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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kabelrichtlinie"


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Drucksache 728/17

... 4. Der Bundesrat ist der Überzeugung, dass statt einer Verordnung das Regelungsinstrument der Richtlinie gewählt werden sollte. Zum einen wäre es so leichter möglich, den aktuellen Vorschlag mit der bestehenden Satelliten-und Kabelrichtlinie zusammenzuführen, um eine Fragmentierung der Regulierung zu verhindern. Zum anderen sollte angesichts der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten ein Spielraum zur individuellen Umsetzung in nationales Recht verbleiben.



Drucksache 728/17 (Beschluss)

... 4. Er ist der Überzeugung, dass statt einer Verordnung das Regelungsinstrument der Richtlinie gewählt werden sollte. Zum einen wäre es so leichter möglich, den aktuellen Vorschlag mit der bestehenden Satelliten- und Kabelrichtlinie zusammenzuführen, um eine Fragmentierung der Regulierung zu verhindern. Zum anderen sollte angesichts der Kulturhoheit der Mitgliedstaaten ein Spielraum zur individuellen Umsetzung in nationales Recht verbleiben.



Drucksache 326/17

... Absatz 6: Die vorgeschlagene Verordnung stützt sich auf in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG des Rates3) für den Satellitenrundfunk (Ursprungsland) und die Weiterverbreitung über Kabel (obligatorische kollektive Rechtewahrnehmung) verwendete Mechanismen, die die Klärung und den Erwerb der Rechte für bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen erleichtern. Die vorgeschlagenen neuen Vorschriften beeinträchtigen oder ändern jedoch nicht die Bestimmungen der Satelliten- und Kabelrichtlinie. Sie umfassen unterschiedliche Arten von Rechten (insbesondere die öffentliche Wiedergabe - mit Ausnahme von Übertragungen - und die Zugänglichmachung) sowie von Dienstleistungen (ergänzende Online-Dienste und Weiterverbreitungsdienste, die auf anderem Wege als über Kabel erbracht werden). Aus diesen Gründen hielt es die Kommission für angebracht, ein eigenständiges Rechtsinstrument vorzuschlagen. Eine Verordnung wurde als das beste Instrument zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten sowie eines gleichzeitigen Geltungsbeginns angesehen. Dies ist besonders wichtig angesichts des grenzüberschreitenden Ziels des Vorschlags und zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Diensteanbieter, die in unterschiedlichen Hoheitsgebieten tätig sind.



Drucksache 566/16

... Dienste grenzüberschreitend verfügbar machen können, müssen sie über die erforderlichen Rechte für alle relevanten Gebiete verfügen, was die Dinge noch komplizierter macht. Für den Satellitenrundfunk wurden die Klärung und der Erwerb von Rechten durch das in der Satelliten- und Kabelrichtlinie (Richtlinie 93/83/EWG) verankerte Ursprungslandprinzip erleichtert, dem zufolge Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen Mitgliedstaat klären bzw. erwerben müssen. Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für die Klärung und den Erwerb von Rechten für Online-Dienste eines Rundfunkveranstalters.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 566/16




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse von EX-POST-BEWERTUNGEN, Konsultationen der Interessenträger und Folgenabschätzungen

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Artikel 2
Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste

Artikel 3
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens anderer Rechteinhaber als Rundfunkveranstalter

Artikel 4
Wahrnehmung der Rechte an der Weiterverbreitung seitens Rundfunkveranstaltern

Artikel 5
Übergangsbestimmung

Artikel 6
Überprüfung

Artikel 7
Schlussbestimmungen


 
 
 


