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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kinder- und Jugendhilferecht"


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Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/20 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3 Absatz 1, Absatz 2 und § 5 Absatz 2

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu § 4 Absatz 3 - neu -

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 421/20 (Beschluss)

... Das Kinder- und Jugendhilferecht soll auf der Basis des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes (KJSG) weiterentwickelt werden. Entgegen der Zusage des BMFSFJ wurde der Gesetzentwurf nach Abschluss des Beteiligungsprozesses "Mitreden - Mitgestalten" nicht im Frühjahr dieses Jahres vorgelegt. Die im KJSG geplante Verbesserung einer Absenkung des Kostenbeitrags von 75 auf 50 Prozent des bereinigten Einkommens reicht jedoch nicht aus. Es soll betroffenen Jugendlichen daher realistisch ermöglicht werden, durch eigene Initiative und Leistung einen finanziellen Grundstock anzusparen, um nicht nur aktuelle Bedürfnisse (Ferienfreizeiten) zu befriedigen, sondern auch Investitionen, die nachhaltig in ihre Zukunft wirken können (Führerschein) oder auch das Startkapital für die erste eigene Wohnung für die Zeit nach der Kinder- und Jugendhilfe, zu ermöglichen. Für den Fall einer völligen Freistellung wären dann auch weitere Änderungen in den §§ 91, 92 und 94 SGB VIII notwendig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 421/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates: Neuregelung der Kostenheranziehung nach dem SGB VIII


 
 
 


Drucksache 5/1/20

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/20




Zu § 1

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

7. Zu § 1 Absatz 1**

8. Zu § 2

9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*

10. Zu § 5 Absatz 2

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 621/19 (Beschluss)

... X, dass aufgrund eines Vertrauensschutzes oder Fristablaufs eine Betriebserlaubnis unter Umständen nicht zurückgenommen werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen, kann wegen Sinn und Zweck der Betriebserlaubnisprüfung im Kinder- und Jugendhilferecht nicht hingenommen werden. Die Betriebserlaubnis ist nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Behörde wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts die Möglichkeit haben - unbeschadet von Vertrauensschutz- oder Fristenregelungen - die Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben. Hierfür ist eine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht erforderlich. Eine strukturelle Gefährdung durch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit, also die Nichteinhaltung der Erteilungsanforderungen aus Absatz 2, reicht auf der Tatbestandsseite aus. Durch die Neuregelung wird insoweit auch ein Streitstand beendet. Nach teilweiser Auffassung wurde für eine Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Absatz 7 a.F. stets verlangt, dass eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB vorliegen muss und eine strukturelle Gefährdung, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht vorliegen, nicht ausreicht (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 14 f.). Die konkrete Gefährdung setze voraus, dass aufgrund von Tatsachen im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen Schaden nimmt. Diese Auslegung bezieht sich streng auf den Wortlaut des Absatzes 7 a.F., der nun klarstellend geändert wird. Konsequenz dieser Auslegung ist nämlich, dass für die Aufhebung der Betriebserlaubnis eine wesentlich höhere Schwelle besteht als für deren Nichterteilung. Dies ist mit einem wirksamen Schutz der Betroffenen nicht zu vereinbaren. Einer Einrichtung, in der das Wohl der Kinder und Jugendlichen - im Sinne von Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen - nicht gewährleistet ist, mithin eine Betriebserlaubnis schon nicht zu erteilen wäre, muss diese auch entzogen werden können. Die die Aufhebung ermöglichende Rechtswidrigkeit wird konsequent an das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) geknüpft, somit an die mangelnde Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Die Möglichkeit zur Rücknahme nach Satz 2,1. Alternative, gilt freilich nicht uneingeschränkt. Zunächst ist bei einer möglichen Rücknahme nach Absatz 7 Satz 2 Ermessen auszuüben und dabei abzuwägen, ob die strukturelle Gefährdung dazu führt, dass die Betriebserlaubnis aufgehoben werden muss. In diesem Rahmen hat die zuständige Behörde auch zu prüfen, ob als milderes Mittel die Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommt, um dem Betriebserlaubnisinhaber die bei deren Erfüllung dann rechtmäßige Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Regelung sieht also im Hinblick auf die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Vorgehen der zuständigen Behörde vor. Der Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit ist durch den Wortlaut "nicht mehr vorliegen" ebenfalls erfasst. Von dieser Alternative sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen der Verhältnisse umfasst, denen in beiden Fällen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen effektiv begegnet werden können muss. Auch hier ist Ermessen auszuüben und vor einem möglichen Widerruf die Möglichkeit der Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen (siehe die obigen Ausführungen zur anfänglichen Rechtswidrigkeit). Satz 3 stellt klar, dass im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die der (Wieder-)Herstellung der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung dienen sollen (Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2), die Befugnis zur Aufhebung der Betriebserlaubnis aus § 47 Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/19 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Qualifizierung der Heimaufsicht:

Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 621/19

... X, dass aufgrund eines Vertrauensschutzes oder Fristablaufs eine Betriebserlaubnis u.U. nicht zurückgenommen werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen, kann wegen Sinn und Zweck der Betriebserlaubnisprüfung im Kinder- und Jugendhilferecht nicht hingenommen werden. Die Betriebserlaubnis ist nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Behörde wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts die Möglichkeit haben - unbeschadet von Vertrauensschutz- oder Fristenregelungen - die Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben. Hierfür ist eine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht erforderlich. Eine strukturelle Gefährdung durch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit, also die Nichteinhaltung der Erteilungsanforderungen aus Absatz 2, reicht auf der Tatbestandsseite aus. Durch die Neuregelung wird insoweit auch ein Streitstand beendet. Nach teilweiser Auffassung wurde für eine Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Absatz 7 a.F. stets verlangt, dass eine konkrete Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB vorliegen muss und eine strukturelle Gefährdung, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht vorliegen, nicht ausreicht (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 14 f.). Die konkrete Gefährdung setze voraus, dass aufgrund von Tatsachen im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen Schaden nimmt. Diese Auslegung bezieht sich streng auf den Wortlaut des Absatzes 7 a.F., der nun klarstellend geändert wird. Konsequenz dieser Auslegung ist nämlich, dass für die Aufhebung der Betriebserlaubnis eine wesentlich höhere Schwelle besteht als für deren Nichterteilung. Dies ist mit einem wirksamen Schutz der Betroffenen nicht zu vereinbaren. Einer Einrichtung, in der das Wohl der Kinder und Jugendlichen- i.S.d. Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen - nicht gewährleistet ist, mithin eine Betriebserlaubnis schon nicht zu erteilen wäre, muss diese auch entzogen werden können. Die die Aufhebung ermöglichende Rechtswidrigkeit wird konsequent an das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) geknüpft, somit an die mangelnde Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Die Möglichkeit zur Rücknahme nach Satz 2,1. Alternative, gilt freilich nicht uneingeschränkt. Zunächst ist bei einer möglichen Rücknahme nach Absatz 7 Satz 2 Ermessen auszuüben und dabei abzuwägen, ob die strukturelle Gefährdung dazu führt, dass die Betriebserlaubnis aufgehoben werden muss. In diesem Rahmen hat die zuständige Behörde auch zu prüfen, ob als milderes Mittel die Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommt, um dem Betriebserlaubnisinhaber die bei deren Erfüllung dann rechtmäßige Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Regelung sieht also im Hinblick auf die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Vorgehen der zuständigen Behörde vor. Der Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit ist durch den Wortlaut "nicht mehr vorliegen" ebenfalls erfasst. Von dieser Alternative sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen der Verhältnisse umfasst, denen in beiden Fällen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen effektiv begegnet werden können muss. Auch hier ist Ermessen auszuüben und vor einem möglichen Widerruf die Möglichkeit der Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen (s. die obigen Ausführungen zur anfänglichen Rechtswidrigkeit). Satz 3 stellt klar, dass im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die der (Wieder-)Herstellung der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung dienen sollen (Absatz 6 Satz 3 i.V.m. Absatz 4 Satz 2), die Befugnis zur Aufhebung der Betriebserlaubnis aus § 47 Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft

3. Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Nummer 1

Zu Absatz 2

Nummer 2

Zu Absatz 2

Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 473/2/18

... Der Bundesrat stellt fest, dass das neu vorgeschlagene Grenzverfahren (Kapitel V, Artikel 22 des Richtlinienvorschlags) wegen der damit einhergehenden verminderten Schutzgarantien und der vorgesehenen summarischen Prüfung für unbegleitete minderjährige Ausländer nicht geeignet ist. Die Verfahren widersprechen zum einen dem deutschen Kinder- und Jugendhilferecht. Zum anderen muss unterstellt werden, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in der Lage sind, ihre Belange in solch abgekürzten Verfahren ausreichend darzulegen und geltend zu machen. Weiter ist auch nicht ersichtlich, wie im Rahmen eines solchen Verfahrens eine rechtliche Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern sichergestellt werden kann. Die Bundesregierung wird daher aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass die entsprechenden Grenzverfahren nicht auf unbegleitete minderjährige Ausländer angewendet werden.



Drucksache 185/16

... Unbegleitete minderjährige Ausländer fallen unter das Kinder- und Jugendhilferecht. Die Unterbringung, Betreuung und Versorgung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer obliegt den Jugendämtern als örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Die Kosten für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung dieses Personenkreises sind unter bestimmten Voraussetzungen von den Ländern zu erstatten. Für bis zum 31. Oktober 2015 entstandene Kosten wird das erstattungspflichtige Land durch einen Belastungsvergleich durch das Bundesverwaltungsamt ermittelt. Seit dem 1. November 2015 findet eine bundesweite Verteilung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern auf die Länder statt. Für die Erstattung der einschlägigen Kosten ist seitdem das Land zuständig, zu dessen Bereich der örtlich zuständige Träger gehört.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 185/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Erfüllungskosten

F. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 181/15 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Befassung der Monopolkommission mit dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Auffassung, dass eine kosteneffiziente und qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch die öffentliche Hand zu gewährleisten und eine transparente, an den Präferenzen der Leistungsberechtigten orientierte Struktur zu erhalten und weiterzuentwickeln sei, wird geteilt.



Drucksache 181/1/15

... a) Der Bundesrat begrüßt die Befassung der Monopolkommission mit dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Auffassung, dass eine kosteneffiziente und qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch die öffentliche Hand zu gewährleisten und eine transparente, an den Präferenzen der Leistungsberechtigten orientierte Struktur zu erhalten und weiterzuentwickeln sei, wird geteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 181/1/15




Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 443/14

... Mittels einer Änderung des SGB VIII - Kinder- und Jugendhilferecht - werden die besonders belasteten Jugendämter an den Zugangsrouten entlastet. Künftig soll eine Zuweisungsentscheidung auch dann einen Übergang der Zuständigkeit auf ein anderes Jugendamt bewirken, wenn die Inobhutnahme noch nicht abgeschlossen ist oder der unbegleitete Minderjährige nicht um Asyl nachgesucht hat. Damit wären im Kinder- und Jugendhilferecht auch die Voraussetzungen für länderübergreifende Zuständigkeitswechsel bei einer Verteilung geschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 443/14




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen und Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 2
Zitiergebot

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 93/13

... es vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) erlassen worden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird weder die Gesamtkonzeption des Kinder- und Jugendhilferechts neu geregelt, noch verändert der Gesetzgeber das Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII). Das Änderungsprogramm umfasst eine Weiterentwicklung der Vorschriften über die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, Anpassungen in den Regelungen zu den Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche beim Umgang mit umgangsberechtigten Personen sowie punktuelle Konkretisierungen und Klarstellungen vor allem in den Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik und zur Förderung der Jugendarbeit durch den Bund ohne wesentlichen materiellrechtlichen Gehalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund:

Für die Länder:

Für die Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes

1. Vereinfachung der Kostenbeteiligung junger Menschen und ihrer Eltern in der Kinder- und Jugendhilfe

2. Klarstellung zur Förderung der Jugendarbeit der Jugendorganisationen der politischen Parteien durch den Bund

3. Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe

4. Anpassung der Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die Einführung des Rechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang

