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"Geldwertstabilität"


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Drucksache 720/04 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht die Übermittlung personenbezogener Daten aus Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts an den Bundesnachrichtendienst nur beim Bekanntwerden von Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland) und Nr. 3 (Gefahr der internationalen Verbreitung von Kriegwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung) vor. Bei Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts nach § 23a können aber auch Erkenntnisse über die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Art. 10-Gesetz) oder über die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Art. 10-Gesetz) anfallen, so dass die Beschränkung auf Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 des Art. 10-Gesetzes nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzentwurf selbst sieht in den Abs. 1, 2 und 4 des § 23d vor, Erkenntnisse aus den Bereichen Staatsschutz, Betäubungsmittelkriminalität, Geldfälschung und Geldwäsche an die Polizei, Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden zu übermitteln. Dieses muss auch zur Aufklärung entsprechender Bestrebungen bei Auslandsbezug durch den Bundesnachrichtendienst möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/04 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 5 Nr. 2 ZFdG

3. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG

4. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des Gesetzes zur Änderung der StPO


 
 
 


Drucksache 720/1/04

... Der Gesetzentwurf sieht die Übermittlung personenbezogener Daten aus Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts an den Bundesnachrichtendienst nur beim Bekanntwerden von Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 (Gefahr der Begehung internationaler terroristischer Anschläge mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland) und Nr. 3 (Gefahr der internationalen Verbreitung von Kriegwaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren, Datenverarbeitungsprogrammen und Technologien in Fällen von erheblicher Bedeutung) vor. Bei Überwachungsmaßnahmen des Zollkriminalamts nach § 23a können aber auch Erkenntnisse über die Gefahr eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der unbefugten Verbringung von Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in die Bundesrepublik Deutschland (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Art. 10-Gesetz), über die Gefahr der Beeinträchtigung der Geldwertstabilität im Euro-Währungsraum durch im Ausland begangene Geldfälschungen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Art. 10-Gesetz) oder über die Gefahr der international organisierten Geldwäsche in Fällen von erheblicher Bedeutung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Art. 10-Gesetz) anfallen, so dass die Beschränkung auf Gefahren im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 des Art. 10-Gesetzes nicht gerechtfertigt ist. Der Gesetzentwurf selbst sieht in den Abs. 1, 2 und 4 des § 23d vor, Erkenntnisse aus den Bereichen Staatsschutz, Betäubungsmittelkriminalität, Geldfälschung und Geldwäsche an die Polizei, Strafverfolgungs- und Verfassungsschutzbehörden zu übermitteln. Dieses muss auch zur Aufklärung entsprechender Bestrebungen bei Auslandsbezug durch den Bundesnachrichtendienst möglich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 720/1/04




1. Zur Eingangsformel

2. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 5 Nr. 2 ZFdG

3. Zu Artikel 2 Nr. 7 § 23d Abs. 9 ZFdG

4. Zu Artikel 4 Änderung der StPO

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

5. Zu Artikel 4a - neu - Änderung des Gesetzes zur Änderung der StPO


 
 
 


Drucksache 545/06 PDF-Dokument



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