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15 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"KFZ-Haftpflichtversicherung"


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Drucksache 185/1/18

... 9. Der Bundesrat betont, dass den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Systemen, insbesondere wenn ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, auch bei Haftungsfragen Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten (Einsatz eines Datenschreibers), aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf die Hersteller ausgedehnt werden kann.



Drucksache 214/18

... Die erste EU-Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung1 wurde 1972 mit dem doppelten Ziel verabschiedet, die Opfer von Kraftfahrzeugunfällen (unabhängig des Vorliegens grenzübergreifender Aspekte) zu schützen und den freien Verkehr von Kraftfahrzeugen zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen. Die Rechtsvorschriften der EU über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung basieren auf dem System der grünen Versicherungskarte (International Green Card System), einem Nicht-EU-Abkommen zwischen 48 Ländern, reichen jedoch weiter. Seit 1972 wurden die Bestimmungen der Richtlinie durch fünf weitere Richtlinien über die Kfz-Haftpflichtversicherung schrittweise gestärkt und verschärft und schließlich in der Richtlinie



Drucksache 185/18 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat betont, dass den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Systemen, insbesondere wenn ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, auch bei Haftungsfragen Rechnung getragen werden muss. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten (Einsatz eines Datenschreibers), aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung belastet. Der Bundesrat bittet daher, zu prüfen, ob die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf die Hersteller ausgedehnt werden kann.



Drucksache 127/17 (Beschluss)

... (§ 3 Nummer 1 PflVG a. F.) kann der Dritte auch direkt einen der Versicherer in Anspruch nehmen. Da der Führer des Gespanns sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Anhängerversicherung regelmäßig mitversichert ist, kann der geschädigte Dritte hier zwischen einer Inanspruchnahme von zwei Versicherern wählen, die gemäß § 78 Absatz 1



Drucksache 69/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keinerlei Spezialregelung für die Hersteller-Haftung von Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen vorsieht. Er verweist darauf, dass dem Straßenverkehrsrecht mit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG spezialgesetzliche Regelungen zu Haftungsfragen nicht fremd sind. Der Gesetzentwurf trägt den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen nicht Rechnung, auch wenn offenbar ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, wie sich aus der Erhöhung der Haftungshöchstgrenze in § 12 StVG-E um 100 Prozent für Personen- und Sachschäden ergibt. Es bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt, dass die Autohersteller für das einwandfreie Funktionieren der von ihnen entwickelten und in Verkehr gebrachten automatisierten Assistenzsysteme verantwortlich sind. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten, aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ungebührlich hoch belastet. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf den Hersteller auszudehnen. Er bittet um Prüfung, wie eine entsprechende Regelung ausgestaltet werden kann.



Drucksache 127/1/17

... (§ 3 Nummer 1 PflVG a. F.) kann der Dritte auch direkt einen der Versicherer in Anspruch nehmen. Da der Führer des Gespanns sowohl in der Kfz-Haftpflichtversicherung als auch in der Anhängerversicherung regelmäßig mitversichert ist, kann der geschädigte Dritte hier zwischen einer Inanspruchnahme von zwei Versicherern wählen, die gemäß § 78 Absatz 1



Drucksache 69/1/17

... Der Bundesrat bedauert, dass der Gesetzentwurf keinerlei Spezialregelung für die Hersteller-Haftung von Fahrzeugen mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen vorsieht. Er verweist darauf, dass dem Straßenverkehrsrecht mit der verschuldensunabhängigen Schadensersatzpflicht nach § 7 StVG spezialgesetzliche Regelungen zu Haftungsfragen nicht fremd sind. Der Gesetzentwurf trägt den spezifischen Gefahren durch das Fahren mit hoch- und vollautomatisierten Fahrsystemen nicht Rechnung, auch wenn offenbar ein erhöhtes Betriebsrisiko vermutet wird, wie sich aus der Erhöhung der Haftungshöchstgrenze in § 12 StVG-E um 100 Prozent für Personen- und Sachschäden ergibt. Es bleibt hingegen gänzlich unberücksichtigt, dass die Autohersteller für das einwandfreie Funktionieren der von ihnen entwickelten und in Verkehr gebrachten automatisierten Assistenzsysteme verantwortlich sind. Im Gegensatz zu den Autoherstellern werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch zusätzliche Pflichten, aber nicht zuletzt auch durch die zu erwartende Prämienerhöhung im Bereich der Kfz-Haftpflichtversicherung ungebührlich hoch belastet. Der Bundesrat hält es daher für notwendig, die Gefährdungshaftung proportional zum Grad der Automatisierung des Fahrsystems auf den Hersteller auszudehnen. Er bittet um Prüfung, wie eine entsprechende Regelung ausgestaltet werden kann.



Drucksache 151/1/13

... Entgegen häufig im Versicherungswesen anzutreffendem Leistungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss unbeschadet eventueller Rückgriffsrechte der Versicherung auf den Schadensverursacher sichergestellt sein, dass die einzuführende Versicherung in jedem Fall zum Ausgleich der Schäden verpflichtet ist (Analogie zur KFZ-Haftpflichtversicherung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/1/13




2. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB

5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002


 
 
 


Drucksache 151/13 (Beschluss)

... Entgegen häufig im Versicherungswesen anzutreffendem Leistungsausschluss bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit muss unbeschadet eventueller Rückgriffsrechte der Versicherung auf den Schadensverursacher sichergestellt sein, dass die einzuführende Versicherung in jedem Fall zum Ausgleich der Schäden verpflichtet ist (Analogie zur KFZ-Haftpflichtversicherung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 151/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Dritten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

1. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1, Absatz 1a LFGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 7 - neu - LFGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 17a LFGB

4. Zu Artikel 1 § 24 LFGB

5. Zur Verordnung EG Nr. 178/2002


 
 
 


Drucksache 817/1/05

... 40. Die bloße Zusammenfassung der im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung bestehenden Richtlinien in einer neuen Richtlinie trägt zu keiner großen Rechtsvereinfachung bei. Die Schaffung einer neuen Richtlinie sollte daher mit einer inhaltlichen Überprüfung der bestehenden Vorschriften verbunden werden. Da die 5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, die die bisherigen vier Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung aktualisiert, erst am 11. Mai 2005 in Kraft getreten ist, sieht der Bundesrat derzeit jedoch keinen Bedarf für eine erneute inhaltliche Überarbeitung der fünf Richtlinien.



Drucksache 817/05 (Beschluss)

... 31. Die bloße Zusammenfassung der im Bereich der Kraftfahrzeugversicherung bestehenden Richtlinien in einer neuen Richtlinie trägt zu keiner großen Rechtsvereinfachung bei. Die Schaffung einer neuen Richtlinie sollte daher mit einer inhaltlichen Überprüfung der bestehenden Vorschriften verbunden werden. Da die 5. Kfz-Haftpflichtversicherungs-Richtlinie, die die bisherigen vier Richtlinien zur Kfz-Haftpflichtversicherung aktualisiert, erst am 11. Mai 2005 in Kraft getreten ist, sieht der Bundesrat derzeit jedoch keinen Bedarf für eine erneute inhaltliche Überarbeitung der fünf Richtlinien.



Drucksache 110/17 PDF-Dokument



Drucksache 245/17 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.