5. Verlängerung der Befristung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Für den Bund

bb Für die Länder

cc Für die Kommunen

3. Weitere Kosten

aa Für den Bund

bb Für die Länder

cc Für die Kommunen

V. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2393: Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

a Erfüllungsaufwand für Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bund:

Für die Länder:

Für die Kommunen:


 
 
 


Drucksache 661/10

... Der anerkannte Bedarf umfasst bis zum Höchstbetrag von monatlich 10 Euro die Aufwendungen, die durch Musikunterricht, außerschulischer Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, die Jugendarbeit, vergleichbare Kurse kultureller Bildung oder die Teilnahme an Freizeiten entstehen. Dieser in § 34 Absatz 6 aufgeführte Katalog ist abschließend. Er orientiert sich an den Inhalten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts. Fahrtkosten gehören deshalb nicht zu den anerkannten Bedarfen. Das mit dem anerkannten Bedarf zur Verfügung gestellte monatliche Budget reicht regelmäßig noch aus, auch andere Aktivitäten zur gesellschaftlichen Teilhabe in Anspruch zu nehmen, so etwa Musikunterricht in Musik- und Volkshochschulen. Als Anbieter kommen aber auch Privatpersonen in Betracht, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Unter die vergleichbaren Kurse der kulturellen Bildung fallen insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Diese sind wichtig, um Kindern und Jugendlichen gerade im Zeitalter medialer Vielfalt einen aufgeklärten Umgang mit Medien zu ermöglichen. Sie umfassen insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf pädagogisch wertvolle Kinoprojekte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 295/08

... Im Rahmen des KICK wurde in § 93 ein eigenständiger Einkommensbegriff für das Kinder- und Jugendhilferecht definiert und damit die Verweisung auf den Einkommensbegriff des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

§ 24
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 24a
Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebots für Kinder unter drei Jahren

Artikel 2
Änderungen des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 3
Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Überprüfung der Mittelverwendung

§ 3
Verwaltungsvereinbarung

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Ziele des Gesetzes

1. Änderungsprogramm

2. Ausbau der Tagesbetreuung

3. Föderalismusreform

4. Klarstellungen und redaktionelle Änderungen

5. Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung Artikel 2 und 3

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gender-Mainstreaming

1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Eltern

2. Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jugendhilfe

IV. Kosten

1. Der Gesetzentwurf hat folgende Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:

a. Für den Bund:

b. Für die Länder:

2. Sonstige Kosten

3. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

C. Finanzieller Teil

I. Ausbau der Tagesbetreuung

1. Ausgangslage

2. Zu den einzelnen Positionen

a Betriebskosten:

aa Bruttobetriebskosten für einen Platz in der Kindertagespflege:

bb Bruttobetriebskosten für einen Platz in einer Tageseinrichtung:

cc Abzüge:

b Investitionskosten:

3. Verteilung der Kosten auf Bund und die Länder:

a Kosten des Bundes

b Kosten der Länder:

II. Sonstige Kostenpositionen

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 500: Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege


 
 
 


Drucksache 295/1/08

... Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist der Bund bei Fortgeltung von § 69 Abs. 1 SGB VIII auch rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz das Kinder- und Jugendhilferecht - wie vorgesehen - materiell weiterzuentwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe b § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 24a SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 24a Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII

9. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII und Nr. 27 § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII

10. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 74a Satz 1a SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 90 Abs. 1 Satz 3 - neu - SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe c SGB VIII

13. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 101 Abs. 2 Nr. 10 und 11 SGB VIII

14. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 101 Abs. 2 Nr. 10 SGB VIII

15. Zu Artikel 1 Nr. 28 - neu - § 103 Abs. 1 Satz 2 - neu - SGB VIII

16. Zu Artikel 1 Nr. 28* - neu - § 103 Abs. 3 - neu - SGB VIII

17. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4a - neu - § 3 Nr. 57a - neu - und § 10 Abs.4 Satz 2 - neu - EStG

Artikel 4a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

18. Zu Artikel 4a *- neu - § 12 - neu - AdVermiG

Artikel 4a
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

19. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 295/08 (Beschluss)

