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"Genossenschaften"
Drucksache 347/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... es müssen Wohnungsbaugenossenschaften den Verlust der Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 Satz 2 des
Drucksache 602/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins- und Güterrechtsregister) sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Absatz 1
Drucksache 574/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung - UVOGrV )
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung -
Drucksache 804/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass auch mitgliedschaftlich organisierte Unternehmensformen wie Vereine oder Genossenschaften als Carsharinganbieter im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs in Betracht kommen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG
4. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 222/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
Anlage
Zur Verordnung insgesamt
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund
Länder und Kommunen
Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Einfügung des § 13a:
Einfügung des § 13b:
Einfügung des § 13c:
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Einfügung des § 15b:
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Drucksache 532/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Zentralbank: Kaptalmarktunion - die Reform rasch voranbringen - COM(2016) 601 final
... Prüfung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, außerhalb der CRD/CRR Kreditgenossenschaften zuzulassen
Drucksache 222/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... 2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S.18) in der jeweils geltenden Fassung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Mitteilungen
§ 4 Muster, Vordrucke und Formulare
§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Drucksache 804/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bevorrechtigung des Carsharing (Carsharinggesetz - CsgG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie gewährleistet werden kann, dass auch mitgliedschaftlich organisierte Unternehmensformen wie Vereine oder Genossenschaften als Carsharinganbieter im Sinne des vorliegenden Gesetzentwurfs in Betracht kommen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Nummer 2 CsgG
3. Zu § 5 Absatz 2 bis 8 CsgG
4. Zu § 5 Absatz 6 Satz 4 CsgG*
5. Zur Anlage Teil 1 Nummer 1.2
Drucksache 297/1/16
... 8. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung überdies auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation dahingehend geändert wird, dass die Ausnahmeregelungen für Genossenschaften sowie die freie Verhandelbarkeit aller Vertragsbestandteile gestrichen werden und die so geänderte GMO unverzüglich in nationales Recht umgesetzt wird.
Drucksache 486/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei"
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge sowohl im wissenschaftlich gebotenen Rahmen als auch unter Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomischer Aspekte erfolgt. Der Vermischung der Dorschbestände der westlichen und der östlichen Ostsee ist hinreichend Rechnung zu tragen.
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Der Bundesrat verweist insbesondere darauf, dass sich die Förderwirkung einer Investitionszulage - im Unterschied zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderabschreibung - unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes entfaltet und somit auch solche Haushalte und Unternehmen erreicht, die keine Steuern bezahlen. Dies gilt nicht zuletzt für nicht steuerbelastete öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften, denen gerade im Segment des preiswerten Wohnens eine wichtige Bedeutung zukommt und die an der vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren.
Drucksache 486/1/16
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei" - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Punkt 26 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
... "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass zur Schonung des Bestandes die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge im wissenschaftlich gebotenen Rahmen erfolgt, wobei auch die Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomische Aspekte zu berücksichtigen sind."
Zu Satz 1 - neu -
Zu Satz 3 - neu -
Drucksache 310/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (Erneuerbare-EnergienGesetz - EEG 2016)
... PV-Mieterstrommodelle können als vor-Ort-Produkt die Akteursvielfalt auf der Angebotsseite fördern. So können PV-Mieterstrommodelle das Angebotsportfolio von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Energiedienstleistern erweitern. PV-Mieterstrommodelle bieten auch neuen Anbietern (beispielsweise Energiegenossenschaften und Wohnungsbaugesellschaften) eine Chance, sich auf dem Energiemarkt einzubringen.
Drucksache 222/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV )
... (1) Die in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 20) in ihrer jeweils geltenden Fassung, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S. 18) in ihrer jeweils geltenden Fassung, genannten Mitteilungen sind unverzüglich gegenüber der Bundesanstalt vorzunehmen.
