[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

3 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hauptreisemonaten"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 184/15

... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger an allen Samstagen der Monate Juli und August eines jeden Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Elfte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung

2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung

2.1 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2:

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

II. Besonderder Teil - zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 308/13

... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Auf Grund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zehnte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung

2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung

2.1 Änderung § 1 Absatz 1

2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken in § 1 Absatz 2 Nr. 1

2.3 Streichung des § 6, da gegenstandslos.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2500: Zehnte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung (BMVBS)

I. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 262/12

... Die Ferienreiseverordnung verbietet Lastkraftwagen (Lkw) mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger in der Ferienreisezeit an allen Samstagen der Monate Juli und August in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr das Befahren bestimmter hochbelasteter Autobahn- und Bundesstraßenabschnitte. Damit stellt sie für den Pkw-Verkehr einen Beitrag zum zügigen und sicheren Erreichen der Urlaubsorte in den Hauptreisemonaten dar. Aufgrund der sich ändernden Verkehrsbelastungen und Ausbauzustände der Autobahnen und Bundesstraßen ist eine Aktualisierung des Katalogs der Verbotsstrecken erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

I. Allgemeines

1. Vorbemerkung

2. Wesentlicher Inhalt der Änderungsverordnung

2.1 Neufassung des Artikel 1 Absatz 1:

2.2 Änderung des Katalogs der Verbotsstrecken

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

II. Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2057: Neunte Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.