Drucksache 535/16

... 7. Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen, COM(2016) 594.2 Satelliten- und Kabelrichtlinie8 orientierenden neuen Vorschriften wird es einfacher und schneller, die Rechte zu erlangen, die für einige von Rundfunkveranstaltern erbrachte Online-Dienste (Programme, die von den Rundfunkveranstaltern zeitgleich mit ihrer Sendung und ihren Nachholdiensten online übertragen werden) und für Weiterverbreitungsdienste über Instrumente wie IPTV (Fernsehen oder Hörfunk über geschlossene (closed circuit) internetprotokollgestützte Netze) erforderlich sind. Diese Vorschriften sollen die Entwicklung des Marktes erleichtern und die weitere Verbreitung europäischer Fernseh- und Hörfunkproduktionen fördern, die eine wichtige Quelle von Informationen und Unterhaltung für das europäische Publikum sind. Dies wiederum führt zu mehr Auswahl für die Verbraucherinnen und Verbraucher und zu mehr kultureller Vielfalt. Parallel dazu sieht die vorgeschlagene Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt 9 einen neuen Verhandlungsmechanismus vor, der den Abschluss von Lizenzvereinbarungen erleichtert, mit denen audiovisuelle Werke auf Plattformen für Videoabruf verfügbar gemacht werden sollen. Der Richtlinienvorschlag fügt sich ein in breiter angelegte politische Anstrengungen, mit denen den vielfältigen Ursachen der beschränkten EU-weiten Verfügbarkeit von europäischen audiovisuellen Werken, insbesondere Filmen, begegnet werden soll10. Europäische Filme, die in der Regel von kleinen Produktionsfirmen produziert werden, haben eine EU-weit deutlich geringere Verbreitung als US-amerikanische Filme 11. In Hoheitsgebieten, für die keine Vereinbarungen mit örtlichen Vertriebsunternehmen unterzeichnet wurden, haben die europäischen Bürgerinnen und Bürger keinen legalen Zugang zu den betreffenden Filmen. Zudem sollen Fragen der Lizenzierung und die damit verbundenen rechtlichen und vertraglichen Schwierigkeiten für die Verwertung europäischer audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabruf in einem strukturierten Dialog mit den Interessenträgern behandelt werden. Dieser wird von der Kommission gefördert werden und regelmäßig Akteure der Branche zusammenführen, die die gesamte Wertschöpfungskette repräsentieren (Urheber, Produzenten, Verkaufsagenten, Vertriebsunternehmen, Rundfunkveranstalter, Aggregatoren, Plattformen für Videoabruf). Der Dialog soll die Lizenzierungsverfahren straffen und Branchenvereinbarungen erleichtern, was zu einer nachhaltigeren Verwertung und einer breiteren Verfügbarkeit europäischer Werke führen soll. Die Kommission wird bis Ende 2018 über die Ergebnisse des Dialogs berichten. Zugleich fördert die Kommission die Entwicklung und Einführung praktischer Instrumente, die die Lizenzvergabe für die Verwertung audiovisueller Werke in mehreren Hoheitsgebieten EU-weit einfacher und effizienter machen werden. Dazu gehören Lizenzzentralen, d.h. Online-Instrumente, über die europäische Werke digital auch in Ländern vertrieben werden können, in denen sie nicht in Kinos gezeigt wurden oder es kein nationales Vertriebsunternehmen gibt, und kuratierte Kataloge mit den 8 Richtlinie 93/83/EWG.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 535/16




1. Einleitung

2. Massnahmen zur Gewährleistung eines breiteren EU-WEITEN Zugangs zu INHALTEN

3. Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmeregelungen an das DIGITALE und grenzüberschreitende Umfeld

4. Massnahmen zur Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für URHEBERRECHTLICH GESCHÜTZTE WERKE

5. Massnahmen zur Schaffung eines WIRKSAMEN und AUSGEWOGENEN SYSTEMS der RECHTEDURCHSETZUNG

6. Schlussfolgerung


 
 
 


Drucksache 15/16

... In Bezug auf Fernseh- und Hörfunkprogramme enthält die Satelliten- und Kabelrichtlinie16 bereits Vorschriften, die die für bestimmte grenzübergreifende Tätigkeiten erforderliche Rechteabklärung erleichtern sollen. Diese Vorschriften wurden lange vor dem Aufkommen des Internets als Verbreitungskanal für Rundfunksendungen konzipiert und gelten nur für Satellitenrundfunk und Kabelübertragungen. Die Kommission überprüft die Richtlinie gegenwärtig im Hinblick auf eine etwaige Anwendung auf das Online-Umfeld.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/16




Mitteilung

1. Das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

2. Gewährleistung eines breiteren EU-weiten Zugangs zu Inhalten

3. Anpassung von Ausnahmen an ein digitales und grenzübergreifendes Umfeld

4. Schaffung eines funktionsfähigen Marktes für urheberrechtlich geschützte Werke

5. Ein wirksames und ausgewogenes System der Rechtedurchsetzung

6. Heranbildung eines langfristigen Konzepts


 
 
 


