[ Info ] [Aktuell ] [News ] [Bestellung/Preise (PDF)] [BR] [Kataster ] [Support ] [Kontakt ] [Beratersuche ]
Neu

44 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kapitalrichtlinie"


⇒ Schnellwahl ⇒

Drucksache 206/20

... /EU /EU2 ("Eigenkapitalrichtlinie", kurz:



Drucksache 434/1/20

... Der Bundesrat hatte daher die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 anlässlich des Vorschlags der EU-Kommission zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) aufgefordert, sich für regulatorische Erleichterungen für unselbstständige Förderbanken einzusetzen (vgl. BR-Drucksache 38/17(B), Ziffer 9). Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind jedoch - abgesehen von punktuellen Ausnahmen und im Gegensatz zu selbstständigen Förderbanken - keine regulatorischen Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken geschaffen worden.



Drucksache 434/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat hatte daher die Bundesregierung bereits in seiner Stellungnahme vom 31. März 2017 anlässlich des Vorschlags der EU-Kommission zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD V) aufgefordert, sich für regulatorische Erleichterungen für unselbstständige Förderbanken einzusetzen (vgl. BR-Drucksache 38/17(B), Ziffer 9). Im EU-Gesetzgebungsverfahren sind jedoch - abgesehen von punktuellen Ausnahmen und im Gegensatz zu selbstständigen Förderbanken - keine regulatorischen Erleichterungen zugunsten unselbstständiger Förderbanken geschaffen worden.



Drucksache 661/19

... b. Im Rahmen einer hybriden Lösung ist es generell überlegenswert - in Anlehnung an das Verfahren in Frankreich -, die Zentralbank als EU-rechtlich zugelassene Stelle, die Kreditnehmer bewertet (ECAI), nach der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) registrieren zu lassen und die Möglichkeit zu schaffen, ein nationales Ratingverfahren mit einer sicheren Datenverwahrstelle für nicht extern geratete Unternehmen zu etablieren. Vor einer Entscheidung darüber bedarf es aber einer sorgfältigen Kosten-Nutzen-Analyse, bei der die Belange der ungerateten Unternehmen sowie die Vorzüge der bankinternen Scorings gegenüber einem standardisierten Rating ausreichend gewichtet werden.



Drucksache 4/19

... Risikoträgerinnen und Risikoträger i.S. der Institutsvergütungsverordnung (InstVergV) unterliegen auf Grund ihrer Relevanz für die Finanzstabilität bereits besonderen arbeitsrechtlichen Vorgaben. Die Staats- und Regierungschefs der G20-Mitgliedsstaaten haben sich auf dem Gipfel in Pittsburgh 2009 zur Anwendung der vom Rat für Finanzstabilität (FSB) formulierten Grundsätze für solide Vergütungspraxis und der dazugehörigen Durchführungsstandards verpflichtet, die die potenziell schädlichen Auswirkungen schlecht gestalteter Vergütungsstrukturen auf ein solides Risikomanagement und die Eindämmung der Risikobereitschaft natürlicher Personen zum Gegenstand haben. Mit der EU-Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie



Drucksache 67/18

... 1. Die Kommission wird prüfen, ob mit Klima- und anderen Umweltfaktoren verbundene Risiken in die Risikomanagementstrategien der Institute und die potenzielle Feinabstimmung der Kapitalanforderungen von Banken als Teil der Eigenkapitalverordnung und der Eigenkapitalrichtlinie mit einbezogen werden können. Ziel wäre es, solche Faktoren zu berücksichtigen, sofern dies aus der Risikoperspektive heraus gerechtfertigt ist, um die Kohärenz und die Wirksamkeit des Aufsichtsrahmens sowie die Finanzstabilität zu wahren. Jede Neuabstimmung der Kapitalanforderungen auf der Grundlage von Daten und der Bewertung des für die Finanzaufsicht relevanten Risikos von Risikopositionen der Banken müsste sich auf die künftige EU-Taxonomie für nachhaltige Tätigkeiten stützen und mit ihnen im Einklang stehen (siehe Aktion 1).



