehlsverfahren etc.) erledigt werden. Jene Verfahrensweisen sind für den Beschuldigten im Übrigen auch weniger belastend. In gravierenden Fällen hingegen wird es - wie bei gebietsansässigen Beschuldigten auch - zumeist nicht sachgerecht sein, einen Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen und lediglich Überwachungsweisungen und - auflagen zu erteilen.



Drucksache 654/1/06

... , Strafbefehlsverfahren etc.) erledigt werden. Jene Verfahrensweisen sind für den Beschuldigten im Übrigen auch weniger belastend. In gravierenden Fällen hingegen wird es - wie bei gebietsansässigen Beschuldigten auch - zumeist nicht sachgerecht sein, einen Untersuchungshaftbefehl außer Vollzug zu setzen und lediglich Überwachungsweisungen und - auflagen zu erteilen.



Drucksache 21/06

... bei Zahlungen zwischen 12 500 Euro bis 50 000 Euro ab diesem Zeitpunkt auf anderem Weg erhoben werden. Ab dem 1. Januar 2006 sind grenzüberschreitende Zahlungen, die über ein gebietsansässiges Geldinstitut geleistet und von der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erfasst werden, daher nicht mehr mit dem Vordruck gemäß Anlage Z 1, sondern mit dem Vordruck gemäß Anlage Z 4 zur



Drucksache 418/06

... Die §§ 40 und § 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 418/06




A. Zielsetzung:

B. Lösung:

C. Alternativen:

D. Kosten der öffentlichen Haushalte:

E. Sonstige Kosten:

Fünfundsiebzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Artikel 1

§ 40
Beschränkung nach § 5 AWG

§ 41
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 AWG

§ 42
Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 3 AWG Die §§ 40 und § 41 gelten auch für Handels- und Vermittlungsgeschäfte, die durch gebietsansässige Deutsche in einem Drittland vorgenommen werden, wenn

Kapitel VIIa
Besondere Beschränkungen gegen Somalia

§ 69a

Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Ruanda

§ 69b

Kapitel VIIc
Besondere Beschränkungen gegen Sierra Leone

§ 69c

Kapitel VIId
Besondere Beschränkungen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sowie zur Bekämpfung des Terrorismus

§ 69d

Kapitel VIIe
Besondere Beschränkungen gegen Irak

§ 69e

Kapitel VIIf
Besondere Beschränkungen gegen die Demokratische Republik Kongo

§ 69f

Kapitel VIIg
Besondere Beschränkungen gegen Liberia

§ 69g

Kapitel VIIh
Besondere Beschränkungen gegen Simbabwe

§ 69h

Kapitel VIIj
Besondere Beschränkungen gegen Côte dIvoire

§ 69j

Kapitel VIIk
Besondere Beschränkungen gegen Sudan

§ 69k

Kapitel VIIl
Besondere Beschränkungen gegen Usbekistan

§ 69l

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer n

Nummer 2

Nummer 4

Nummer 5

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 696/05

... ) für den ausländischen Erwerb von gebietsansässigen Unternehmen, welche Güter im Sinne von Teil B der Kriegswaffenliste herstellen oder entwickeln oder Kryptosysteme für die Übertragung staatlicher Verschlusssachen herstellen, auf Unternehmen aus, welche Panzermotoren und -getriebe herstellen oder entwickeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit erhält dadurch die Möglichkeit, derartige Erwerbe gemäß § 52 Abs. 2



Drucksache 233/05

... Da im Mittelpunkt des internationalen Interesses die multinationalen Gruppen stehen, gibt es keine strikten Anforderungen bezüglich der Erfassung rein gebietsansässiger Gruppen. Die Einbeziehung der kleinsten Unternehmen ohne Beschäftigte kann ebenfalls gemäß dem Subsidiaritätsprinzip den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, da dies von den auf nationaler Ebene verfügbaren Verwaltungsquellen abhängt. Somit wurden so weit wie möglich die nationalen Gegebenheiten und die unterschiedliche Verfügbarkeit von Quellen berücksichtigt.



Drucksache 119/16 PDF-Dokument



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.