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"Gleichbehandlungsgebot"


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0741/06
0358/06
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0182/05
0002/05B
0002/1/05
0225/1/05
0614/05
0107/05
0485/05
0666/04B
0361/04
0666/2/04
0613/04
0818/04
Drucksache 3/20 (Beschluss)

... Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/20 (Beschluss)




Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 3/1/20

... Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 3/1/20




Zu Artikel 2

'Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 2b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 2a

Zu Artikel 2b

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 466/19 (Beschluss)

... Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

3. Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

5. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 466/1/19

... Für eine vollständige und fristgerechte Umsetzung der Kapitel 1 und 2 KInvFG ist deshalb aus Sicht der Länder und Kommunen eine Verlängerung der Laufzeiten beider Kapitel um generell zwei Jahre erforderlich und auch sachgerecht. Eine Verlängerung der Fristen nur in begründeten Einzelfällen bzw. Ausnahmefällen würde dagegen zu Abgrenzungsschwierigkeiten führen und zudem den Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommunen zur Erarbeitung einer Begründung als auch für die Bewilligungsstellen zu deren Bewertung erhöhen. Zum anderen entstünde im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ein nicht unproblematischer Beurteilungsspielraum, welcher Einzelfall "begründet" ist und welcher nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 466/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 2 FAG

3. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b § 46 Absatz 10 Satz 7 SGB II

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe c und d § 46 Absatz 11 Satz 5 und 6 bis 8 SGB II

6. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 6 SGB II

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe d § 46 Absatz 11 Satz 8 SGB II

8. Zu Artikel 6

Artikel 6a
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen

Artikel 6b
Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Kommunalinvestitionsförderungsfonds

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 6a

Zu Artikel 6b


 
 
 


Drucksache 429/18

... ) zu vermeiden sind. Diese Erwägung kann allerdings dann nicht Platz greifen, wenn die betroffene Person sich nicht nur vorübergehend im Inland aufhält und ihr Heimatrecht eine vergleichbare Regelung nicht kennt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität gebietet es im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgebot, diesen Personen in gleicher Weise wie Personen, die in Personenstandsregistern erfasst sind, die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 429/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Personenstandsgesetzes

§ 45b
Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft

b Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4427, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Erwägungen zu anderen Lösungsmöglichkeiten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 275/1/17

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob die asylrechtliche Schlechterstellung des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 275/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB

4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 5

5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes


 
 
 


Drucksache 42/16 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat hält zudem eine generelle Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des



Drucksache 761/16 (Beschluss)

... zu Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG. Es muss klargestellt werden, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 42/1/16

... 5. Der Bundesrat hält zudem eine generelle Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 42/1/16




Zu Ziffer 1:

Zu Ziffer 2:

Zu Ziffern 3 und 4:

Zu Ziffer 5:


 
 
 


Drucksache 761/1/16

... zu Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG. Es muss klargestellt werden, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 72/1/16

... Aus Fahrersicht dürfte eine fehlende Verordnungsregelung in einem Land, das sich von der Problematik nicht betroffen sieht, in dem jedoch der Ort der Beschäftigung liegt, einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Artikel 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 8 Absatz 4 BKrFQG


 
 
 


Drucksache 276/1/14

... Insofern wird die Bundesregierung gebeten, zu prüfen, ob entsprechende Mehrkosten nicht als Zweckausgaben anzusehen sind, vergleichbar denjenigen Kosten, die als Zweckausgaben behandelt werden, wenn die staatliche Aufgabe (bei Maßnahmen der Bundesauftragsverwaltung) in der Schaffung besonderer Einrichtungen besteht, die im öffentlichen Interesse vorgehalten werden (vgl. Maunz/Dürig/Maunz, GG, Artikel 104a Rdnr. 64). Vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots erscheint ein Unterschied dergestalt, dass Kosten zur Schaffung besonderer Einrichtungen (vom Bund zu tragende) Zweckausgaben sein können, erhöhte Kosten zum ordnungsgemäßen Betrieb bereits bestehender Einrichtungen hingegen (allein vom Land zu tragende) Verwaltungsausgaben sein sollen, nicht gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/1/14




1. Zur Überschrift

2 2.

3. Zu Abschnitt III - neu -


 
 
 


Drucksache 535/14

... es) grundrechtlich gewährleistet ist. Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, nämlich der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtstaatprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (BStBl II S. 168) festgestellt, dass zur Sicherung der rechtlichen und tatsächlichen Steuerbelastungsgleichheit die Identifikationsnummer herangezogen werden kann. Dabei hat er aber ausdrücklich betont, dass die Zwecke, zu denen die Identifikationsnummer verwendet werden darf, restriktiv auszugestalten sind und eine Verarbeitung nur unter engen Vorgaben zulässig ist. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die steuerliche Identifikationsnummer im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von Gesetzes wegen zwingend einzubeziehenden Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Hilfe dar, sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Belastungsgleichheit zu sorgen. Derzeit recherchieren die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Finanzämter zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten für eine Aufnahme in die zu führende Vorschenkungsdatei manuell über das Verfahren KDialog, was anhand der großen Fallzahlen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

§ 20a
Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

Artikel 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 4
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3098: Entwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 513/13

... In der Konsultation wurde auf Unstimmigkeiten zwischen den verschiedenen Initiativen zum kollektiven Rechtsschutz hingewiesen, die die Notwendigkeit eines kohärenteren Systems deutlich machen, denn der kollektive Rechtsschutz ist ein Verfahrensinstrument, das nicht nur für den Wettbewerb oder den Verbraucherschutz, sondern auch für andere Bereiche der EU-Politik relevant sein kann. Gute Beispiele sind die Finanzdienstleistungen, der Umweltschutz, Datenschutz 21 oder das Gleichbehandlungsgebot. Die Kommission hält daher auf der Grundlage der 2011 durchgeführten öffentlichen Konsultation22 ein einheitlicheres Vorgehen und einen allgemeinen Ansatz für den kollektiven Rechtsschutz für notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/13




1. Einleitung

1.1. Zweck dieser Mitteilung

1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?

1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union

2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

2.1. Beiträge der Teilnehmer

2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes

2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung

2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch

2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012

3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz

3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver

3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes

3.3. Klagebefugnis

3.4. Optin vs. optout

3.5. Effektive Information potenzieller Kläger

3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher

3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts

3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung

3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes

3.9.1. Finanzierung durch Dritte

3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

3.9.3. Wer verliert, zahlt

4. Fazit


 
 
 


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