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50 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Harmonisierungsansatz"


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Drucksache 116/18

... Die vorgeschlagenen Maßnahmen ergänzen die in den Mitgliedstaaten bestehenden Maßnahmen und den Verhaltenskodex der SCI (Mindestharmonisierungsansatz).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 116/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette

Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten

Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Verbot unlauterer Handelspraktiken

Artikel 4
Benannte Durchsetzungsbehörde

Artikel 5
Beschwerden und Vertraulichkeit

Artikel 6
Befugnisse der Durchsetzungsbehörde

Artikel 7
Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden

Artikel 8
Nationale Vorschriften

Artikel 9
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Artikel 10
Ausschussverfahren

Artikel 11
Bewertung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


 
 
 


Drucksache 90/1/12

... Als Beispiel seien die in § 25 VAG-E festgelegten Vorschriften zur Einrichtung eines umfassenden Risikomanagements für Versicherungsunternehmen, die Dokumentationspflichten in § 24 Absatz 3 VAG-E bezüglich einer schriftlichen Fixierung der Governance-Organisation oder die Eignungsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in § 276 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 VAG-E genannt. Außerdem erscheint die in § 276 Absatz 4 VAG-E geregelte zusätzliche Holdingaufsicht mit dem "Vollharmonisierungsansatz" in der Solvency-II - Richtlinie nicht vereinbar. So enthält die Richtlinie in den §§ 231 ff. VAG-E bereits eigene Vorschriften zur Holdingaufsicht.



Drucksache 306/12 (Beschluss)

... Statt einer Vermutung der Sittenwidrigkeit sollte die Unwirksamkeit eines solchen Ausschlusses normiert werden. So würde der "Umweg" über eine gesetzliche Vermutung erspart. Die Vorschrift wäre klarer und praktisch besser handhabbar. Die Verschärfung gegenüber den Richtlinienvorgaben, wonach ein "grober Nachteil" vermutet wird, ist angesichts des Mindestharmonisierungsansatzes der Richtlinie



Drucksache 817/12 (Beschluss)

... Die Verbraucherrechterichtlinie löst sich zwar von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Die Bestimmungen der Richtlinie finden aber bei Kollision mit Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte nur subsidiäre Anwendung (Artikel 3 Absatz 2). Auch ist der Geltungsbereich beschränkt (vergleiche insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, d bis f und i). In mehreren Artikeln sind Öffnungs- beziehungsweise Ausnahmetatbestände geregelt (vergleiche unter anderem die Aufzählung in Artikel 29 Absatz 1), die es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.



Drucksache 306/1/12

... Statt einer Vermutung der Sittenwidrigkeit sollte die Unwirksamkeit einer solchen Ausschlusses normiert werden. So würde der "Umweg" über eine gesetzliche Vermutung erspart. Die Vorschrift wäre klarer und praktisch besser handhabbar. Die Verschärfung gegenüber den Richtlinienvorgaben, wonach ein "grober Nachteil" vermutet wird, ist angesichts des Mindestharmonisierungsansatzes der Richtlinie



Drucksache 817/1/12

... Die Verbraucherrechterichtlinie löst sich zwar von dem Mindestharmonisierungsansatz ihrer beiden Vorläuferrichtlinien zugunsten eines Vollharmonisierungsansatzes, der es den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen. Die Bestimmungen der Richtlinie finden aber bei Kollision mit Bestimmungen anderer EU-Rechtsakte nur subsidiäre Anwendung (Artikel 3 Absatz 2). Auch ist der Geltungsbereich beschränkt (vergleiche insbesondere Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a, d bis f und i). In mehreren Artikeln sind Öffnungs- beziehungsweise Ausnahmetatbestände geregelt (vergleiche unter anderem die Aufzählung in Artikel 29 Absatz 1), die es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften einzuführen oder beizubehalten, die ein abweichendes Verbraucherschutzniveau gewährleisten.



Drucksache 90/12 (Beschluss)

... Als Beispiel seien die in § 25 VAG-E festgelegten Vorschriften zur Einrichtung eines umfassenden Risikomanagements für Versicherungsunternehmen, die Dokumentationspflichten in § 24 Absatz 3 VAG-E bezüglich einer schriftlichen Fixierung der Governance-Organisation oder die Eignungsanforderungen für Aufsichtsratsmitglieder in § 276 Absatz 1, Absatz 3 Nummer 1 VAG-E genannt. Außerdem erscheint die in § 276 Absatz 4 VAG-E geregelte zusätzliche Holdingaufsicht mit dem "Vollharmonisierungsansatz" in der Solvency-II-Richtlinie nicht vereinbar. So enthält die Richtlinie in den §§ 231 ff. VAG-E bereits eigene Vorschriften zur Holdingaufsicht.