Drucksache 103/18

... Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu sehr anschwellen - wie es derzeit bei einigen Banken und in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist -, werden die Banken die Möglichkeit haben, diese NPL auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die Aufsichtsbehörden werden ihnen hierfür Leitlinien an die Hand geben und zu diesem Zweck ihre bestehenden bankenspezifischen "Säule-2-Befugnisse" aus der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive - CRD)6 nutzen. Haben sich NPL auf breiter Basis zu einem erheblichen Problem ausgewachsen, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere Maßnahmen im Rahmen der geltenden Beihilfe- und Bankenabwicklungsvorschriften treffen.



Drucksache 38/1/17

... 16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) in Bezug auf das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch keine Verschärfungen der Vorgaben des Baseler Ausschusses vorgenommen werden.



Drucksache 38/17 (Beschluss)

... 16. Er bittet die Bundesregierung weiterhin, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass im Rahmen der Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) in Bezug auf das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch keine Verschärfungen der Vorgaben des Baseler Ausschusses vorgenommen werden.



Drucksache 373/16

... Die Europäische Union sorgt außerdem für größere Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit. Infolge der Finanzkrise wurden strenge Transparenzanforderungen für Banken festgelegt. Gemäß der Eigenkapitalrichtlinie2 müssen Finanzinstitute Schlüsselinformationen über ihre Tätigkeiten, Steuern, Gewinne und öffentlichen Subventionen auf Länderbasis innerhalb und außerhalb der EU offenlegen. Auch in der Rohstoff- und Holzwirtschaft tätige Großunternehmen sind im Rahmen der



Drucksache 22/15

... Diese Regelung erfolgt vor dem Hintergrund der Terminologie in den gesellschaftsrechtlichen EU-Richtlinien. Wenn dort das in einer Hauptversammlung vertretene Kapital gemeint ist, so wird dies ausdrücklich erwähnt, etwa in Artikel 40 Absatz 1 und 2 der Zweiten Richtlinie des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (Kapitalrichtlinie, ABl. L 26 vom 31.01.1977 S. 1), wo von einer Zweidrittelmehrheit des vertretenen gezeichneten Kapitals die Rede ist. In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 der Aktionärsrechterichtlinie ist nicht ausdrücklich erwähnt, dass der Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals am in der Versammlung vertretenen Aktienkapital anzugeben ist. Zudem wäre der Informationsgehalt der Angaben des Anteils des durch die gültigen Stimmen vertretenen Aktienkapitals am in der Versammlung vertretenen Aktienkapital gering, weil sich daraus nur der Anteil der ungültigen Stimmen und der Enthaltungen ergäbe. Die Zahl der Enthaltungen ist jedoch gegebenenfalls bereits nach § 130 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 AktG anzugeben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 22/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26
... [einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz] Übergangsvorschrift zur Aktienrechtsnovelle 2014 vom ... [einsetzen: Tag der Ausfertigung]

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 5
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzmarkstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes

Artikel 8
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzentwurfs

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2894: Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes

1 Zusammenfassung

2 Im Einzelnen

a. Regelungsinhalt

b. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 677/13

... Die Eigenkapitalverordnung (CRR)34 und die Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) 35, die ab dem 1. Januar 2014 gelten, werden die Solvenzregeln für Banken verschärfen, insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalanforderungen bezüglich Beteiligungen an Finanzunternehmen, einschließlich nicht beaufsichtigter Finanzunternehmen.



Drucksache 144/12

... - Mit der Überarbeitung der EU-Eigenkapitalrichtlinie für Banken im Jahr 2009 (der so genannten Eigenkapitalrichtlinie oder "CRD II” )3, die die Mitgliedstaaten bis Oktober 2010 in einzelstaatliches Recht umzusetzen hatten, wurden sowohl die Originatoren als auch die Sponsoren verbriefter Forderungen dazu verpflichtet, einen erheblichen Teil ihrer gezeichneten Risiken zurückzubehalten. Auch die Behandlung von Liquiditätslinien und Kreditengagements gegenüber Verbriefungszweckgesellschaften wurde durch die Richtlinie verschärft. Den früheren Vorschriften zufolge mussten die Banken für die entsprechenden Risiken kein Eigenkapital vorhalten.