... Entgegen den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ist der Bund bei Fortgeltung von § 69 Abs. 1 SGB VIII auch rechtlich nicht daran gehindert, im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz das Kinder- und Jugendhilferecht - wie vorgesehen - materiell weiterzuentwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/08 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 16 Abs. 4 Satz 2 - neu - SGB VIII

2. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII

3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c § 23 Abs. 2a Satz 2 und 3 SGB VIII

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 24 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII

5. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB VIII

6. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 24a SGB VIII

7. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 69 Abs. 1, 2, 5 und 6 SGB VIII und Nr. 27 § 102 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII

8. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 74a Satz 1a SGB VIII

9. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII

10. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b § 99 Abs. 7 Nr. 3 Buchstabe c SGB VIII

11. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 101 Abs. 2 Nr. 10 und 11 SGB VIII

12. Zu Artikel 1 Nr. 28 - neu - § 103 Abs. 1 Satz 2 und

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4a - neu - § 3 Nr. 57a - neu - und § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG

Artikel 4a
Änderung des Einkommensteuergesetzes

14. Zu der Inhaltsübersicht und Artikel 4b - neu - § 12 AdVermiG

Artikel 4b
Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes

15. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 550/07

... Der Entwurf hat das Ziel, den Schutz gefährdeter Kinder zu verbessern. Effektiver Kindesschutz setzt voraus, dass Familiengerichte und Jugendämter ihre jeweiligen Aufgaben im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft wahrnehmen und das Bewusstsein für die jeweiligen Rollen schärfen. Durch eine entsprechende Ausgestaltung der materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften zum familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren soll eine bessere Unterstützung des kinder- und jugendhilferechtlichen Hilfesystems erreicht werden. Da Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen oder misshandeln, häufig unter extremer Überforderung leiden und daher auch bei der Inanspruchnahme notwendiger Hilfen nachlässig sind, sollen die Änderungen es ermöglichen, die Eltern stärker in die Pflicht zu nehmen. In diesem Sinn sieht der Entwurf verschiedene Änderungen vor die eine frühzeitige Anrufung des Familiengerichts und ein frühes, aber ggf. niedrigschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht fördern sollen. Insbesondere sollen Möglichkeiten geschaffen werden, frühzeitiger und stärker auf die Eltern einzuwirken, um diese anzuhalten, notwendige öffentliche Hilfen zur Wiederherstellung ihrer Elternkompetenz in Anspruch zu nehmen.



Drucksache 374/07

... 1. Kein Zweifel kann daran bestehen, dass es aus Gründen des Gesundheitsschutzes sinnvoll ist, möglichst alle Eltern über das Kinderfrüherkennungsprogramm zu informieren, über Ziel und Zweck der einzelnen Untersuchungen aufzuklären und sie zur Teilnahme zu motivieren. Auch die Kostenträger haben ein großes Interesse daran, dass die Untersuchungen möglichst von allen Kindern wahrgenommen werden. Daher laden viele gesetzliche und auch private Krankenkassen bereits heute ihre Versicherten zu den einzelnen Untersuchungen ein. Die im Zentrum dieser Entschließung des Bundesrates stehende Frage, wie die Teilnahmeraten an Früherkennungsuntersuchungen gesteigert und die Informationen über Nicht-Teilnahme als mögliches Indiz für unzureichende Fürsorge der Eltern nutzbar gemacht werden können, darf nicht von der Tatsache ablenken, dass im Kampf gegen Kindesvernachlässigung und - misshandlung primär- und sekundärpräventive Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe und des öffentlichen Gesundheitsdienstes durch aufsuchende Hilfen und die gezielte Förderung von Risikofamilien vorrangig sind. Hier müssen Bund, Länder und Kommunen ihrer jeweiligen Verantwortung nachkommen. Die in letzter Zeit bekannt gewordenen gravierenden Fälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung zeigen insbesondere Probleme bei der Umsetzung einschlägiger kinder- und jugendhilferechtlicher Regelungen in behördlich bereits bekannten Verdachtsfällen.



