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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Glückspiels"


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Drucksache 235/16

... § 265c Absatz 1 StGB-E setzt zudem voraus, dass die Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch eine auf den manipulierten Wettbewerb bezogene öffentliche Sportwette Teil der Unrechtsvereinbarung ist. Gegenleistung für den Vorteil ist die intendierte Manipulationshandlung, die den Vorteilsgeber oder einen anderen in die Lage versetzt, durch Platzierung einer Sportwette einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Sportwetten sind Wetten aus Anlass von Sportereignissen (§ 17 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes). Darunter fallen insbesondere Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (vgl. § 3 Absatz 1 des Glückspielstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011) sowie Wetten, bei denen ein Teil der Wetteinsätze unter den Gewinnern mit den jeweils richtigen Ergebnissen aufgeteilt wird, wie etwa bei Wetten auf Pferderennen und auf andere Leistungsprüfungen für Pferde (vgl. § 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

§ 265c
Sportwettbetrug

§ 265d
Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265e
Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

§ 265f
Erweiterter Verfall

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 265c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265d

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 265e

Zu § 265f

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3470: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

4 II.1

4 II.2

4 II.3

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (NKR-Nr. 3470)


 
 
 


Drucksache 437/1/13

... Durch die Festlegungen der maximalen Gewinn- und Verlustgrenzen pro Stunde konkretisiert die Spielverordnung das Ziel, Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu schützen. Insgesamt soll durch die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung ein gewisser Vermögensschutz für Spieler erreicht werden. Zugleich dient die Begrenzung des Maximalgewinns als Schranke für spielsuchtfördernde Gewinnanreize. Die bestehenden Gewinn- und Verlustgrenzen werden u.a. von den Suchtfachstellen regelmäßig als zu hoch angesehen. Die präventiven Spielerschutzmaßnahmen stehen im Kontext zu dem Regulierungsziel, den Unterhaltungscharakter des gewerblichen Spiels wieder verstärkt hervorzuheben. Im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung an den Bundesrat über die Auswirkungen der Novelle 2006, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, heißt es außerdem:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a, Satz 2 SpielV , Artikel 3 SpielV , Artikel 5 SpielV und Artikel 7 Absatz 3 und 5 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

6. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 9

7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

8. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6

Zu Artikel 1 Nummer 9

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

13. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a4 - neu - § 13 Nummer 3 SpielV

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a5 - neu - § 13 Nummer 4 Satz 1 und Satz 2 - neu - SpielV

16. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

18. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1 Nummer 10

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb § 13 Nummer 6 Satz 3 und 3a - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb 13 Nummer 6 Satz 3 SpielV

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 und Ziffer 21

Zu Artikel 1 Nummer 10

23. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 5 - neu - SpielV

24. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

25. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV *

26. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

27. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 6 Absatz 6 - neu - SpielV

28. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

29. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV

30. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 1 Satz 2 SpielV , Buchstabe b § 3 Absatz 2 Satz 2 SpielV , Nummer 2 § 19 Absatz 1 Nummer 1, 1a SpielV

31. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 5 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 437/13 (Beschluss)

... Stunde konkretisiert die Spielverordnung das Ziel, Spieler vor unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit zu schützen. Insgesamt soll durch die Gewinn- und Verlustgrenzen der Spielverordnung ein gewisser Vermögensschutz für Spieler erreicht werden. Zugleich dient die Begrenzung des Maximalgewinns als Schranke für spielsuchtfördernde Gewinnanreize. Die bestehenden Gewinn- und Verlustgrenzen werden u.a. von den Suchtfachstellen regelmäßig als zu hoch angesehen. Die präventiven Spielerschutzmaßnahmen stehen im Kontext zu dem Regulierungsziel, den Unterhaltungscharakter des gewerblichen Spiels wieder verstärkt hervorzuheben. Im Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie zur Spielverordnung an den Bundesrat über die Auswirkungen der Novelle 2006, insbesondere im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, heißt es außerdem:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 437/13 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 1 SpielV , Nummer 1a - neu - § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 3 SpielV

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 1 Absatz 2 Nummer 4 - neu - SpielV

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 7 Absatz 1 SpielV

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 SpielV

5. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 SpielV

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a1 - neu - § 13 Nummer 01 - neu - SpielV

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a2 - neu - 13 Nummer 3 SpielV a3 - neu - 13 Nummer 4 SpielV

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 13 Nummer 5a SpielV

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 13 Nummer 6 Satz 1 SpielV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Doppelbuchstabe cc - neu - § 13 Nummer 6 Satz 3 bis 5 - neu - SpielV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 13 Nummer 7a SpielV

13. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 20 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 SpielV

14. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 12 Absatz 2 SpielV

15. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und b § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 2 SpielV Nummer 2 Buchstabe a und b § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 1a SpielV


 
 
 


