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6 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Jahresaktionsprogrammen"


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Drucksache 869/11

... (3) Die Finanzierungsbeschlüsse sollten in Form von Jahres- oder Mehrjahresaktionsprogrammen und Einzelmaßnahmen angenommen werden, wenn die gemäß der Mehrjahresrichtprogrammierung geplant sind, in Form von Sondermaßnahmen, wenn unvorhergesehene, hinreichend begründete Erfordernisse dies notwendig machen, oder in Form von flankierenden Maßnahmen.



Drucksache 500/06

... 13. Artikel 6 sieht vor, dass die Kommission die Finanzierungsbeschlüsse für das Instrument in der Regel als Jahresaktionsprogramme annimmt, die sich auf die Strategiepapiere und ihre überarbeiteten Fassungen stützen. Das Jahresaktionsprogramm umfasst Finanzierungen aller Art gemäß Artikel 8 und Artikel 12 der Verordnung und beinhaltet insbesondere den Jahresarbeitsplan auf der Grundlage von Artikel 110 Absatz 1 der Haushaltsordnung18. Änderungen des Jahresaktionsprogramms werden von der Kommission nach befürwortender Stellungnahme des Verwaltungsausschusses angenommen. In Fällen, in denen die Änderungen 20 % des für das Jahresaktionsprogramm zugewiesenen Gesamtbetrags nicht überschreiten, unterrichtet die Kommission den Verwaltungsausschuss und das Europäische Parlament. In Ausnahmefällen (Artikel 7) und zur Finanzierung von unterstützenden Maßnahmen (Artikel 8) kann die Kommission Finanzierungsbeschlüsse fassen, die nicht durch die Strategiepapiere abdeckt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 500/06




Begründung

Vorschlag

Titel I
Ziele und Geltungsbereich

Artikel 1
Ziele

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Komplementarität und Kohärenz der Gemeinschaftshilfe

Titel II
Durchführung

Artikel 4
Allgemeiner Durchführungsrahmen

Artikel 5
Strategiepapiere und deren überarbeitete Fassungen

Artikel 6
Jahresaktionsprogramme

Artikel 7
Sondermaßnahmen

Artikel 8
Unterstützende Maßnahmen

Artikel 9
Förderfähigkeit

Artikel 10
Verwaltung

Artikel 11
Mittelbindungen

Artikel 12
Art der Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 13
Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln

Artikel 14
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 15
Bewertung

Titel III
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Ausschuss

Artikel 17
Jahresbericht

Artikel 18
Finanzieller Bezugsrahmen

Artikel 19
Überprüfung

Artikel 20
Inkrafttreten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 546/14 PDF-Dokument



Drucksache 547/14 PDF-Dokument



Drucksache 551/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


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