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"Grundrechtseingriffe"
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Die Einführung einer Meldepflicht schränkt die Berufsausübungsfreiheit der Anbieter sozialen Netzwerke ein. Gleichzeitig stellt sie einen Eingriff in das Grundrecht der Inhalteverfasser auf informationelle Selbstbestimmung dar. Diese Grundrechtseingriffe sind nur dann gerechtfertigt, wenn der weitergeleitete Inhalt konkrete belastbare Anhaltspunkte dafür bietet, dass der Tatbestand einer Katalogstraftat vorliegt. Eine Meldepflicht darf daher nicht schon bei der reinen Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung ausgelöst werden, sondern bedarf objektiver, nachprüfbarer und erkennbarer Indizien, die für jedermann die Verwirklichung eines Katalogstraftatbestandes nahelegen. Eine Beschränkung der Meldepflicht auf Fälle eines dringenden Tatverdachts hingegen würde für die Meldepflicht eine strenge juristische Bewertung im Einzelfall erfordern, die nicht den Anbietern sozialer Netzwerke, sondern den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden obliegt. Die Anknüpfung der Meldepflicht an konkrete Anhaltspunkte schützt einerseits die betroffenen Grundrechte und ist andererseits für die der Meldepflicht unterliegenden Anbieter sozialer Netzwerke auch umsetzbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 33/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
... es gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Abwägung im Einzelfall, ob bestimmte Straftaten durch den Gesetzgeber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums als derart schwer eingestuft werden, dass ein entsprechender Tatverdacht Grundrechtseingriffe rechtfertigen kann (vgl. BVerfG NJW 2012, 833 - Rnr. 203 ff.). Dabei sind insbesondere das geschützte Rechtsgut und dessen Bedeutung für die Rechtsgemeinschaft in den Blick zu nehmen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes - Einführung einer eigenständigen Strafbarkeit für das Betreiben von internetbasierten Handelsplattformen für illegale Waren und Dienstleistungen
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 126a Anbieten von Leistungen zur Ermöglichung von Straftaten
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Drucksache 519/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn
... Darüber hinaus führen das Begründungserfordernis und die daraus abgeleitete Veröffentlichungspflicht in der Gesamtschau zu einer inkonsistenten Regelung im Mietrechtsregime. Die bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen zum Erlass mieterschützender Landesverordnungen zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Absatz 3 Satz 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 577a Absatz 2 BGB und zum Zweckentfremdungsverbot nach Artikel 6 § 1 MietRVerbB sehen keine Begründungspflicht vor, obwohl die Voraussetzungen zum Erlass derartiger Landesverordnungen deckungsgleich sind und die darauf beruhenden Grundrechtseingriffe teilweise ebenso oder zumindest genauso tiefgreifend sein können. Der Tatbestand zum Erlass dieser Rechtsverordnungen ist jeweils deckungsgleich: Die Landesregierungen können für Gebiete, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, mieterschützende Verordnungen erlassen. Unter diesen Voraussetzungen, jedoch ohne Begründungserfordernis, kann die Landesregierung beispielsweise eine mit einem erheblichen Eingriff in das Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer verbundene Kündigungssperrfristverordnung nach § 577a Absatz 2 BGB erlassen. Darin kann die gesetzliche Frist von drei Jahren für den Ausschluss einer Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung des Vermieters bei der Begründung von Wohnungseigentum an vermietetem Wohnraum auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 556d Absatz 2 Satz 5 bis 7 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 556g Absatz 2, Absatz 4 BGB
Drucksache 639/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) - Antrag der Länder Hamburg, Thüringen und Berlin -
... Durch diese Änderung wird der Tagessatz für die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Haft auf 75 Euro statt, wie im ursprünglichen Entwurf vorgesehen, lediglich auf 50 Euro erhöht. Seit Einbringung des Entwurfes im Jahre 2018 ist bereits wieder sehr viel Zeit verstrichen, was schon für sich genommen eine deutlichere Erhöhung nahelegt. Überdies ist die Erhöhung des Betrages auch angesichts der Schwere des mit zu Unrecht erlittener Haft verbundenen Grundrechtseingriffes angemessen.
