[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Gesetz- und Verordnungsblättern"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 177/09 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf bestimmt in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen sowohl der Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, als auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes zu bestimmen sind. Ein Grund für diese zweifache Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverordnungen werden den Zeitpunkt festlegen, ab wann die Gerichtvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die Versteigerungsplattform nutzen können (z.B. sechs Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung). Die Rechtsverordnungen werden in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder bekannt gemacht. Damit ist zugleich auch der Zeitpunkt bekannt gemacht, von dem an die Versteigerung zugelassen ist. Einer weiteren Bekanntmachung dieses Zeitpunktes bedarf es nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen in den Rechtsverordnungen der Länder zusätzlich zur Bekanntmachung des Zeitpunktes getroffen werden sollen. Ausreichend ist somit allein die in den Rechtsverordnungen erfolgende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/09 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 2 Satz 2 - neu - ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO


 
 
 


Drucksache 177/1/09

... Der Gesetzentwurf bestimmt in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen sowohl der Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, als auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes zu bestimmen sind. Ein Grund für diese zweifache Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverordnungen werden den Zeitpunkt festlegen, ab wann die Gerichtvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die Versteigerungsplattform nutzen können (z.B. sechs Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung). Die Rechtsverordnungen werden in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder bekannt gemacht. Damit ist zugleich auch der Zeitpunkt bekannt gemacht, von dem an die Versteigerung zugelassen ist. Einer weiteren Bekanntmachung dieses Zeitpunktes bedarf es nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen in den Rechtsverordnungen der Länder zusätzlich zur Bekanntmachung des Zeitpunktes getroffen werden sollen. Ausreichend ist somit allein die in den Rechtsverordnungen erfolgende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 177/1/09




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 2 Satz 2 - neu - ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO

3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO


 
 
 


Drucksache 12/17 PDF-Dokument



Drucksache 682/09 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.