Drucksache 413/1/11

... 3. Die Kommission stellt mehrere Optionen für einzuschlagende Politikkonzepte vor, wie die Schaffung eines europäischen Rahmens für die gebietsübergreifende Online-Lizenzierung von Urheberrechten, die Ausweitung des Ursprungsland-Grundsatzes der Satelliten- und Kabelrichtlinie, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Urheberrechtskodexes oder die Schaffung eines fakultativen einheitlichen Urheberrechtstitels. Der Bundesrat spricht sich für eine vornehmlich praktisch orientierte, in überschaubarer Zeit zu entwickelnde und konsensfähige Verbesserung des rechtlichen Rahmens aus. Überambitionierte Vorhaben, deren Verwirklichung überwiegend zweifelhaft erscheinen, sollten nicht im Vordergrund stehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit weitere wichtige Vorhaben zum Urheberrecht im europäischen Gesetzgebungsverfahren beraten werden.



Drucksache 413/11 (Beschluss)

... 3. Die Kommission stellt mehrere Optionen für einzuschlagende Politikkonzepte vor, wie die Schaffung eines europäischen Rahmens für die gebietsübergreifende Online-Lizenzierung von Urheberrechten, die Ausweitung des Ursprungsland-Grundsatzes der Satelliten- und Kabelrichtlinie, die Schaffung eines einheitlichen europäischen Urheberrechtskodexes oder die Schaffung eines fakultativen einheitlichen Urheberrechtstitels. Der Bundesrat spricht sich für eine vornehmlich praktisch orientierte, in überschaubarer Zeit zu entwickelnde und konsensfähige Verbesserung des rechtlichen Rahmens aus. Überambitionierte Vorhaben, deren Verwirklichung überwiegend zweifelhaft erscheinen, sollten nicht im Vordergrund stehen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass derzeit weitere wichtige Vorhaben zum Urheberrecht im europäischen Gesetzgebungsverfahren beraten werden.



Drucksache 257/06

... " ist weder auf internationaler noch auf Gemeinschaftsebene definiert. Der deutsche Gesetzgeber hatte bei Umsetzung der Satelliten- und Kabelrichtlinie von einer Konkretisierung für den Bereich der Gemeinschaftsantennenanlagen abgesehen. Auf der Basis der damaligen Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 13/9856) hat sich in der Praxis eine Grenze von 75 Wohnungseinheiten etabliert. Eine Festlegung durch den Gesetzgeber erscheint angesichts dieser geübten Praxis nicht erforderlich. Aus demselben Grund wird von einer Regelung zu Fragen der Weitersendung auf den Netzebenen 3 und 4 abgesehen. Die derzeitige Vertragsgestaltung schließt eine kumulative Belastung beider Netzebenen aus. Einer gesetzlichen Festschreibung des Grundsatzes, dass die bloße Bereitstellung der Einrichtungen, die eine Wiedergabe ermöglichen oder bewirken, selbst keine Wiedergabe darstellt, bedarf es ebenfalls nicht. Im Urheberrecht ist stets eine am Einzelfall orientierte Bewertung notwendig, wer Nutzer eines Werkes ist. Das gilt auch für die Frage, wer Kabelweitersender im Sinne des § 20b ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 257/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 31a
Verträge über unbekannte Nutzungsarten

§ 32c
Vergütung für später bekannte Nutzungsarten

§ 51
Zitate

§ 52b
Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven

§ 53a
Kopienversand auf Bestellung

§ 54
Vergütungspflicht

§ 54a
Vergütungshöhe

§ 54b
Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs

§ 54c
Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten

§ 54d
Hinweispflicht

§ 54e
Meldepflicht

§ 54f
Auskunftspflicht

§ 54g
Kontrollbesuch

§ 54h
Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen

§ 137l
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten

Artikel 2
Änderung des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes

§ 13a
Tarife für Geräte und Speichermedien; Transparenz

§ 14e
Aussetzung

§ 17a
Freiwillige Schlichtung

§ 27
Übergangsregelung zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Anlage
(Zu Artikel 1 Nr. 1)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs

II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick

1. Vergütungssystem

2. Privatkopie

3. Sonstige Schranken

4. Unbekannte Nutzungsarten

5. § 20b Kabelweitersendung

6. § 87 Abs. 5

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Kosten und Preise

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

2 Allgemein:

Zu § 54

Zu § 54a

Zu § 54b

Zu § 54c

Zu § 54d

Zu § 54e

Zu § 54f

Zu § 54g

Zu § 54h

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer n

Zu Nummer 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 381/17 PDF-Dokument



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