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"Hauptrüge"


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Drucksache 438/04 (Beschluss)

... Das Ziel der Verordnung und der Ergänzung im innerstaatlichen Recht besteht in der Schaffung der Voraussetzung für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft. Wenn ein Aktionär eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses darauf stützt, dass die für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses erforderlichen Informationen nicht auf der Hauptversammlung gegeben wurden, kann sich der Vollzug der Verschmelzung erheblich verzögern, obwohl es den Aktionären vielfach "nur" darum geht, die Hauptrüge, das Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Der Bundesgerichtshof nimmt daher im Anwendungsbereich von § 210

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 438/04 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften

8. Zu Artikel 1 § 2 SEAG

9. Zu Artikel 1 § 4 Satz 1 SEAG

10. Zu Artikel 1 §§ 5, 7, 9, 12 SEAG

11. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 1 Satz 2 - neu - SEAG

12. Zu Artikel 1 § 6 Abs. 2 SEAG

13. Zu Artikel 1 § 7 SEAG

14. Zu Artikel 1 § 7 Abs. 5 Satz 2 - neu - SEAG

15. Zu Artikel 1 §§ 8, 13 SEAG

16. Zu Artikel 1 §§ 15 bis 19 SEAG

17. Zu Artikel 1 §§ 20 bis 49 SEAG

18. Zu Artikel 1 §§ 21, 22 SEAG

19. Zu Artikel 1 § 23 Abs. 1 Satz 3 SEAG

20. Zu Artikel 1 § 40 Abs. 8 SEAG

21. Zu Artikel 1 § 41 SEAG

22. Zu Artikel 1 §§ 41, 46 SEAG

23. Zu Artikel 1 § 46 SEAG

24. Zu Artikel 1 § 53 SEAG

25. Zu Artikel 1 § 53 SEAG

26. Zu Artikel 2 § 4 SEBG

27. Zu Artikel 5 Nr. 3 Buchstabe b § 4 Abs. 2 SpruchG

28. Zu Artikel 7 Änderung der Handelsregisterverordnung

29. Zu Artikel 7 Nr. 7 § 62 Nr. 4 Satz 3 HRV

30. Zu § 7 Abs. 1 VAG


 
 
 


Drucksache 438/1/04

... Das Ziel der Verordnung und der Ergänzung im innerstaatlichen Recht besteht in der Schaffung der Voraussetzung für die Gründung einer Europäischen Gesellschaft. Wenn ein Aktionär eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses darauf stützt, dass die für die Ermittlung des Umtauschverhältnisses erforderlichen Informationen nicht auf der Hauptversammlung gegeben wurden, kann sich der Vollzug der Verschmelzung erheblich verzögern, obwohl es den Aktionären vielfach "nur" darum geht, die Hauptrüge, das Angebot sei zu niedrig, zu begründen. Der Bundesgerichtshof nimmt daher im Anwendungsbereich von § 210

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Drucksache 438/1/04




Entwurf

A. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.