Drucksache 134/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "Der Weg zu einer nachträglichen gerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Maßnahme ist dem Betroffenen wegen des Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gleichwohl nicht verschlossen (siehe oben Rn. 59). Auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen, ist der Betroffene zudem nach Beendigung der Maßnahme hinzuweisen (siehe oben Rn. 85)."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
Begründung
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Entscheidungen über Fixierungen im Justiz- und Maßregelvollzug zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung der sachlichen Förderung der Verfahren dient oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. ‘
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 134/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von Betroffenen bei Fixierungen im Rahmen von Freiheitsentziehungen
... "Der Weg zu einer nachträglichen gerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Maßnahme ist dem Betroffenen wegen des Fortbestehens des Rechtsschutzbedürfnisses in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gleichwohl nicht verschlossen (siehe oben Rn. 59). Auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen, ist der Betroffene zudem nach Beendigung der Maßnahme hinzuweisen (siehe oben Rn. 85)."
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Inhaltsverzeichnis , Nummer 1a - neu - § 121a StVollzG , Nummer 3 § 130 StVollzG , Nummer 4 § 138 Absatz 3 StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 StPO , *Artikel 7 § 93 JGG
§ 121a Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei dem Richtervorbehalt unterliegenden Maßnahmen
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 StVollzG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 1 StVollzG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 3 Satz 5 StVollzG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 4 Satz 1 StVollzG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 127 Absatz 6 Satz 1 StVollzG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128 Satz 1, Satz 2 - neu - StVollzG , Artikel 2 § 126 Absatz 5 Satz 1, Satz 1a - neu - StPO , Artikel 7 § 93 Satz 1, * Satz 1a - neu - JGG
‚Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 128a Absatz 1 Satz 2 StVollzG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 156 Absatz 3 StVollzG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 167 StVollzG
12. Zu Artikel 3 Nummer 11a - neu - § 331 FamFG
13. Zu Artikel 4 Einleitungssatz, Nummer 2 - neu - § 23e - neu - GVG
§ 23e
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... In Ergänzung zu den materiellrechtlichen Strafschärfungen sieht der Entwurf vor, die strafprozessualen Ermittlungsbefugnisse der Strafverfolgungsbehörden auszubauen, indem er - bei Wahrung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer effektiven Strafverfolgung - die Straftatenkataloge der §§ 100a Absatz 2, 100b Absatz 2, 100g Absatz 2 StPO und damit den Anwendungsbereich der Telekommunikationsüberwachung, Online-Durchsuchung und Verkehrsdatenerhebung erweitert. Der Entwurf ermöglicht es somit den Strafverfolgungsbehörden, bei digitalen Delikten auch digital ermitteln zu können. Er beschränkt diese Möglichkeit zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aber von vornherein auf solche Delikte, die als schwer bzw. besonders schwer einzustufen sind. Damit trägt er den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach die genannten Ermittlungsmaßnahmen zur Rechtfertigung der mit ihnen verbunden, nicht unerheblichen Grundrechtseingriffe auf die Verfolgung von Straftaten mit einem entsprechenden Schweregrad zu beschränken sind (vgl. etwa BVerfG NJW 2016, 1781 [1784]; NJW 2012, 833 [836]; NJW 2010, 833 [841]). Soweit die Delikte aber den notwendigen Schweregrad erreichen, ist ihre Aufnahme in die Anlasstatenkataloge der technischen Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 100a, 100b und 100g StPO nicht zur zulässig, sondern auch geboten, da die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten - wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt betont hat (BVerfG NJW 2004, 999 [1008]) - ein wesentlicher Auftrag des rechtsstaatlichen Gemeinwesens ist. In Erfüllung dieses Auftrags bestimmt der Entwurf zur effektiven Bekämpfung der Cyberkriminalität in den neuen § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h, § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f und § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e StPO-E, dass auch schwere bzw. besonders schwere Computer- und Datendelikte als Anlasstaten