Zur Verordnung insgesamt
Artikel 1 Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Reichweite der Anerkennung
Abschnitt 3a Allgemeinverbindlichkeit
§ 13a Antragsberechtigung
§ 13b Antragsverfahren und Anhörung
§ 13c Vorzeitige Aufhebung
§ 15a Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung
§ 15b Allgemeinverbindlichkeit
§ 21a Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Bund
Länder und Kommunen
Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Einfügung des § 15a:
Einfügung des § 15b:
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Drucksache 67/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Der Bundesrat verweist insbesondere darauf, dass sich die Förderwirkung einer Investitionszulage - im Unterschied zu der im Gesetzentwurf vorgesehenen Sonderabschreibung - unabhängig von der Höhe des persönlichen Steuersatzes entfaltet und somit auch solche Haushalte und Unternehmen erreicht, die keine Steuern bezahlen. Dies gilt nicht zuletzt für nicht steuerbelastete öffentliche Wohnungsbaugesellschaften und Vermietungsgenossenschaften, denen gerade im Segment des preiswerten Wohnens eine wichtige Bedeutung zukommt und die an der vorgesehenen Sonderabschreibung regelmäßig nicht partizipieren.
Drucksache 389/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Einwohnerzahlen" vom 31. März 2016
... - Gesetz zur Regelung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Wohnungsgenossenschaften im Beitrittsgebiet, Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetz § 3
Drucksache 574/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)
Verordnung über Obergrenzen für Beförderungsämter bei den bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Unfallversicherungsobergrenzenverordnung UVOGrV)
Drucksache 215/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation - COM(2016) 235 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der Vereinbarung zwischen dem Allgemeinen Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) und der Vereinigung der nationalen Verbände von Fischereiunternehmen in der Europäischen Union (Europêche) vom 21. Mai 2012 in der am 8. Mai 2013 geänderten Fassung über die Durchführung des Übereinkommens über die Arbeit im Fischereisektor von 2007 der Internationalen Arbeitsorganisation - COM(2016) 235 final
Drucksache 602/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufbewahrung von Notariatsunterlagen und zur Einrichtung des Elektronischen Urkundenarchivs bei der Bundesnotarkammer
... (Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Vereins-und Güterrechtsregister) sind in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 12 Absatz 1
Drucksache 297/16 (Beschluss)
... 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung überdies auf, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass der Artikel 148 der Gemeinsamen Marktorganisation dahingehend geändert wird, dass die Ausnahmeregelungen für Genossenschaften sowie die freie Verhandelbarkeit aller Vertragsbestandteile gestrichen werden und die so geänderte GMO unverzüglich in nationales Recht umgesetzt wird.
Drucksache 366/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz - APAReG )
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
Drucksache 366/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der aufsichts- und berufsrechtlichen Regelungen der Richtlinie 2014/56/EU sowie zur Ausführung der entsprechenden Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 im Hinblick auf die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz APAReG)
... ) vor, dass bei der Prüfung von Kreditgenossenschaften mit einer Bilanzsumme von nicht mehr als 3 Milliarden Euro keine Pflicht zur Durchführung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung bestehen soll. Dieser Schwellenwert sollte auch für die Prüfung von Sparkassen gelten, da die Strukturen und die Risikosituation vergleichbar sind. Sollten die Länderaufsichten oder die externe Qualitätskontrolle bei den Prüfungsstellen Defizite in der Prüfungsqualität feststellen, wäre durch sie die Anordnung einer prüfungsbegleitenden Qualitätssicherung jederzeit möglich.
Drucksache 43/15
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
... "Für eingetragene Genossenschaften enthält § 98 des
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Vollstreckungsanweisung und der Vollziehungsanweisung
Artikel 1
§ 284 der Abgabenordnung und der Abschnitt 52 sind entsprechend anzuwenden. Ferner kann der Arrestschuldner zur Leistung der eidesstattlichen Versicherung herangezogen werden, wenn ein Versuch, den Arrest in das bewegliche Vermögen des Arrestschuldners zu vollziehen oder nach Maßgabe des § 315 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung eine Urkunde, zum Beispiel einen Hypotheken- oder Grundschuldbrief gem. § 310 Absatz 1 Satz 1 oder § 321 Absatz 6 der Abgabenordnung, zu erlangen, erfolglos geblieben ist. Die Vorschriften des § 315 Absatz 3, 4 der Abgabenordnung und des Abschnitts 53 Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
2 Allgemeines
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
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Suchbeispiele:
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
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Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.