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10 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kartierungspflicht"


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Drucksache 265/07

... (2) Die grenzüberschreitende Wirkung von Schädigungen des Bodens kann von den Mitgliedstaaten besser bilateral geregelt werden; die Einführung von EU-Bodenschutzvorschriften würde - vor allem durch überzogene Berichts- und Kartierungspflichten - erhebliche einmalige und dauerhafte Kosten für die Behörden nach sich ziehen.

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Drucksache 265/07




Bemerkungen der Europäischen Kommission zu einer Stellungnahme des Bundesrates KOM 2006 232 - Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Bodenschutz und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG1 Vorschlag und Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Thematische Strategie für den Bodenschutz2

Zusammenfassung der Stellungnahme des Bundesrates

Antwort der Kommission


 
 
 


Drucksache 696/1/06

... 4. - zusätzlicher Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßige Berichts- und Kartierungspflichten in jedem Fall vermieden werden müssen.



Drucksache 696/06 (Beschluss)

... - zusätzlicher Verwaltungsaufwand und unverhältnismäßige Berichts- und Kartierungspflichten in jedem Fall vermieden werden müssen. Der Bundesrat schätzt zudem ein, dass durch die Einführung der EU-Bodenschutzrichtlinie sowohl erhebliche einmalige als auch dauerhafte zusätzliche Personal- und Sachkosten auf die Verwaltungen zukommen, insbesondere auch infolge unverhältnismäßiger Berichts- und Kartierungspflichten;



Drucksache 710/05

... Die inhaltlichen Vorgaben der Verordnung, die nach der Richtlinie erforderlich sind, betreffen insbesondere die Ausarbeitung von Lärmkarten für Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen. Die mit diesen Regelungen verbundene Kostenbelastung ist von den jeweils zuständigen Behörden zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz zur Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie, in dem die grundsätzliche Kartierungspflicht in § 47c normiert wird. Hinsichtlich ausführlicher Schätzungen der Kostenangaben und zu ihrer Erwirtschaftung wird auf die BR-Drs. 610/04, S. 20, 21 verwiesen. Danach werden für die Lärmkartierung in Ballungsräumen schätzungsweise 10.600.000 € bis 17.800.000 € benötigt. Die Kosten für die Kartierung von Hauptverkehrsstraßen werden auf 21.500.000 € bis 41.200.000 € geschätzt. Die Kartierungskosten von bundeseigenen Haupteisenbahnstrecken werden voraussichtlich 7.200.000 € bis 12.700.000 € betragen. Die Kosten zur Kartierung der Großflughäfen werden auf 240.000 € bis 370.000 € geschätzt. Mehrbelastungen von Bundesbehörden werden im jeweiligen Einzelplan im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsansätze (einschließlich Planstellen/Stellen) und den Ansätzen der jeweils geltenden Finanzplanung erwirtschaftet.

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Drucksache 710/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bekanntmachung der zuständigen Behörden

§ 4
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 5
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 6
Berechnungsverfahren

§ 7
Mitteilung über Lärmkarten

§ 8
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 9
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 10
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

II. Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung nach der Umgebungslärmrichtlinie

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie und wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie zur Strategischen Lärmkartierung

2. Umsetzungsbedarf

3. Konzeption der Umsetzung der Strategischen Lärmkartierung in deutsches Recht

4. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

5. Verordnungsermächtigungen

III. Alternativen

IV. Kosten

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zum Anhang Lärmindizes


 
 
 


Drucksache 710/1/05

... die Hauptlärmquellen zu erfassen. Es ist klar, dass die Grenze für die Erstellung einer Lärmkarte dabei nicht durch die seitliche Begrenzung des Verkehrsweges oder die Grenze des Flughafens gegeben ist. Die Umgebungslärmrichtlinie und folglich das Umsetzungsgesetz enthalten keinen Hinweis, ob sonstige gleichartige Lärmquellen im Einwirkungsbereich einer Hauptlärmquelle bei der Lärmkartierung zu berücksichtigen sind. Die Formulierung der Kartierungspflicht in § 47c Abs. 1 BImSchG steht der Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Da dieser Aspekt im Gesetz nicht berührt wird, besteht kein Regelungsbedarf in der Lärmkartierungsverordnung.

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Drucksache 710/1/05




1. Zur Verordnung insgesamt*

... Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ~ Verordnung über die Lärmkartierung - ... BImSchV **

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

§ 3
Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 4
Ausarbeitung von Lärmkarten

§ 5
Berechnungsverfahren

§ 6
Mitteilung über Lärmkarten

§ 7
Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten

§ 8
Inkrafttreten

Anhang zu
§ 2 Nr. 2


 
 
 


Drucksache 710/3/05

... Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Kartierung, Aktionsplanung und ggf. daraus resultierende Standortnachteile für Betreiber dieser Landeplätze zu vermeiden, wird entsprechend der Richtlinienanforderungen die Kartierungspflicht auf Flughäfen begrenzt.