für die dort geregelten Ermittlungsmaßnahmen in Betracht kommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 582/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Es sollte präziser zwischen der betrieblichen und der baulichen Unterhaltung unterschieden werden. Nur für die bauliche Unterhaltung sind die geplanten Änderungen (Duldungspflicht, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung) sinnvoll. Auch die Begründung der Bundesregierung zielt allein auf die bauliche Unterhaltung ab, so dass dies auch im Gesetzestext zu normieren ist. Zudem lassen sich die Grundrechtseingriffe (zum Beispiel in das Grundrecht auf Eigentum) nicht bei einer nur betrieblichen Unterhaltung rechtfertigen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 582/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich
... Es sollte präziser zwischen der betrieblichen und der baulichen Unterhaltung unterschieden werden. Nur für die bauliche Unterhaltung sind die geplanten Änderungen (Duldungspflicht, vorzeitige Besitzeinweisung, Enteignung) sinnvoll. Auch die Begründung der Bundesregierung zielt allein auf die bauliche Unterhaltung ab, so dass dies auch im Gesetzestext zu normieren ist. Zudem lassen sich die Grundrechtseingriffe (zum Beispiel in das Grundrecht auf Eigentum) nicht bei einer nur betrieblichen Unterhaltung rechtfertigen.]
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 18 Absatz 1 Satz 4 AEG , Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 2 , Nummer 3 Buchstabe b § 18f Absatz 7 Satz 2 FStrG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - und Nummer 1b - neu -, Artikel 2 Nummer 2a - neu - und Nummer 2b - neu -, Artikel 3a - neu - § 18a Nummer 3 - neu -, § 18e Absatz 6 - neu - AEG, § 17a Nummer 3 - neu -, § 17e Absatz 6 - neu - FStrG, § 14a Nummer 3 - neu -, § 14e Absatz 6 - neu -, § 56 Absatz 7 - neu - WaStrG
‚Artikel 3a Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 21 Absatz 8 - neu - AEG *
4. Zu Artikel 2 Nummer 1, Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 § 3a Absatz 1, § 18f Absatz 7, § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3a Absatz 1 FStrG
7. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 19 Absatz 1 Satz 2 FStrG
8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 EKrG
9. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 13 Absatz 2 Satz 2 - neu - EKrG
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 225/18
Gesetzesantrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen,
Rheinland-Pfalz, Thüringen
... Dies folgt aus den unterschiedlichen Rechtfertigungsmaßstäben für Grundrechtseingriffe nach Art.3 Abs.1 und Abs.3 GG. Im Falle einer Differenzierung, die ausschließlich gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1 GG verstößt, gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz mit lediglich abgestuften Anforderungen. Hiernach genügt bereits ein vernünftiger und sachlich einleuchtender Grund zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs. Differenzierungen aufgrund eines der in Art.3 Abs.3 S.1 GG genannten Merkmale unterliegen hingegen strengeren Maßstäben.
Drucksache 179/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Dies überzeugt nicht, denn es ist nicht allein Sache der Fachleute innerhalb der betroffenen Verwaltungen Kontrollen und Prozessbeobachtungen durchzuführen und auszuwerten. Vielmehr steht der Gesetzgeber in der Pflicht, sich die Tragweite seiner Entscheidungen vor Augen zu führen und bedarf hierfür der Informationen aus dem Bereich der Exekutive. Daher ist es geboten, dem Bundestag, aber auch dem Bundesrat über die Auswirkungen, Regelungsdefizite, über das Ausmaß und die Tiefe der Grundrechtseingriffe sowie über die datenschutzrechtlichen Begleiterscheinungen zu berichten und sie zu bewerten. Dies gilt umso mehr, als das gesamte nationale Flüchtlingsrecht in den vergangenen Jahren vielfach novelliert worden ist, ohne dass bislang eine nennenswerte Evaluation in diesem Bereich vorgenommen worden wäre.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG
2. Zu Artikel 1 Nummer 9
3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG
8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG
9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG
10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG
'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes
Drucksache 341/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren"
... Zu diesem Zweck kann unter Umständen eine klarstellende Regelung erforderlich sein, die für Gerichte und Verfahrensbeteiligte die erforderliche Rechtssicherheit schafft. Das gilt auch und gerade vor dem Hintergrund möglicher Grundrechtseingriffe.