Drucksache 356/12

... Im Vorschlag geht es um das Krisenmanagement (Vorbereitung, Sanierung und Abwicklung) aller Kreditinstitute und bestimmter Wertpapierfirmen. Der Anwendungsbereich des Vorschlags entspricht dem der Eigenkapitalrichtlinie13 (CRD), die die Aufsichtsanforderungen für Institute (einschließlich der zu einer Bankengruppe gehörenden Institute) und Wertpapierfirmen harmonisiert. Wertpapierfirmen müssen in den Rahmen einbezogen werden, da ihre Insolvenz - wie der Ausfall von Lehman Brothers gezeigt hat - schwerwiegende Folgen für das System haben kann. Außerdem sollten sich die Befugnisse der Abwicklungsbehörden auch auf Holdinggesellschaften erstrecken, wenn ein



Drucksache 334/12

... Im Juni 2009, orderte der Europäische Rat die Schaffung eines einheitlichen EU-Regelwerks, das für sämtliche Finanzinstitute im Binnenmarkt gültig ist. Ziel dieses einheitlichen Regelwerks ist die Bereitstellung eines einheitlichen Katalogs harmonisierter Aufsichtsregeln, die unionsweit für die Banken gelten und somit die einheitliche Anwendung der Basel-III-Anforderungen in allen Mitgliedstaaten sicherstellen. Hierdurch werden Gesetzeslücken geschlossen und somit ein Beitrag zum wirksameren Funktionieren des Binnenmarktes geleistet. Die Kommission schlägt vor, nationale Optionen und Ermessensspielräume aus der Eigenkapitalrichtlinie zu streichen und eine vollständige Harmonisierung dadurch zu erreichen, dass die Mitgliedstaaten strengere Anforderungen nur anwenden dürfen, wenn diese aus Gründen der Finanzstabilität oder wegen des spezifischen Risikoprofils einer Bank notwendig sind



Drucksache 345/12

... Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (sog. „Eigenkapitalrichtlinie") - KOM (2011)



Drucksache 387/12

... Schließlich analysierte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Ausschüssen der Aufsichtsbehörden (mittlerweile Europäische Aufsichtsbehörden) nationale Sanktionsregelungen und stellte dabei Abweichungen und Schwachpunkte fest, die negative Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts, die Wirksamkeit der Finanzaufsicht und letztlich auf Wettbewerb, Stabilität und Integrität der Finanzmärkte und des Verbraucherschutzes haben könnten. Deshalb schlug die Kommission in ihrer Mitteilung "Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor"2 vom 9. Dezember 2010 die Festlegung gemeinsamer EU-Mindeststandards für bestimmte Schlüsselthemen vor, um die nationalen Sanktionsregelungen besser aufeinander abzustimmen und zu stärken. Die Kommission hat solche gemeinsamen, an die Eigenheiten der einzelnen Branchen angepassten Vorschriften in all ihre aktuellen Vorschläge für sektorale EU-Vorschriften aufgenommen (Eigenkapitalrichtlinie IV, MiFID, Marktmissbrauch-Richtlinie, Transparenz-Richtlinie). Die Ausweitung dieser Arbeiten auf den OGAW-Rahmen ist in diesem Prozess ein natürlicher ergänzender Schritt.



Drucksache 733/11

... Die Kommissionsdienststellen haben im Bereich nationale Optionen und Ermessensspielräume zwischen 2008 und 2011 sechs Sitzungen der Arbeitsgruppe zur Eigenkapitalrichtlinie (CRDWG) abgehalten, deren Mitglieder vom EBC ernannt werden. Zusätzlich haben Untergruppen der CRDWG Arbeiten auf noch fachlicherer Ebene in den Bereichen Liquidität, Eigenkapitaldefinition, Höchstverschuldungsquote und Gegenparteiausfallrisiko durchgeführt.



Drucksache 337/10

... Die in diesem Grünbuch behandelten Ansätze können die zur Konsolidierung des Finanzsystems getroffenen oder ins Auge gefassten rechtlichen Vorkehrungen, insbesondere im Rahmen der Reform der europäischen Aufsichtsstruktur3, der Eigenkapitalrichtlinie4, der Solvency-II-Richtlinie5 für Versicherungsgesellschaften, der OGAW-Neuordnung und der Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM), begleiten und ergänzen.



