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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gebietsgrenzen"


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Drucksache 419/17

... Die Einführung untertägiger Kapazitäten könnte zu einer Erhöhung der Netzentgelte bei den Kunden führen, die weiterhin auf langfristige Kapazitätsbuchungen angewiesen sind. Dem gegenüber stehen Entlastungen, die sich aus dem erhöhten Wettbewerb im Flexibilitätsmarkt ergeben. Es ist nicht möglich, diese Kosten und den Nutzen vorab zu quantifizieren. Die Zusammenlegung der beiden Marktgebiete kann Kosten zur Beseitigung oder Bewirtschaftung von Engpässen, die durch zunehmenden Gashandel über die derzeitigen Marktgebietsgrenzen entstehen, auslösen. Das kann beispielsweise Kosten für neue Infrastruktur oder die Ertüchtigung vorhandener Infrastruktur umfassen. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben in einer Kosten-Nutzen-Analyse aus dem Jahr 2012 aufgrund der damals geltenden regulatorischen Vorgaben für das Jahr der Inbetriebnahme der neuen Leitungen eine Erhöhung der Erlösobergrenze von rund 395 Millionen Euro prognostiziert. Diese Kosten würden über die Netzentgelte an die Letztverbraucher umgelegt. Das Ergebnis dieser Kosten-Nutzen-Analyse ist jedoch zu relativieren. Zum einen ist nicht klar, ob zumindest ein Teil der Kosten unabhängig von einer Marktgebietszusammenlegung anfallen würde. Außerdem hat sich die Infrastruktur der Fernleitungsnetzbetreiber seit 2012 weiterentwickelt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass damals für notwendig erachtete Infrastruktur inzwischen errichtet wurde. Technischer Fortschritt und bilanzielle Maßnahmen könnten ebenso den damals ermittelten Ausbaubedarf in der Summe dämpfen. Den Kosten ist zudem das sich aus der Marktgebietszusammenlegung ergebende Entlastungspotential gegenüberzustellen. Es ist nicht möglich, diese Entlastungen im Vorhinein zu quantifizieren, da die Analyse stark annahmegetrieben wäre. Die Zusammenlegung der beiden deutschen Marktgebiete erhöht die Liquidität und Versorgungssicherheit. Transaktions- und Erdgasbezugskosten der Marktbeteiligten sinken. Derzeitiger Abstimmungsbedarf zwischen den Marktgebietsverantwortlichen und Marktakteuren wird reduziert, wenn es künftig nur noch ein einheitliches Marktgebiet und damit einen Marktgebietsverantwortlichen gibt. Weitere positive Auswirkungen würden sich ergeben, wenn perspektivisch im nächsten Schritt eine grenzüberschreitende Zusammenlegung unter deutscher Beteiligung des dann einzigen deutschen Marktgebietes erfolgt.



Drucksache 312/10

... Absatz 2 Satz 1 konkretisiert den Grundsatz des Entry-Exit-Systems, nach dem ein Gastransport zwischen Einspeisung und anschließender Ausspeisung ohne Festlegung eines konkreten Transaktionspfades möglich sein muss. Damit erhalten die Transportkunden die Möglichkeit, den Gastransport entsprechend ihren Bedürfnissen zu steuern und das Gas nach der Einspeisung und vor der Ausspeisung zu handeln. Diese Möglichkeit macht den Gasmarkt erst flexibel. Die Netzbetreiber müssen die freie Zuordenbarkeit bereits bei der Ermittlung der verfügbaren Transportkapazitäten berücksichtigen und erforderlichenfalls kapazitätserhöhende Maßnahmen nach § 9 prüfen und veranlassen. Satz 2 gibt Transportkunden das Recht, Ein- und Ausspeisekapazitäten entsprechend ihren Bedürfnissen getrennt zu buchen. Hierdurch wird gewährleistet, dass die mit einem Enty-Exit-System verbundene Flexibilität vollständig genutzt werden kann. Satz 3 regelt abstrakt, wie Transportkunden Kapazitätsrechte nutzen dürfen. Das Recht zur Nutzung der Netze wird in seinem Umfang durch die Höhe der jeweils gebuchten Kapazitäten begrenzt. In räumlicher Hinsicht beschränkt sich dieser Nutzungsumfang auf das jeweilige Marktgebiet, da die freie Zuordenbarkeit von Kapazitäten über Marktgebietsgrenzen hinweg nicht gegeben ist. Nach Ermittlung der frei zuordenbaren Kapazitäten kann ein Transportkunde davon ausgehen, dass ein Transport, der sich innerhalb der Grenzen der gebuchten Kapazitäten bewegt, grundsätzlich in jedem Fall erfüllbar ist. Satz 3 stellt klar, dass trotz des Grundsatzes der freien Zuordenbarkeit von Kapazitäten, die in § 9 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Beschränkungen im Rahmen der dort gesetzten Voraussetzungen möglich bleiben.



Drucksache 706/1/05

... Der Bundesrat geht davon aus, dass die Grenzen der örtlichen Zuständigkeit von der nationalen Ebene entsprechend den verkehrlichen Bedürfnissen bestimmt werden können und nicht mit den kommunalen Gebietsgrenzen übereinstimmen müssen. Entsprechend den heute bereits praktizierten Zuständigkeitsregelungen lassen sich damit auch bei Direktvergabe "gebrochene Verkehre" im Stadt-Umland-Bereich vermeiden.



Drucksache 706/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat geht davon aus, dass die Grenzen der örtlichen Zuständigkeit von der nationalen Ebene entsprechend den verkehrlichen Bedürfnissen bestimmt werden können und nicht mit den kommunalen Gebietsgrenzen übereinstimmen müssen. Entsprechend den heute bereits praktizierten Zuständigkeitsregelungen lassen sich damit auch bei Direktvergabe "gebrochene Verkehre" im Stadt-Umland-Bereich vermeiden.



Drucksache 87/16 PDF-Dokument



Drucksache 186/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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