Anlage Entschließung des Bundesrates Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren
Drucksache 796/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... Mit stärkeren Grundrechtseingriffen verbundene Ermittlungsmaßnahmen - unter Umständen auch eine genetische Reihenuntersuchung - können im Einzelfall vermieden oder jedenfalls auf einen wesentlich kleineren Personenkreis beschränkt werden, wenn das Täterprofil durch die Bestimmung solcher Merkmale enger begrenzt werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 81e Absatz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 136 Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 213 Absatz 2 StPO
Drucksache 430/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des Bundesnachrichtendienstes
... c) Bestätigt werden die zuvor erhobenen Bedenken einerseits durch die Kritik, die drei UN-Sonderberichterstatter in einem achtseitigen Schreiben vom 29. August 2016 an die Bundesregierung gerichtet haben (siehe https://netzpolitik.org//wpupload/2016/09/160829_Stellungnahme_UNSonderbeauftragte_zur_BND-Reform.pdf). Insbesondere wird darin gerügt, dass der Gesetzentwurf ausländische Staatsbürger schlechter vor Grundrechtseingriffen schütze als Deutsche. Der Schutz der Meinungsfreiheit gelte gemäß dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte unabhängig von der Nationalität und von Grenzen; auch gesetzliche Beschränkungen dieses Rechts dürften nicht nach Staatsangehörigkeit diskriminieren. Ferner werde die Aufsicht über den BND durch das geplante "Unabhängige Kontrollgremium" internationalen Anforderungen an eine wirksame Kontrolle von Überwachungsmaßnahmen nicht gerecht, weil das Gremium nicht ausreichend ausgestattet sei und seine Mitglieder von der Regierung ernannt würden (vgl. https://www.reporterohnegrenzen.de/presse/pressemitteilungen/meldung/dreiunberichterstatterkritisierenbndreform/).
Drucksache 341/2/16
Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" - Antrag des Freistaates Bayern - Punkt 28 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
... Zu diesem Zweck kann unter Umständen eine klarstellende Regelung erforderlich sein, die für Gerichte und Verfahrensbeteiligte die erforderliche Rechtssicherheit schafft. Das gilt auch und gerade vor dem Hintergrund möglicher Grundrechtseingriffe.'
'Entschließung des Bundesrates Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren
Drucksache 390/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... Abschiebungen sind schwere Grundrechtseingriffe und wirken nicht selten traumatisierend für die Betroffenen, ihre Familienangehörigen und insbesondere für Kinder. Länder, wie zum Beispiel Rheinland-Pfalz, haben gute Erfahrungen mit der Förderung freiwilliger Rückführung gemacht, deren Wirksamkeit vom Statistischen Bundesamt noch immer nicht zahlenmäßig erfasst wird. Die freiwillige Ausreise hat sich generell als humaner, effektiver und kostengünstiger erwiesen als die zwangsweise Rückführung. Ausgehend von diesen positiven Erfahrungen - denen das Bundesministerium des Innern aktuell mit einer geplanten außerplanmäßigen Erhöhung der Haushaltsmittel für die Rückkehrprogramme REAG und GARP (Reintegration and Emigration Program for Asylum-Seekers in Germany bzw. Government Assisted Repatriation Program) Rechnung getragen hat - sollte an die Mitgliedstaaten nicht länger nur allgemein appelliert werden, sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis einzusetzen. Es sollte vielmehr - in vergleichbarer Weise wie bei der Rückführungsrichtlinie - der generelle Vorrang der freiwilligen Ausreise vor der zwangsweisen Überstellung in der Verordnung festgeschrieben werden, um somit Ausreisen zu ermöglichen, die unter besonderer Achtung der Menschenwürde sowie des Wohls des Kindes stattfinden können und zudem erheblich kostengünstiger sind.