Drucksache 664/10

... Die Befugnis zum frühzeitigen Eingreifen soll auch weiterhin bei den Finanzaufsichtsbehörden liegen und unter die Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD) 12 fallen.



Drucksache 811/10

... 4. Richtlinie 2006/48/EG (Eigenkapitalrichtlinie), ABl. L 302 vom 17.11.2009; Richtlinie 2004/39/EG (MiFID-Richtlinie), ABl. L 145 vom 30.4.2004; Richtlinie 2003/6/EG (Marktmissbrauchsrichtlinie), ABl. L 96 vom 12.4.2003; Richtlinie



Drucksache 797/09

... Der aktuelle Regulierungsrahmen für die Bankenaufsicht enthält bereits einige Elemente eines Konzepts für frühzeitiges Eingreifen der Aufsichtsbehörden, die über ein bestimmtes Mindestarsenal von Maßnahmen verfügen müssen, um bei einem Zusammenbruch von Kreditinstituten den Anforderungen der einschlägigen Richtlinie gerecht zu werden6. So können die Behörden Kreditinstitute verpflichten, mehr Eigenmittel vorzuhalten als die in der Richtlinie festgelegte Mindestausstattung; sie können die Verstärkung der internen Regelungen, Prozesse, Mechanismen und Strategien verlangen und von den Kreditinstituten fordern, eine spezielle Risikovorsorge zu treffen; sie können den Geschäftsbereich, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Kreditinstituten einschränken und sie können die Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Kreditinstituten verbundenen Risikos verlangen. Diese Maßnahmen lassen die Kontrolle der Institute in den Händen des Managements und stellen nicht notwendigerweise eine wesentliche Einmischung in die Rechte der Aktionäre oder Gläubiger dar. Die unlängst verabschiedeten Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie7 verpflichten die mit der Konsolidierung befassten Aufsichtsbehörden, gemeinsame Bewertungen, außergewöhnliche Maßnahmen, Ausweichpläne und die Kommunikation mit der Öffentlichkeit in Notfällen zu planen und zu koordinieren.



Drucksache 822/09

... • 2006/48/EG und 2006/49/EG: Eigenkapitalrichtlinie



Drucksache 96/09

... ) (Vorschlag für eine Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie),



Drucksache 114/09

... " vom 29. Oktober 2008 erläutert, dass das Regulierungs- und Aufsichtsmodell für den EU-Finanzsektor neu definiert werden muss, insbesondere für große grenzübergreifend tätige Finanzinstitute2. Diesbezüglich laufen derzeit mehrere Initiativen auf EU-Ebene, mit denen die bestehenden Aufsichtsstrukturen erheblich verbessert werden sollen (z.B. die anstehenden Änderungen der Kommissionsbeschlüsse zur Einsetzung der Ausschüsse der Aufsichtsbehörden3 oder die Einführung von Kollegien der Aufsichtsbehörden im Rahmen des Vorschlags zur Überarbeitung der Eigenkapitalrichtlinie4). Diese parallelen Initiativen werden unbeschadet der zukunftsorientierten Überlegungen zur künftigen europäischen Aufsichtsstruktur durchgeführt, die in der am 21. Oktober 2008 von der Kommission eingesetzten hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière5 angestellt werden. In der Kommissionsmitteilung vom 29. Oktober 2008 heißt es, dass die Krise die Notwendigkeit der Koordinierung von Maßnahmen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene zu Tage gebracht hat6. Auch sind in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerungen des G 20-Gipfels von Washington am 15. November 20087 von ausschlaggebender Bedeutung, in denen insbesondere die Notwendigkeit einer verstärkten internationalen Koordinierung unter den Finanzaufsichtsbehörden und für die internationalen Standards hervorgehoben wird, um die Lenkung des internationalen Finanzsystems zu verbessern. Der aktuelle politische Schwung beinhaltet, dass Veränderungen sowohl auf europäischer als auch auf internationaler Ebene möglich sind. Das vorgeschlagene Gemeinschaftsprogramm könnte dazu beitragen und die Unterstützung der EU bei der Umsetzung des in der Erklärung des G 20-Gipfels angekündigten Aktionsplans untermauern.



