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13 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Insolvenzantragstellung"


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Drucksache 112/1/18

... 13. Der Bundesrat bittet zu regeln, dass ein außergerichtliches Verwertungsverfahren mit Insolvenzantragstellung durch einen Schuldner oder Gläubiger endet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte, die zur Fortführung und Sanierung im Gesamtinteresse des Unternehmens und der Gläubiger sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen benötigt werden, vorhanden sind.



Drucksache 112/18 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat bittet, zu regeln, dass ein außergerichtliches Verwertungsverfahren mit Insolvenzantragstellung durch einen Schuldner oder Gläubiger endet. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vermögenswerte, die zur Fortführung und Sanierung im Gesamtinteresse des Unternehmens und der Gläubiger sowie zum Erhalt von Arbeitsplätzen benötigt werden, vorhanden sind.



Drucksache 1/1/17

... 22. Die Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzantragstellung während des Moratoriums ist in Bezug auf den Insolvenzgrund der Überschuldung nachvollziehbar, nicht jedoch, falls trotz des gewährten Moratoriums das Unternehmen zahlungsunfähig wird. Der Schuldner sollte bei jedem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht von der Stellung eines Insolvenzantrags entbunden sein, wenn das innerstaatliche Recht - wie in Deutschland - eine Antragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vorsieht. Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 3 des Richtlinienvorschlags sind insofern anzupassen. Hierbei sollte klargestellt werden, ob für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit die infolge des Moratoriums ausgesetzten Zahlungspflichten zu berücksichtigen sind oder nicht. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Moratoriums zeigt jedenfalls, dass nicht einmal der weitgehende Freiraum durch Vollstreckungsschutz ausreicht, um die Tragfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Dann ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unvermeidlich und auch im Gläubigerinteresse geboten, um die Insolvenzmasse nicht noch weiter aufzuzehren. Aus den gleichen Erwägungen sollten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen können. So wird ein weiteres Misswirtschaften des Schuldners verhindert. Dem steht bisher Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags entgegen, nach dem die Abweichungsmöglichkeit nach Absatz 3 nicht für Gläubigeranträge gilt. Nicht sachgerecht ist es jedenfalls, sogar im Falle der Zahlungsunfähigkeit weiterhin den Schutz durch ein vorheriges Vollstreckungsmoratorium zu gewähren (Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags). In einem solchen Fall muss es nach nationalem Recht möglich sein, Sicherungsmaßnahmen nach der

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Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 22. Die Aussetzung der Pflicht zur Insolvenzantragstellung während des Moratoriums ist in Bezug auf den Insolvenzgrund der Überschuldung nachvollziehbar, nicht jedoch, falls trotz des gewährten Moratoriums das Unternehmen zahlungsunfähig wird. Der Schuldner sollte bei jedem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit nicht von der Stellung eines Insolvenzantrags entbunden sein, wenn das innerstaatliche Recht - wie in Deutschland - eine Antragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen vorsieht. Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 3 des Richtlinienvorschlags sind insofern anzupassen. Hierbei sollte klargestellt werden, ob für die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit die infolge des Moratoriums ausgesetzten Zahlungspflichten zu berücksichtigen sind oder nicht. Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit während des Moratoriums zeigt jedenfalls, dass nicht einmal der weitgehende Freiraum durch Vollstreckungsschutz ausreicht, um die Tragfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Dann ist die Durchführung eines Insolvenzverfahrens unvermeidlich und auch im Gläubigerinteresse geboten, um die Insolvenzmasse nicht noch weiter aufzuzehren. Aus den gleichen Erwägungen sollten bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Gläubiger einen Insolvenzantrag stellen können. So wird ein weiteres Misswirtschaften des Schuldners verhindert. Dem steht bisher Artikel 7 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags entgegen, nach dem die Abweichungsmöglichkeit nach Absatz 3 nicht für Gläubigeranträge gilt. Nicht sachgerecht ist es jedenfalls, sogar im Falle der Zahlungsunfähigkeit weiterhin den Schutz durch ein vorheriges Vollstreckungsmoratorium zu gewähren (Artikel 7 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags). In einem solchen Fall muss es nach nationalem Recht möglich sein, Sicherungsmaßnahmen nach der

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Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 495/15

