Drucksache 157/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur grundlegenden Reform des Erneuerbare -Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... Gegen ein verpflichtendes Auktionsverfahren, das nach derzeitiger Auffassung der EU-Generaldirektion Wettbewerb als einzig rechtlich mögliche Alternative zugelassen werden soll und das für die Zeit ab spätestens dem Jahr 2017 als verbindlich vorgesehen ist, bestehen grundsätzliche Bedenken. Ganz konkret überwiegen die Nachteile von Auktionsverfahren für die erneuerbaren Technologien, die in der Fläche realisiert werden. So müssten etwa bei Ausschreibungsverfahren von Windkraft an Land Projektierer Angebotskalkulationen ohne konkretes Vorliegen aller Genehmigungen vornehmen und gegebenenfalls ohne Absicherung durch Vorverträge Angebote einreichen. Sie müssten also das Risiko, bei der Auktion nicht zum Zuge zu kommen, bei der Angebotserstellung einpreisen. Außerdem ist wahrscheinlich, dass für Windkraft an Land nur wenige Großprojektierer überhaupt eine Teilnahme an einem solchen Ausschreibungsverfahren realisieren könnten. Das Verhältnis von den mit der Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verbundenen administrativen Kosten ist für kleinere und lokal begrenzt agierende Unternehmer zu dem zu erzielenden betriebswirtschaftlichen Gewinn viel ungünstiger als für Großprojektierer. Bürgerwindparkprojekte würden damit erschwert, wenn nicht gar vollständig unmöglich gemacht werden.
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