Drucksache 3/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG)
... Dass es bei einer Absenkung des Quorums nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme von Sonderprüfungen aufgrund von Minderheitsverlangen kommen wird, ist bereits dadurch gewährleistet, dass es in jedem Fall des Vorliegens von Tatsachen bedarf, die den Verdacht rechtfertigen, dass "Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind" (§ 142 Abs. 2 S. 1). Auch wenn es sich bei § 142 - anders als bei § 148 - um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt und hinsichtlich der Verdachtstatsachen also der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, so sind doch auch hier hohe Anforderungen an die Überzeugung des Gerichts zum Vorliegen der Tatsachen zu stellen. Schließlich verlangt das Gesetz Verdachtstatsachen, die auf Unredlichkeiten oder grobe Gesetzes- oder Satzungsverstöße schließen lassen. Insoweit ist ein Gleichklang zu den Voraussetzungen des § 148 gegeben. Die Begriffe "Unredlichkeiten" und "grobe Satzungs- oder Gesetzesverletzung" sind wie dort auszulegen. In § 148 ist durch die ausdrückliche Berücksichtigung entgegenstehenden Gesellschaftswohls im Zulassungsverfahren eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eingebaut, die u.a. bei groben Pflichtverletzungen mit jedoch nur sehr geringfügiger Schadensfolge für die Gesellschaft eingreifen kann. Eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung ist auch bei der Zulassung der Sonderprüfung in Geringfügigkeitsfällen vorzunehmen, wenn die Kosten und negativen Auswirkungen einer Sonderprüfung für die Gesellschaft nicht in angemessenem Verhältnis zu dem durch das Fehlverhalten ausgelösten Schaden stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Artikel 3
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