... Daneben verbleibt es auch bei der so genannten Rückschlagsperre des § 88 InsO. Gemäß § 88 Absatz 1 InsO werden im Interesse der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger Sicherungen, die im letzten Monat vor Insolvenzantragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt worden sind, mit Verfahrenseröffnung ipso jure unwirksam. Die vorgeschlagene Einordnung der durch Zwangsvollstreckung erwirkten Sicherung als kongruente Deckung setzt sich hierzu nicht in Widerspruch. Zwar beruht § 88 Absatz 1 InsO auf der Wertung, dass der vollstreckende Gläubiger im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld der Antragstellung so zu behandeln ist, als habe er Kenntnis von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die zugrunde liegende Unterstellung der Kenntnis des Gläubigers von einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit lässt sich indessen nicht auf den gesamten Dreimonatszeitraum erstrecken, der für die Deckungsanfechtung relevant ist. Dem steht auch § 88 Absatz 2 InsO nicht entgegen, weil die dort angeordnete Erstreckung der Rückschlagsperre auf den Dreimonatszeitraum im Bereich der Verbraucherinsolvenzverfahren lediglich dem Zweck dient, Störungen des außergerichtlichen Einigungsversuchs zu unterbinden.

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Drucksache 495/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 142
Bargeschäft

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 3
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen § 133 Absatz 2 und 3 InsO-E

2. Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs § 142 InsO-E

3. Einschränkung der Inkongruenzanfechtung § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E

4. Begrenzung von Prozesszinsen und Nutzungsherausgabe § 143 Absatz 1 Satz 3 InsO-E

5. Stärkung des Gläubigerantragsrechts § 14 Absatz 1 InsO-E

6. Änderungen im Anfechtungsgesetz

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3258: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1 Inhalt des Regelungsvorhabens

2.2 Darstellung der Gesetzesfolgen

2.3 Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 165/2/14

... 15. Die Richtlinie enthält keine näheren Vorgaben zu einer vorgeschlagene Insolvenzantragspflicht. Diese wird in Artikel 24 Absatz 3 Satz 2 des Richtlinienvorschlags erwähnt und könnte wohl über Artikel 7 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags durch die Mitgliedstaaten geregelt werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies geschieht, hinge damit vom anwendbaren nationalen Recht ab. Hier steht einerseits zu befürchten, dass sich ein "Wettbewerb nach unten" entwickeln würde. Schüfe man jedoch im Interesse des Rechtsverkehrs eine strenge, ggf. auch strafbewehrte Insolvenzantragspflicht, wären Geschäftsführer und Alleingesellschafter bei Fehlen eines gewissen Mindestkapitals erheblichen zivil- und strafrechtlichen Haftungsgefahren ausgesetzt. Da gerade in der Anfangszeit nach der Gründung eines Unternehmens regelmäßig Verbindlichkeiten eingegangen werden, denen (noch) keine Gewinne gegenüberstehen, bestünde bei einem Stammkapital von einem Euro in vielen Fällen eine bilanzielle Überschuldung, die eine Pflicht zur Insolvenzantragstellung auslösen könnte. Es entspräche daher nicht nur dem Interesse des Rechtsverkehrs, sondern auch dem Interesse des Unternehmensgründers und des Geschäftsführers, ein gewisses Mindestkapital vorzusehen.

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Drucksache 165/2/14




Zur Vorlage allgemein

4 Rechtsgrundlage

Grundsätzliche Bemerkungen Online-Gründung

Haftungsbeschränkung ohne angemessene Kapitalausstattung

Möglichkeit der Sitztrennung

Zwecktauglichkeit der SUP

2 Einzelfragen

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 399/1/08

... Nach der Begründung des Entwurfs soll durch § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB-E erreicht werden dass ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied für eine verzögerte Insolvenzantragstellung nur dann haftet,

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Drucksache 399/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 1 Satz 1 BGB

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 31a Abs. 2 Satz 1 BGB

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 42 Abs. 2 Satz 3 BGB


 
 
 


Drucksache 600/07 (Beschluss)

... Der Entwurf geht davon aus, dass eine Schuldenbereinigung im gerichtlichen Verfahren allein auf der Grundlage des Plans erfolgen kann, der Gegenstand des außergerichtlichen Einigungsversuchs war. Während beim außergerichtlichen Einigungsversuch der Schuldner befugt ist, mehrere Pläne vorzulegen, ist diese Möglichkeit nach Insolvenzantragstellung im von ihm angestrebten Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr eröffnet. Soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs geändert haben, findet dieser Umstand keine Berücksichtigung. Es ist durchaus denkbar, dass der Schuldner zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle mit einem höheren pfändbaren Einkommen gefunden hat. Dieser Vermögenszuwachs kann nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist kontraproduktiv, weil dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, durch ein verbessertes Angebot für die ablehnenden Gläubiger einen Anreiz zu schaffen, seinem Plan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zuzustimmen. Aus diesem Grund sollte er bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage befugt sein, den ursprünglichen Plan den geänderten Verhältnissen anzupassen.