Drucksache 796/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
... Mit stärkeren Grundrechtseingriffen verbundene Ermittlungsmaßnahmen - unter Umständen auch eine genetische Reihenuntersuchung - können im Einzelfall vermieden oder jedenfalls auf einen wesentlich kleineren Personenkreis beschränkt werden, wenn das Täterprofil durch die Bestimmung solcher Merkmale enger begrenzt werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 81e Absatz 2 StPO
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 136 Absatz 4 Satz 2 StPO
3. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 213 Absatz 2 StPO
Drucksache 300/15 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
... Berufsausübung ist mit den vorgeschlagenen Regelungen nicht verbunden. Sie sind den Veranstaltern durchaus zumutbar. Auf der anderen Seite - also zugunsten der Grundrechtseingriffe - sind die erheblichen Schäden zu berücksichtigen, die Verbrauchern in Deutschland durch unseriöse Unternehmen entstehen und die ohne gesetzgeberische Maßnahmen, die einen wirkungsvollen Vollzug ermöglichen, nicht verhindert werden können. Deswegen ist auch die Erhöhung des Bußgeldrahmens angemessen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 1b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 101/15
Gesetzesantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Asylverfahrensgesetz es
... Der Vergleich mit den Regelungen für andere Gerichtsbarkeiten zeigt, dass Proberichter keineswegs von verantwortungsvoller Einzelrichtertätigkeit ausgenommen s i.d.R. chter auf Probe dürfen - bis auf speziell geregelte Ausnahmen - die amtsrichterlichen Tätigkeiten bereits unmittelbar nach Beginn der richterlichen Probezeit ausüben. Dazu gehört etwa die Tätigkeit als Strafrichter. In dieser Funktion darf der Richter auf Probe auch Haftbefehle erlassen, Ermittlungsmaßnahmen wie Wohnungsdurchsuchungen anordnen und empfindliche Freiheitsstrafen verhängen. Ebenso darf ein Richter auf Probe ermittlungsrichterliche Tätigkeiten am Amtsgericht wahrnehmen, die mit erheblichen Grundrechtseingriffen verbunden sein können. Bei den Arbeits- und Sozialgerichten können Richter auf Probe sogar Kammern als Vorsitzende (mit zwei ehrenamtlichen Richtern) führen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1
II. Zu Artikel 2
Drucksache 637/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)
... Auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unterfallen dem Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 228). Dazu gehören ebenfalls diejenigen Teile der Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 97, 228 m. w. N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Grundgesetzes je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 97, 228; BVerfGE 32, 54), betrifft dies lediglich die Frage, welchen Schranken Grundrechtseingriffe begegnen. Die Charakterisierung als Grundrechtseingriff bleibt erhalten, so dass das Zitiergebot ausgelöst wird.