Drucksache 462/1/06

... Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleistungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt, die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt werden (z.B. bei Maßnahmen der Heilbehandlung). Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleistungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen den Sachleistungen vergleichbare Leistungen. In diesem weiten Verständnis sind auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht umfasst. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/1/06




I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz vgl. Art. 15 - Lastentragungsgesetz - des Föderalismusreform-Begleitgesetzes :

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 180/06

... Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen vom Begriff der Sachleistung als vergleichbare Leistungen umfasst. In diesem weiten Verständnis schließt das Merkmal der Sachleistungen auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht ein. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/06




Entschließung

3 I.

3 II.

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG - Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG - Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG - überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG - neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG - EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten Verursacherprinzip

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG - Ausschluss Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG - Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:


 
 
 


Drucksache 296/06

... Besonders wichtig ist es, neben dem Kinder- und Jugendhilferecht und dem Jugendstrafrecht auch im Familienrecht ein wirksames und abgestuftes Instrumentarium zur Verfügung zu haben, das es dem Familienrichter ermöglicht mit seiner Autorität auf die betroffenen Kinder und Jugendlichen, aber auch auf ihre oftmals überforderten Eltern einzuwirken und ihnen auf diesem Wege die im Einzelfall erforderliche Hilfestellung zu geben oder sie dorthin zu leiten. Dieses Instrumentarium muss verdeutlicht und verstärkt werden und auch tatsächlich zum Einsatz kommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 296/06




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Das Instrumentarium des Entwurfs

II. Vermutung einer Kindeswohlgefährdung im Falle schwerer wiederholter Delinquenz oder Suchtmittelabhängigkeit

III. Begutachtung bei freiheitsentziehender Unterbringung gemäß § 1631b BGB

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

§ 1666
Abs. 5 BGB

§ 1666
Abs. 6 BGB

§ 1666
Abs. 7 BGB

Zu Artikel 2


Ergänzende Texte:

§ 1666
BGB

§ 1631
BGB

§ 45
JGG

§ 47
JGG


 
 
 


Drucksache 462/06 (Beschluss)

... Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleistungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt, die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt werden (z.B. bei Maßnahmen der Heilbehandlung). Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleistungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen den Sachleistungen vergleichbare Leistungen. In diesem weiten Verständnis sind auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht umfasst. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 178/06

... Im Bereich der Sozialversicherung wird von Sachleistungen gesprochen, wenn es sich um Leistungen handelt, die dem Empfänger in Form von Diensten gewährt werden (z.B. bei Maßnahmen der Heilbehandlung). Im Bereich des Sozialgesetzbuches werden Geld-, Sach- und Dienstleistungen unter dem Begriff der Sozialleistungen zusammengefasst. Nach der oben eingeführten Interpretation sind diese Dienstleistungen vom Begriff der Sachleistung als vergleichbare Leistungen umfasst. In diesem weiten Verständnis schließt das Merkmal der Sachleistungen auch die Regelungen zur Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Kinder- und Jugendhilferecht ein. Die Bereitstellung von Tagesbetreuungsplätzen beinhaltet ein Bündel von staatlichen Sach- und vergleichbaren Dienstleistungen, wie Räumlichkeiten und deren Ausstattung sowie die Betreuungs- bzw. Erziehungsleistung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 125b

Zu Artikel 125c

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 143c

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 133/1/05

... Der Bundesrat stellt fest, dass die im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland von der Bundesregierung gemachten Vorschläge zum Kinder- und Jugendhilferecht bloße Absichtserklärungen ohne finanzielle Auswirkungen für den eigenen Haushalt darstellen.


 
 
 


Drucksache 133/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass die im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland von der Bundesregierung gemachten Vorschläge zum Kinder- und Jugendhilferecht bloße Absichtserklärungen ohne finanzielle Auswirkungen für den eigenen Haushalt darstellen.



Drucksache 586/04

Reform des Kinder- und Jugendhilferechts war die rechtliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 504/04 (Beschluss)

... Um sich anbahnenden gesamtgesellschaftlich bedenklichen Entwicklungen wirksam entgegentreten zu können, soll daher eine eindeutige und damit stärkere Verankerung des Integrationsgedankens im Kinder- und Jugendhilferecht erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 504/04 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 314/17 PDF-Dokument



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.