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"Gesetz- und Verordnungsblättern"
Drucksache 177/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
... Der Gesetzentwurf bestimmt in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen sowohl der Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, als auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes zu bestimmen sind. Ein Grund für diese zweifache Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverordnungen werden den Zeitpunkt festlegen, ab wann die Gerichtvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die Versteigerungsplattform nutzen können (z.B. sechs Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung). Die Rechtsverordnungen werden in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder bekannt gemacht. Damit ist zugleich auch der Zeitpunkt bekannt gemacht, von dem an die Versteigerung zugelassen ist. Einer weiteren Bekanntmachung dieses Zeitpunktes bedarf es nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen in den Rechtsverordnungen der Länder zusätzlich zur Bekanntmachung des Zeitpunktes getroffen werden sollen. Ausreichend ist somit allein die in den Rechtsverordnungen erfolgende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 2 Satz 2 - neu - ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO
Drucksache 177/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung
... Der Gesetzentwurf bestimmt in § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO-E, dass in den Rechtsverordnungen der Landesregierungen sowohl der Zeitpunkt, von dem an die Versteigerung zugelassen ist, als auch die Bekanntmachung dieses Zeitpunktes zu bestimmen sind. Ein Grund für diese zweifache Bestimmung ist nicht ersichtlich. Die Rechtsverordnungen werden den Zeitpunkt festlegen, ab wann die Gerichtvollzieher und Gerichtsvollzieherinnen die Versteigerungsplattform nutzen können (z.B. sechs Wochen nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung). Die Rechtsverordnungen werden in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder bekannt gemacht. Damit ist zugleich auch der Zeitpunkt bekannt gemacht, von dem an die Versteigerung zugelassen ist. Einer weiteren Bekanntmachung dieses Zeitpunktes bedarf es nicht. Es ist nicht ersichtlich, welche Bestimmungen in den Rechtsverordnungen der Länder zusätzlich zur Bekanntmachung des Zeitpunktes getroffen werden sollen. Ausreichend ist somit allein die in den Rechtsverordnungen erfolgende Bestimmung des Zeitpunktes, von dem an die Versteigerung zugelassen ist.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 2 Satz 2 - neu - ZPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 814 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ZPO
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO
Drucksache 12/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Drucksache 682/09
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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