Drucksache 878/08

... - Nach der Eigenkapitalrichtlinie13 (2006/48/EG) werden die Risikogewichte (und die daraus resultierenden Eigenkapitalanforderungen) der Forderungen von Kreditinstituten und Wertpapierhäusern anhand externer Ratings bestimmt. Ein externes Rating kann zu diesem Zweck nur dann verwendet werden, wenn die externe Ratingagentur ("



Drucksache 732/08

... Früher wurden Zahlungsdienste von Banken angeboten, die unter die EU-Bankenrichtlinien fallen. Diese Richtlinien wurden 2006 geändert und durch die Richtlinien 2006/48/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG)4 sowie 2006/49/EG über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung der Richtlinie 93/6/EWG)5, nachfolgend "Eigenkapitalrichtlinie”, ersetzt. E-Geld kann von (im Rahmen der Eigenkapitalrichtlinie als Zweckgesellschaften geltenden) E-Geld-Instituten ausgegeben werden, die nach der E-Geld-Richtlinie reguliert werden.



Drucksache 431/08

... Die Kommission strebt eine Intensivierung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs in Bezug auf Krisenmanagement und Zuständigkeiten der Herkunfts- und Aufnahmelandbehörden an. Durch die vorgeschlagenen Änderungen der Eigenkapitalrichtlinie ändert sich nichts an der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Herkunfts- und Aufnahmelandbehörden. Vielmehr sollen Effizienz und Wirksamkeit der Aufsicht grenzübergreifend agierender Bankgruppen verbessert werden.



Drucksache 745/08

... " im Juni 2006 mit der Eigenkapitalrichtlinie (CRD) ein neuer Rahmen für die Eigenkapitalvorschriften abgesteckt; er umfasst die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. Übergeordnetes Ziel des vorliegenden Vorschlags ist sicherzustellen, dass die Eigenkapitalrichtlinie in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Die Änderungen umfassen Folgendes:



Drucksache 292/08

... Die beiden Richtlinien über die Wirksamkeit von Abrechnungen und über Finanzsicherheiten sind die Hauptinstrumente der Gemeinschaft in den Bereichen Finanzsicherheiten, Abrechnung und Abwicklung. Die vorgeschlagenen Änderungen befinden sich im Einklang mit den Vorschriften der MiFID und in gewissem Maße auch mit in den Eigenkapitalrichtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG5 enthaltenen spezifischen Bestimmungen über Solvabilitätskoeffizienten. Auch einige Bestimmungen der Richtlinie 2001/24/EG über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten6 und der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren7 sind für Finanzsicherheiten von Bedeutung.



Drucksache 847/08

... Des Weiteren wird in Umsetzung der Deregulierungsmöglichkeiten, die infolge der Änderungen der Richtlinie 77/91/EWG des Rates in Bezug auf die Gründung von Aktiengesellschaften und die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals (im Folgenden: Kapitalrichtlinie) durch die Richtlinie 2006/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 (ABl. EU (Nr.) L 264 S. 32, im Folgenden: Änderungsrichtlinie) eröffnet worden sind, die Sachgründung vereinfacht und auf diese Weise der Verwaltungsaufwand bei den Gesellschaften verringert. Künftig soll insbesondere bei der Einbringung bestimmter Gegenstände auf eine externe Werthaltigkeitsprüfung verzichtet werden können. Eine Regelung zur verdeckten Sacheinlage bei der Aktiengesellschaft enthält der Entwurf noch nicht da hier zunächst die Akzeptanz der für die GmbH in dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 847/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

§ 33a
Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

§ 37a
Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

§ 124
Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen. Vorschläge zur Beschlussfassung.

§ 124a
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

§ 128
Übermittlung der Mitteilungen.