Drucksache 525/11

... die Informationspflichten gemäß Artikel 248 §§ 2 bis 16 EGBGB an die Stelle der Informationspflichten nach Artikel 246 § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB treten. Darüber hinaus dürften aber auch strengere Gestaltungsanforderungen zu den in Artikel 248 §§ 2 ff. EGBGB normierten formalen Vorgaben für die Informationsbereitstellung mit dem Vollharmonisierungsansatz der Zahlungsdiensterichtlinie (2007/64/EG vom 13. November 2007) nicht vereinbar sein. Für Verbraucherdarlehensverträge gilt gemäß § 492 Absatz 1



Drucksache 157/10

... den Rang eines formellen Gesetzes erhalten und mit einer Gesetzlichkeitsfiktion ausgestattet werden. Dies wird zwar von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gefordert. Ein entsprechendes Muster für den Verbraucherkredit dient aber der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Die Regelung ist auch europarechtlich zulässig, da die Verwendung des Musters dem Darlehensgeber freigestellt wird und der mit der Verbraucherkreditrichtlinie grundsätzlich verfolgte Vollharmonisierungsansatz einem solchen fakultativen Muster nicht entgegensteht. Da die Vorschriften aus dem Umsetzungsgesetz, die den Verbraucherkredit betreffen, zum 11. Juni 2010 in Kraft treten werden, soll zu diesem Zeitpunkt auch das Muster vorliegen.



Drucksache 848/08 (Beschluss)

... Die vorgesehenen zwingenden Regelungen würden es nicht mehr ermöglichen, mit der öffentlichen Hand, Unternehmen und institutionellen Kunden über Entgelte und Wertstellungen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen individuelle Vereinbarungen zu treffen. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt zwar nach Artikel 86 Abs. 3 aufgrund ihres Vollharmonisierungsansatzes nur in bestimmten Fällen vertragliche Abweichungen von ihren Vorgaben, aber sie lässt Abweichungen zu, wenn diese nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers sind. Diesen Ausnahmemöglichkeiten trägt der Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung.



Drucksache 765/08

... (2) Diese Richtlinien wurden im Lichte der gesammelten Erfahrungen im Hinblick darauf überprüft ob die geltenden Rechtsvorschriften durch Beseitigung von Unstimmigkeiten und Regelungslücken vereinfacht und aktualisiert werden können. Diese Überprüfung hat ergeben, dass es sinnvoll ist, die genannten vier Richtlinien durch eine einzige Richtlinie zu ersetzen. Dementsprechend sollten in dieser Richtlinie Standardnormen für die gemeinsamen Aspekte festgelegt werden; ferner sollte der den älteren Richtlinien zugrunde liegende Mindestharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten erlaubte, strengere innerstaatliche Rechtsvorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen, aufgegeben werden.



Drucksache 848/1/08

... Die vorgesehenen zwingenden Regelungen würden es nicht mehr ermöglichen, mit der öffentlichen Hand, Unternehmen und institutionellen Kunden über Entgelte und Wertstellungen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen individuelle Vereinbarungen zu treffen. Die Zahlungsdiensterichtlinie erlaubt zwar nach Artikel 86 Abs. 3 aufgrund ihres Vollharmonisierungsansatzes nur in bestimmten Fällen vertragliche Abweichungen von ihren Vorgaben, aber sie lässt Abweichungen zu, wenn diese nicht zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers sind. Diesen Ausnahmemöglichkeiten trägt der Gesetzentwurf nicht hinreichend Rechnung.



Drucksache 420/07

... Bereichsübergreifende Fragen werden in der Überarbeitung des gemeinschaftlichen Verbraucherschutzrechts behandelt. Artikel 1 Absatz 2 enthält daher für diese Fragen eine Ausnahmeregelung von dem generellen Harmonisierungsansatz. Darüber hinaus wird erläutert, dass die Richtlinie nationale Rechtsvorschriften, die das Recht auf Kündigung des Vertrags regeln, unberührt lässt. Dies bedeutet, dass Bestimmungen der Mitgliedstaaten über die vorzeitige Kündigung eines Vertrags oder das Kündigungsrecht bei Irreführung des Verbrauchers in Kraft bleiben können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/07




Begründung

1 Kontext des Vorschlages

Gründe des Vorschlags und Zielsetzung

Allgemeiner Kontext

Geltende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen

2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung

Anhörung von interessierten Kreisen

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3 Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4 Auswirkungen auf den Haushalt

5 Weitere Angaben

Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Entsprechungstabelle

Europäischer Wirtschaftsraum

Erläuterungen zum Vorschlag

Vorschlag

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Vorvertragliche Information und Werbung

Artikel 4
Vertrag

Artikel 5
Widerrufsrecht

Artikel 6
Anzahlung

Artikel 7
Beendigung akzessorischer Verträge

Artikel 8
Unabdingbarkeit der Richtlinie

Artikel 9
Rechtsbehelfe bei Gericht oder Verwaltungsbehörden

Artikel 10
Verbraucherinformation und außergerichtlicher Rechtsschutz

Artikel 11
Sanktionen

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Überprüfung

Artikel 14
Aufhebung

Artikel 15
Inkrafttreten

Artikel 16
Adressaten

Anhang I
(Teilzeitnutzungsrechte) Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang II
(Teilzeitnutzungsrechte) Zusätzliche Anforderungen für im Bau befindliche Unterkünfte gemäß Artikel 3

Anhang III
(Langfristige Urlaubsprodukte) Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang IV
(Wiederverkauf) Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang V
(Tausch) Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 2

Anhang VI
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 49/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.