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Drucksache 600/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO

3. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO

4. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO

8. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

9. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO

10. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV

11. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO

12. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO

13. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO

14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO

15. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO

16. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO

17. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO

18. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO

19. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

20. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO

21. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

22. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

23. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO

24. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO

25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO

26. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO

27. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG

28. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG

29. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO

30. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV

31. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG

32. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO

33. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG

34. Zu Artikel 14 Abgabenordnung

35. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten

36. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners


 
 
 


Drucksache 600/1/07

... Der Entwurf geht davon aus, dass eine Schuldenbereinigung im gerichtlichen Verfahren allein auf der Grundlage des Plans erfolgen kann, der Gegenstand des außergerichtlichen Einigungsversuchs war. Während beim außergerichtlichen Einigungsversuch der Schuldner befugt ist, mehrere Pläne vorzulegen, ist diese Möglichkeit nach Insolvenzantragstellung im von ihm angestrebten Schuldenbereinigungsverfahren nicht mehr eröffnet. Soweit sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners nach dem Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs geändert haben, findet dieser Umstand keine Berücksichtigung. Es ist durchaus denkbar, dass der Schuldner zwischenzeitlich eine neue Arbeitsstelle mit einem höheren pfändbaren Einkommen gefunden hat. Dieser Vermögenszuwachs kann nicht mehr berücksichtigt werden. Dies ist kontraproduktiv, weil dem Schuldner die Möglichkeit genommen wird, durch ein verbessertes Angebot für die ablehnenden Gläubiger einen Anreiz zu schaffen, seinem Plan im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren zuzustimmen. Aus diesem Grund sollte er bei einer Veränderung der wirtschaftlichen Lage befugt sein, den ursprünglichen Plan den geänderten Verhältnissen anzupassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 600/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b § 4 Abs. 2 Satz 2 InsO

2. Zu Artikel 1 Nr. 6a - neu - § 38 InsO

3. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 55 Abs. 2 Satz 1 InsO

4. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 65 InsO

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b § 88 Abs. 2 InsO

6. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a InsO

7. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 1 InsO

8. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3 InsO

9. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 108a Satz 2, 3, 4 - neu - InsO

10. Zu Artikel 1 Nr. 12a - neu - § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO

11. Zu Artikel 1 Nr. 17 § 286 Satz 2 InsO

12. Zu Artikel 1 Nr. 18 § 287 InsO , Nr. 20 §§ 289a und 289b InsO , Artikel 8 Nr. 5 § 14a InsVV

13. Zu Artikel 1 Nr. 19 Buchstabe a § 289 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 - neu - InsO

14. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289a Abs. 5, 6 InsO

15. Zu Artikel 1 Nr. 20 §§ 289b, 289c Abs. 2 InsO

16. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 289c Abs. 3 InsO

17. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 290 Abs. 1 Nr. 1a InsO , Nr. 27 § 297 Abs. 1 Nr. 2 InsO

18. Zu Artikel 1 Nr. 21 Buchstabe b § 290 Abs. 3 InsO

19. Zu Artikel 1 Nr. 24 § 292a Abs. 4 Satz 2 InsO

20. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b § 298 Abs. 2 Satz 2 InsO

21. Zu Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe c - neu - § 298 Abs. 2a - neu - InsO Nr. 31 Buchstabe b § 300 Abs. 2 InsO

22. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

23. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 InsO

24. Zu Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe a § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 InsO

25. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

26. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

27. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO

28. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO

29. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe b § 305 Abs. 3 InsO

30. Zu Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c § 305 Abs. 4 Satz 1 InsO

31. Zu Artikel 1 Nr. 39 § 308 Abs. 3 Satz 1a - neu - InsO

32. Zu Artikel 2 § 2 Nr. 2, 3, § 6 InsStatG

33. Zu Artikel 4 § 18 Abs. 1 Nr. 2 RPflG

34. Zu Artikel 7 § 240 Satz 2 ZPO

35. Zu Artikel 9a - neu - § 3 Abs. 3 InsOBekV

36. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe d Nummer 2350 KV-GKG

37. Zu Artikel 11 § 4 JBeitrO

38. Zu Artikel 12 Nr. 4a - neu - § 41a - neu - RVG , Nr. 4b - neu - § 59 Abs. 1 Satz 1 RVG

39. Zu Artikel 14 Abgabenordnung

40. Zu Artikel 15 Satz 1 Inkrafttreten

41. Zum Gesetzentwurf allgemein Kostenbeteiligung des Schuldners


 
 
 


Suchbeispiele:


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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.