§ 135
Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde

§ 183a
Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

§ 184
Anmeldung des Beschlusses

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 20
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Artikel 3
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 4
Änderung des Umwandlungsgesetzes

§ 321
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Artikel 5
Änderung der Aktionärsforumsverordnung

Artikel 6
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 54
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Artikel 7
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Abschnitt 6
Zuständigkeits-, Straf-, Bußgeld und Schlussvorschriften.

Abschnitt 6
Zuständigkeits-,Straf-,Bußgeld- und Schlussvorschriften.

§ 37
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Artikel 8
Änderung der Prüfungsberichtsverordnung

Artikel 9
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 12
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 13
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 14
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 15
Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 32

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 37

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 38

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu den Nummer n

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Nummern 3 bis 5

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu den Nummern 8 bis 10

Zu Nummer 15

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu den Nummer n

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Anlage 1
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 505: Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) (NKR-Nr. 505)


 
 
 


Drucksache 824/07

... - Klärung und technische Anpassung der Eigenkapitalrichtlinie (einschließlich der Behandlung der Ausfallrisiken im Handelsbuch)



Drucksache 354/07

... Dies ist schon aus europarechtlichen Gründen nicht möglich (Kapitalrichtlinie), wäre aber zudem wegen der – auch für die kleine AG unverändert geltenden – Struktur- und Komplexitätsunterschiede zwischen GmbH und Aktiengesellschaft nicht anzuraten. Zudem soll die Deregulierung der Sacheinlage im Aktienrecht im Rahmen der Umsetzung der durch die Richtlinie 2006/68/EG (ABl. EU L 264 S. 32 ff.) geänderten 2. Gesellschaftsrechtlichen Richtlinie in Angriff genommen werden und wird daher aus dem vorliegenden Entwurf ausgeklammert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 354/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Artikel 2
Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG-Einführungsgesetz – EGGmbHG)

§ 1
Umstellung auf Euro

§ 2
Übergangsvorschriften zum Transparenz- und Publizitätsgesetz

§ 3
Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

Artikel 3
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 7
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 8
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 9
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 10
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 11
Änderung des Anfechtungsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 13
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 14
Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung

Artikel 15
Änderung der Kostenordnung

Artikel 16
Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

Artikel 17
Änderung des Umwandlungsgesetzes

Artikel 18
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Genossenschaftsgesetzes

Artikel 20
Änderung des SCE-Ausführungsgesetzes

Artikel 21
Änderung des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

Artikel 22
Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes

Artikel 23
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 24
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 25
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 50)

Anlage 1
(zu § 2) Muster für den Gesellschaftsvertrag

§ 1
Firma

§ 2
Sitz

§ 3
Gegenstand Gegenstand des Unternehmens 4

§ 4
Stammkapital

§ 5
Geschäftsanteile

§ 6
Vertretung

§ 7
Gründungsaufwand

3 Hinweise:

Anlage 2
(zu § 7) Muster für die Handelsregisteranmeldung

Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 51) Inhaltsübersicht:

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Option ausgestaltet. Es handelt sich dabei nicht um eine gesetzliche Pflicht. Zusätzlicher

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Satz 2 - neu -

Zu Satz 3 - neu -

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Artikel 2

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu den Nummern 1 bis 5

Zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Zu den Nummer n

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Satz 3 - neu -

Zu Satz 4 - neu -

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu den Nummer n

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu den Absätzen 4 und 5

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu § 6

Zu § 6a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummern 5 bis 10

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 16

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu Artikel 17

Zu den Nummern 1 bis 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Nummer 1

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Artikel 25


 
 
 


Drucksache 364/05

... - Sicherstellung, dass die Baseler-Eigenkapitalvereinbarung (in Europa die Eigenkapitalrichtlinie) rechtzeitig und so umgesetzt wird, dass tatsächlich gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Europa und den USA geschaffen werden.



Drucksache 38/17 PDF-Dokument



Drucksache 46/17 PDF-Dokument



Drucksache 47/17 PDF-Dokument



Drucksache 87/17 PDF-Dokument



Drucksache 453/15 PDF-Dokument



Drucksache 534/10 PDF-Dokument



Drucksache 686/17 PDF-Dokument



Drucksache 775/17 PDF-Dokument



Drucksache 776/17 PDF-Dokument



Drucksache 815/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.