1. Zu Artikel 1 § 27 EinSiG
2. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 - neu - EinSiG
Drucksache 153/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordatei gesetzes und anderer Gesetze
... In den Gründen nimmt das Gericht allerdings Bezug auf seine Rechtsprechung zu verdeckten Grundrechtseingriffen. Nur hierfür hat es bislang Kennzeichnungspflichten gefordert, da die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs gerade auch dadurch begründet ist, dass der Betroffene von der Maßnahme allenfalls im Nachhinein erfährt. Damit wären insbesondere im Hinblick auf Artikel 13 GG nur die verdeckten Eingriffe in Form der Wohnraumüberwachung erfasst, nur diese spricht das Gericht in den Urteilsgründen auch an (Rz. 225 f.). Auch in Rz. 226 ist von Daten, "die durch Telekommunikationsüberwachung, Wohnraumüberwachung oder auch Maßnahmen der strategischen Beschränkung (vgl. §§ 5 ff. G 10) gewonnen wurden die Rede.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Antiterrordateigesetzes
§ 6a Erweiterte Datennutzung
Artikel 2 Änderung des Rechtsextremismus-Datei-Gesetzes
Artikel 3 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Entfristung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Änderungen im Antiterrordateigesetz
2. Änderungen im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz
3. Änderungen im Aufenthaltsgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
4. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2792: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 637/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)
... Auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume unterfallen dem Schutz des Artikels 13 des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 97, 228). Dazu gehören ebenfalls diejenigen Teile der Betriebsräume oder des umfriedeten Besitztums, die der Betriebsinhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Auch dann gewährleistet das Grundrecht Schutz gegen Eingriffe in seine Entscheidung über das Zutrittsrecht im Einzelnen und über die Zweckbestimmung des Aufenthalts (vgl. BVerfGE 97, 228 m. w. N.). Soweit das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass an die Zulässigkeit von Eingriffen und Beschränkungen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 des Grundgesetzes je nach der Nähe der Örtlichkeiten zur räumlichen Privatsphäre unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfGE 97, 228; BVerfGE 32, 54), betrifft dies lediglich die Frage, welchen Schranken Grundrechtseingriffe begegnen. Die Charakterisierung als Grundrechtseingriff bleibt erhalten, so dass das Zitiergebot ausgelöst wird.
1. Zu Artikel 1 § 27 EinSiG
2. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 - neu - EinSiG
Drucksache 631/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft nach nationalem Recht richten. Er hält es mit Blick auf den Katalog der in das nationale Recht zu implementierenden Ermittlungsmaßnahmen nicht für zielführend, der Europäischen Staatsanwaltschaft mehr Befugnisse einzuräumen als der nach nationalem Recht zuständigen Staatsanwaltschaft. Insbesondere sind Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts für schwerwiegende Grundrechtseingriffe, wie beispielsweise für eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a
Drucksache 631/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft - COM(2013) 534 final; Ratsdok. 12558/13
... 7. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Ermittlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft nach nationalem Recht richten. Er hält es mit Blick auf den Katalog der in das nationale Recht zu implementierenden Ermittlungsmaßnahmen nicht für zielführend, der Europäischen Staatsanwaltschaft mehr Befugnisse einzuräumen als der nach nationalem Recht zuständigen Staatsanwaltschaft. Insbesondere sind Vorgaben des nationalen Verfassungsrechts für schwerwiegende Grundrechtseingriffe, wie beispielsweise für eine Telekommunikationsüberwachung (§ 100a
Drucksache 249/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht
... belegen. Auch der behördliche Vollzug der Preisangabeverordnung ist ohne Testkäufe nicht vollständig möglich. Außerdem ist mit Blick auf die Grundrechtspositionen der betroffenen Mitarbeiter festzustellen, dass die BaFin mit Testberatungen nicht in einen sensiblen Bereich der Privatsphäre oder der Freiheit der Berufsausübung eingreift. Denn die Beratungstätigkeit setzt notwendigerweise Kundenkontakt voraus. Der Berater muss damit rechnen, dass seine Dienstleistung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls sogar Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird. Der Berater muss schließlich auch Kontrollmaßnahmen seines Arbeitgebers im erforderlichen Umfang dulden. Da die Überwachung der Verhinderung von erheblichen Vermögensschäden dient, sind die mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe gerechtfertigt.
Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4a - neu - FinStabG
5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 4 Absatz 1 Satz 2 - neu - FinDAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 4b Absatz 3 Satz 1, Absatz 3a - neu -, Absatz 4 FinDAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 8a Absatz 1 Satz 3 - neu - FinDAG
8. Zu Artikel 2a - neu - § 4b - neu - WpHG
'Artikel 2a Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
§ 4b Besondere Überwachungsbefugnisse bei der Anlageberatung
9. Zu Artikel 2b - neu - § 3 Absatz 3 - neu - PreisAngG Artikel 2c - neu - § 6c - neu - PAngVO
'Artikel 2b Änderung des Preisangabengesetzes
'Artikel 2c Änderung der Preisangabenverordnung
§ 6c Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
10. Zu Artikel 5 Überschrift, Absatz 4 - neu - *
Drucksache 664/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... kein flächendeckendes Erfordernis einer Benachrichtigung der von einer Auskunft Betroffenen ergebe. Es hat dabei offen gelassen, ob Benachrichtigungspflichten für bestimmte Fälle bereits in den Abrufnormen geboten sein könnten (BVerfG, a.a. O., Rz. 187). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu für den Betroffenen nicht erkennbaren Grundrechtseingriffen "gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist" (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - BVerfG 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - "Großer Lauschangriff", Rz. 302).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc § 149 Absatz 1 Nummer 33 bis 35 TKG
8. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG
'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
9. Zu Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 31/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
... (2) Die Anwendung des Artikel 1 ist von der Bundesregierung vor dem 31. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Datenerhebungen, -verarbeitungen und -nutzungen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Mit freundlichen Grüßen
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen
§ 1 Datei zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus
§ 2 Inhalt der Datei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Erweiterte Datennutzung
§ 8 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 9 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 10 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 11 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 12 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 13 Errichtungsanordnung
§ 14 Einschränkung von Grundrechten
§ 15 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Evaluierung
Begründung
A. Allgemeines
I. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
II. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Erfüllungsaufwand
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Nachhaltigkeit
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Satz 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1971: Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus
Drucksache 664/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetz es und zur Neuregelung der Bestandsdatenauskunft
... § 113 TKG-E sieht auch keine Mitteilungspflicht der eine Auskunft nach dieser Norm einholenden Behörden gegenüber den hiervon Betroffenen vor. Eine solche Mitteilungspflicht findet sich auch nicht in den einschlägigen Fachgesetzen. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht zwar festgestellt, dass sich aus den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes an Auskünfte gemäß den §§ 112 und 113 TKG kein flächendeckendes Erfordernis einer Benachrichtigung der von einer Auskunft Betroffenen ergebe. Es hat dabei offen gelassen, ob Benachrichtigungspflichten für bestimmte Fälle bereits in den Abrufnormen geboten sein könnten (BVerfG, a.a. O., Rz. 187). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu für den Betroffenen nicht erkennbaren Grundrechtseingriffen "gebietet auch die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG grundsätzlich eine Benachrichtigung, wenn dies Voraussetzung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ist" (BVerfG, Urteil vom 3. März 2004 - BVerfG 1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99 - "Großer Lauschangriff", Rz. 302).
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffern 1, 2 und 4 bis 6:
9. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 111 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Absatz 2 Satz 1 TKG , Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 149 Absatz 1 Nummer 30 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 1 Satz 3 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 2 StPO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a § 7 Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 2 Buchstabe a § 20b Absatz 5 Satz 1 BKAG , Nummer 3 § 22 Absatz 4* Satz 1 BKAG , Artikel 4 Nummer 1 § 22a Absatz 3 Satz 1 BPolG , Artikel 5 Nummer 2 § 7 Absatz 7 ZFdG , Nummer 3 Buchstabe c § 15 Absatz 4 ZFdG , Artikel 6 § 8d Absatz 3 BVerfSchG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
12. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG , Artikel 2 § 100j Absatz 3 Satz 1 StPO ,
13. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1a - neu - TKG
14. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 1 TKG
15. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
16. Zu Artikel 7a* - neu - Anlage 3 Vorbemerkung Absatz 2 JVEG
'Artikel 7a* Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
17. Zu Artikel 10 Inkrafttreten
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