Drucksache 176/1/11

... Hinsichtlich des illegalen Sportwettenmarkts muss ein Volumen von mindestens 2,7 Milliarden. Euro als realistisch erachtet werden (1,1 Milliarden Euro terrestrisch, 1,6 Milliarden Euro Internet). Dies entspricht bei den üblichen Margen einem Bruttospielertrag von rund 350 Millionen Euro Hinsichtlich der übrigen Bereiche können die behaupteten Angaben weder bestätigt noch widerlegt werden. Geht man davon aus, dass Sportwetten rund 60 Prozent und die übrigen Glückspielsegmente einen Anteil von rund 40 Prozent auf sich vereinen, so käme man für die Glücksspielsegmente (Online-Casinospiele, Online-Poker, Online-Lotterien und sonstige Online-Glücksspiele) zu einem Bruttospielertragsvolumen von knapp 250 Millionen Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/1/11




Zu 1 :

Zu 2 :

Zu 3 und 4 :

Zu 5 :

Zu 6 :

Zu 7 :

Zu 8 :

Zu 9 :

Zu 10 :

Zu 11 :

Zu 14 und 24 :

Zu 15 :

Zu 16 :

Zu 17 :

Zu 18 :

Zu 19 :

Zu 20 :

Zu 21 :

Zu 23 :

Zu 25 und 26 :

Zu 27 :

Zu 29 und 32 :

Zu 30 :

Zu 31 :

Zu 35 :

Zu 38 :

Zu 40 :

Zu 44 :

Zu 46 :

Zu 48 :

Zu 50 :

Zu 51 :


 
 
 


Drucksache 176/11 (Beschluss)

... Hinsichtlich des illegalen Sportwettenmarkts muss ein Volumen von mindestens 2,7 Milliarden Euro als realistisch erachtet werden (1,1 Milliarden Euro terrestrisch, 1,6 Milliarden Euro Internet). Dies entspricht bei den üblichen Margen einem Bruttospielertrag von rund 350 Millionen Euro Hinsichtlich der übrigen Bereiche können die behaupteten Angaben weder bestätigt noch widerlegt werden. Geht man davon aus, dass Sportwetten rund 60 Prozent und die übrigen Glückspielsegmente einen Anteil von rund 40 Prozent auf sich vereinen, so käme man für die Glücksspielsegmente (Online-Casinospiele, Online-Poker, Online-Lotterien und sonstige Online-Glücksspiele) zu einem Bruttospielertragsvolumen von knapp 250 Millionen Euro.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/11 (Beschluss)




4 Vorbemerkung:

Zu 1 :

Zu 2 :

Zu 3 und 4 :

Zu 5 :

Zu 6 :

Zu 7 :

Zu 8 :

Zu 9 :

Zu 10 :

Zu 11 :

Zu 14 und 24 :

Zu 15 :

Zu 16 :

Zu 17 :

Zu 18 :

Zu 19 :

Zu 20 :

Zu 21 :

Zu 23 :

Zu 25 und 26 :

Zu 27 :

Zu 29 und 32 :

Zu 30 :

Zu 31 :

Zu 35 :

Zu 38 :

Zu 40 :

Zu 44 :

Zu 46 :

Zu 48 :

Zu 50 :

Zu 51 :


 
 
 


Drucksache 655/05

... - Über die Auswirkungen dieser neuen Bestimmungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Problematik des pathologischen Glückspiels, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht vorlegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Spielverordnung

Artikel 1

1. § 3 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

4. § 7 wird wie folgt gefasst:

5. § 9 wird wie folgt gefasst:

6. § 12 wird wie folgt geändert:

7. § 13 wird wie folgt gefasst:

8. § 14 wird wie folgt geändert:

9. § 15 wird wie folgt geändert:

10. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

11. § 19 wird wie folgt geändert:

12. § 20 wird wie folgt gefasst:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Ziel einer Neuregelung

B. Besonderer Teil

Zu Nr. 1

Zu Absatz l

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nr. 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Nr. 3

Zu Nr, 4 § 7 :

Zu den Absätzen 1 bis 3:

Zu Absatz 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nr. 7

Zu Nummer l

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Absatz 2

Zu Nr. 8

Zu Nr. 9

Zu Nr. 10

Zu Nr. 11

Zu Nr. 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 128/04 (Beschluss)

... Eine Liberalisierung im Bereich der Glücksspiele widerspricht auch den Zielen, die im Ordnungsrecht einschließlich des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland (Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere Schutz der Spieler und des Verbraucherschutzes) und im Strafrecht mit den Vorschriften zum unerlaubten Glücksspiel verfolgt werden. Gerade die Verbraucher würden von der Liberalisierung des Glücksspielrechts nicht profitieren. Vielmehr würden einerseits durch die EU-weite Liberalisierung des Glücksspielsektors unbegrenzte Spielmöglichkeiten für den Verbraucher entstehen und der Wettbewerb unter den europäischen Glücksspielunternehmen gefördert. Andererseits würde die damit verbundene Anheizung des Glückspiels zu mehr Angeboten mit immer höheren Gewinnsummen führen und nicht allein die Spieler, sondern auch die öffentlichen Haushalte mit den finanziellen Folgen unkontrollierter Spielsucht konfrontieren.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.