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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"IV-Verordnung"


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Drucksache 546/1/12

... Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. die Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. Durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entsteht die Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/1/12




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 74/12 (Beschluss)

... 14. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in die Verordnung des Rates über das Statut der FE ein obligatorischer Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz aufzunehmen ist. Artikel 35 des Verordnungsvorschlags sieht nur vor, dass die FE ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU haben muss; weitere Vorgaben werden nicht gemacht. Der Verordnungsvorschlag steht damit in Widerspruch zu den bislang eingeführten europäischen Gesellschaftsformen. Die Europäische Gesellschaft (Artikel 7 SE-Verordnung), die Europäische Genossenschaft (Artikel 6 SCE-Verordnung) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (Artikel 12 EWIV-Verordnung) erfordern zwingend, dass der Sitz der Gesellschaft innerhalb der EU liegt und sich am Sitz auch die Hauptverwaltung befindet.

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Drucksache 74/12 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 546/2/12

... 17. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach bisherigem Verhandlungsstand die geplanten CRD IV-Regelungen zahlreiche auf nationaler Ebene ausfüllungsfähige und -bedürftige Wahlrechte beinhalten werden. Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. In Folge der durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entstehenden Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen, wird der Grundsatz der Subsidiarität verletzt.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... Die Vorschläge der Kommission sehen hingegen diesbezüglich weitreichende Ermessens- und Entscheidungsspielräume der EZB vor. Diese umfassen einen Großteil bankwirtschaftlich sowie unter Wettbewerbsgesichtspunkten essentieller Bereiche, wie z.B. die Festlegung von Eigenkapitalpuffern, Liquiditätsvorschriften etc. (vgl. Erwägungsgründe 17 ff. i.V.m. Artikel 4 Absatz 1). In Anbetracht dieser der EZB übertragenen weitreichenden Entscheidungsbefugnisse ist nicht erkennbar, inwieweit nationale Aufsichtsbehörden künftig in der Lage sein werden, die in der CRD IV-Verordnung bzw. -Richtlinie festgelegten Wahlrechte vor dem Hintergrund der Heterogenität der Bankenlandschaft (d.h. Kreditinstitute unterschiedlicher Größe und Komplexität, Förderbanken, Spezialbanken etc.) überhaupt ausüben zu können. Durch die Übertragung von Aufsichtsbefugnissen auf die EZB entsteht die Möglichkeit, die Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden de facto leerlaufen zu lassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 546/12 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zu einzelnen Vorschriften

Schlussbemerkung


 
 
 


Drucksache 74/1/12

... 20. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass in die Verordnung des Rates über das Statut der FE ein obligatorischer Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz aufzunehmen ist. Artikel 35 des Verordnungsvorschlags sieht nur vor, dass die FE ihren Satzungssitz und ihre Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der EU haben muss; weitere Vorgaben werden nicht gemacht. Der Verordnungsvorschlag steht damit in Widerspruch zu den bislang eingeführten europäischen Gesellschaftsformen. Die Europäische Gesellschaft (Artikel 7 SE-Verordnung), die Europäische Genossenschaft (Artikel 6 SCE-Verordnung) und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (Artikel 12 EWIV-Verordnung) erfordern zwingend, dass der Sitz der Gesellschaft innerhalb der EU liegt und sich am Sitz auch die Hauptverwaltung befindet.

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Drucksache 74/1/12




Zu den einzelnen Bestimmungen:


 
 
 


Drucksache 148/14(neu) PDF-Dokument




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