Drucksache 95/05

... Nummer 6 bestimmt den Begriff "sonstige Hauptlärmquelle" mit dem Ziel, für die Strategische Lärmkartierung zum einen die nach der Richtlinie in Ballungsräumen relevanten Lärmquellen zu erfassen und zum anderen eine sinnvolle Abgrenzung für die Kartierungspraxis vorzunehmen. Nach Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie müssen Strategische Lärmkarten für Ballungsräume insbesondere Lärm aus den Bereichen Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flughäfen sowie Industriegelände, einschließlich Häfen, ausweisen. Da es im Zuge einer Strategischen Lärmkartierung nicht um die Erfassung kleiner und kleinster Lärmquellen gehen kann, sondern um die Darstellung der Lärmbelastung aufgrund der hauptsächlichen Lärmquellen, wird hier für die genannten Bereiche eine Abgrenzung vorgenommen, die auch der Örtlichen Lärmkartierung nach dem bisherigen § 47a

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Drucksache 95/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

4

Verordnung

Abschnitt 1
. Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
. Hauptlärmquellen und Ballungsräume

§ 3
Mitteilung des Bestandes

§ 4
Beteiligung der Gemeinden

§ 5
Mitteilung der zuständigen Behörden

Abschnitt 3
. Strategische Lärmkartierung

§ 6
Aufstellung von Strategischen Lärmkarten

§ 7
Überarbeitung von Strategischen Lärmkarten

§ 8
Anforderungen an Strategische Lärmkarten

§ 9
Lärmindizes

§ 10
Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
. Mitteilung und Verbreitung der Strategischen Lärmkarten

§ 11
Mitteilung über Strategische Lärmkarten

§ 12
Verbreitung von Informationen über Strategische Lärmkarten

Abschnitt 5
. Schlussvorschriften

§ 13
Eingangsdaten bestehender Lärmkarten

§ 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14


 
 
 


Drucksache 610/04

... Der Umfang der Strategischen Kartierung und der Arbeitsumfang für die Vollzugsbehörden ist auch davon abhängig, wie weit die Kartierung in Ballungsräumen reichen soll und welche Lärmquellen neben den in der Richtlinie definierten Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen erfasst werden sollen. Nach Anhang IV Nr. 3 der Richtlinie weisen Strategische Lärmkarten für Ballungsräume besonders Lärm aus folgenden Quellen aus: Straßenverkehr. Eisenbahnverkehr, Flughäfen, Industriegelände, einschließlich Häfen. Da es im Hinblick auf die zu erfassenden Straßen, Bahnstrecken und Flughäfen nicht wiederum um Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen gehen kann, für die die Richtlinie ohnehin eine Lärmkartierung vorsieht, kann es bei diesen Lärmquellen nur um eine weitergehende Kartierung gehen. Andernfalls würde die Richtlinie keine eigenständige Kartierungspflicht für Ballungsräume fordern, da bis auf den Bereich der Industrie (einschl. Häfen) keine weiteren Lärmquellen zu betrachten wären. Andernfalls würde auch Anhang VI Nr. 1.5 und 1.6 der Richtlinie keinen Sinn machen, wonach bei den der Europäischen Kommission zu übermittelnden Angaben zu Ballungsräumen der Einfluss von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen auf den Lärmpegel anzugeben ist.

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Drucksache 610/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 47l
Gemeinsame Aufstellungsverfahren mit anderen Fachplänen

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes

II. Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG

1. Zielsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Wesentlicher Inhalt der Umgebungslärmrichtlinie

3. Umsetzungsbedarf

4. Konzeption der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht

5. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

6. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Umsetzung der SUP-Richtlinie 2001/42/EG

IV. Erweiterung des § 32 BImSchG

V. Alternativen

VI. Kosten

1. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Umgebungslärmrichtlinie

2. Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung der SUP-Richtlinie

3. Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung des § 32 BImSchG

B. Zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

§ 47a
Örtliche Lärmkartierung

§ 47b
Strategische Lärmkartierung

§ 47c
Datenerhebung und Datenaustausch

§ 47d
Lärmminderungsplanung für Wohngebiete

§ 47e
Lärmminderungsplanung für die Umgebung von Hauptlärmquellen

§ 47f
Ziele für die Lärmminderungsplanung

§ 47g
Prüfung des Planungserfordernisses

§ 47h
Beteiligung der Öffentlichkeit

§ 47i
Beteiligung der Behörden

§ 47j
Gemeinsame Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

§ 47k
Strategische Umweltprüfung bei Lärmminderungsplänen

§ 471
Gemeinsame Aufstellungsverfahren

§ 47m
Information der Öffentlichkeit

§ 47n
Zuständige Behörden

§ 47o
Sachverständige Stellen

§ 47p
Rechtsverordnungen

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.