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27 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kinder- und Jugendhilferechts"


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Drucksache 621/19 (Beschluss)

... X, dass aufgrund eines Vertrauensschutzes oder Fristablaufs eine Betriebserlaubnis unter Umständen nicht zurückgenommen werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen, kann wegen Sinn und Zweck der Betriebserlaubnisprüfung im Kinder- und Jugendhilferecht nicht hingenommen werden. Die Betriebserlaubnis ist nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Behörde wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts die Möglichkeit haben - unbeschadet von Vertrauensschutz- oder Fristenregelungen - die Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben. Hierfür ist eine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht erforderlich. Eine strukturelle Gefährdung durch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit, also die Nichteinhaltung der Erteilungsanforderungen aus Absatz 2, reicht auf der Tatbestandsseite aus. Durch die Neuregelung wird insoweit auch ein Streitstand beendet. Nach teilweiser Auffassung wurde für eine Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Absatz 7 a.F. stets verlangt, dass eine konkrete Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB vorliegen muss und eine strukturelle Gefährdung, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht vorliegen, nicht ausreicht (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 14 f.). Die konkrete Gefährdung setze voraus, dass aufgrund von Tatsachen im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen Schaden nimmt. Diese Auslegung bezieht sich streng auf den Wortlaut des Absatzes 7 a.F., der nun klarstellend geändert wird. Konsequenz dieser Auslegung ist nämlich, dass für die Aufhebung der Betriebserlaubnis eine wesentlich höhere Schwelle besteht als für deren Nichterteilung. Dies ist mit einem wirksamen Schutz der Betroffenen nicht zu vereinbaren. Einer Einrichtung, in der das Wohl der Kinder und Jugendlichen - im Sinne von Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen - nicht gewährleistet ist, mithin eine Betriebserlaubnis schon nicht zu erteilen wäre, muss diese auch entzogen werden können. Die die Aufhebung ermöglichende Rechtswidrigkeit wird konsequent an das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) geknüpft, somit an die mangelnde Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Die Möglichkeit zur Rücknahme nach Satz 2,1. Alternative, gilt freilich nicht uneingeschränkt. Zunächst ist bei einer möglichen Rücknahme nach Absatz 7 Satz 2 Ermessen auszuüben und dabei abzuwägen, ob die strukturelle Gefährdung dazu führt, dass die Betriebserlaubnis aufgehoben werden muss. In diesem Rahmen hat die zuständige Behörde auch zu prüfen, ob als milderes Mittel die Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommt, um dem Betriebserlaubnisinhaber die bei deren Erfüllung dann rechtmäßige Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Regelung sieht also im Hinblick auf die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Vorgehen der zuständigen Behörde vor. Der Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit ist durch den Wortlaut "nicht mehr vorliegen" ebenfalls erfasst. Von dieser Alternative sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen der Verhältnisse umfasst, denen in beiden Fällen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen effektiv begegnet werden können muss. Auch hier ist Ermessen auszuüben und vor einem möglichen Widerruf die Möglichkeit der Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen (siehe die obigen Ausführungen zur anfänglichen Rechtswidrigkeit). Satz 3 stellt klar, dass im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die der (Wieder-)Herstellung der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung dienen sollen (Absatz 6 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2), die Befugnis zur Aufhebung der Betriebserlaubnis aus § 47 Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/19 (Beschluss)




B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Qualifizierung der Heimaufsicht:

Qualifizierung der Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 621/19

... X, dass aufgrund eines Vertrauensschutzes oder Fristablaufs eine Betriebserlaubnis u.U. nicht zurückgenommen werden kann, obwohl die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vorliegen, kann wegen Sinn und Zweck der Betriebserlaubnisprüfung im Kinder- und Jugendhilferecht nicht hingenommen werden. Die Betriebserlaubnis ist nach Absatz 2 Satz 1 zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, muss die Behörde wegen des hohen Rangs des gefährdeten Rechtsguts die Möglichkeit haben - unbeschadet von Vertrauensschutz- oder Fristenregelungen - die Betriebserlaubnis nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens aufzuheben. Hierfür ist eine konkrete Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen in der Einrichtung nicht erforderlich. Eine strukturelle Gefährdung durch das Vorliegen der Rechtswidrigkeit, also die Nichteinhaltung der Erteilungsanforderungen aus Absatz 2, reicht auf der Tatbestandsseite aus. Durch die Neuregelung wird insoweit auch ein Streitstand beendet. Nach teilweiser Auffassung wurde für eine Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Absatz 7 a.F. stets verlangt, dass eine konkrete Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB vorliegen muss und eine strukturelle Gefährdung, die sich daraus ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht vorliegen, nicht ausreicht (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 4 Bs 248/12 -, juris, Rn. 14 f.). Die konkrete Gefährdung setze voraus, dass aufgrund von Tatsachen im Einzelfall eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl der Kinder oder Jugendlichen Schaden nimmt. Diese Auslegung bezieht sich streng auf den Wortlaut des Absatzes 7 a.F., der nun klarstellend geändert wird. Konsequenz dieser Auslegung ist nämlich, dass für die Aufhebung der Betriebserlaubnis eine wesentlich höhere Schwelle besteht als für deren Nichterteilung. Dies ist mit einem wirksamen Schutz der Betroffenen nicht zu vereinbaren. Einer Einrichtung, in der das Wohl der Kinder und Jugendlichen- i.S.d. Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen - nicht gewährleistet ist, mithin eine Betriebserlaubnis schon nicht zu erteilen wäre, muss diese auch entzogen werden können. Die die Aufhebung ermöglichende Rechtswidrigkeit wird konsequent an das Nichtvorliegen der Erteilungsvoraussetzungen (Absatz 2 Satz 1) geknüpft, somit an die mangelnde Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung. Die Möglichkeit zur Rücknahme nach Satz 2,1. Alternative, gilt freilich nicht uneingeschränkt. Zunächst ist bei einer möglichen Rücknahme nach Absatz 7 Satz 2 Ermessen auszuüben und dabei abzuwägen, ob die strukturelle Gefährdung dazu führt, dass die Betriebserlaubnis aufgehoben werden muss. In diesem Rahmen hat die zuständige Behörde auch zu prüfen, ob als milderes Mittel die Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 in Betracht kommt, um dem Betriebserlaubnisinhaber die bei deren Erfüllung dann rechtmäßige Ausübung seiner Tätigkeit zu ermöglichen. Die Regelung sieht also im Hinblick auf die Rechtsposition des Erlaubnisinhabers ein auch im Einzelfall verhältnismäßiges Vorgehen der zuständigen Behörde vor. Der Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit ist durch den Wortlaut "nicht mehr vorliegen" ebenfalls erfasst. Von dieser Alternative sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Änderungen der Verhältnisse umfasst, denen in beiden Fällen zum Schutz der Kinder und Jugendlichen effektiv begegnet werden können muss. Auch hier ist Ermessen auszuüben und vor einem möglichen Widerruf die Möglichkeit der Auflagenerteilung nach Absatz 4 Satz 2 zu berücksichtigen (s. die obigen Ausführungen zur anfänglichen Rechtswidrigkeit). Satz 3 stellt klar, dass im Fall der Nichterfüllung von Auflagen, die der (Wieder-)Herstellung der Gewährleistung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung dienen sollen (Absatz 6 Satz 3 i.V.m. Absatz 4 Satz 2), die Befugnis zur Aufhebung der Betriebserlaubnis aus § 47 Absatz 1 Nummer 2

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 621/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft

3. Erfüllungskosten der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1

§ 36b
Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen

§ 45a
Einrichtung

§ 46
Prüfung

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Nummer 1

Zu Absatz 2

Nummer 2

Zu Absatz 2

Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 181/15 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt die Befassung der Monopolkommission mit dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Auffassung, dass eine kosteneffiziente und qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch die öffentliche Hand zu gewährleisten und eine transparente, an den Präferenzen der Leistungsberechtigten orientierte Struktur zu erhalten und weiterzuentwickeln sei, wird geteilt.



Drucksache 181/1/15

... a) Der Bundesrat begrüßt die Befassung der Monopolkommission mit dem Bereich des Kinder- und Jugendhilferechts. Die Auffassung, dass eine kosteneffiziente und qualitativ hochwertige Leistungserbringung im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe durch die öffentliche Hand zu gewährleisten und eine transparente, an den Präferenzen der Leistungsberechtigten orientierte Struktur zu erhalten und weiterzuentwickeln sei, wird geteilt.

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Drucksache 181/1/15




Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f


 
 
 


Drucksache 93/13

... es vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) erlassen worden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird weder die Gesamtkonzeption des Kinder- und Jugendhilferechts neu geregelt, noch verändert der Gesetzgeber das Aufgabenspektrum der öffentlichen Jugendhilfe (§ 2 SGB VIII). Das Änderungsprogramm umfasst eine Weiterentwicklung der Vorschriften über die Heranziehung leistungsbegünstigter Personen zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfe, Anpassungen in den Regelungen zu den Unterstützungsleistungen für Kinder und Jugendliche beim Umgang mit umgangsberechtigten Personen sowie punktuelle Konkretisierungen und Klarstellungen vor allem in den Regelungen zur Kinder- und Jugendhilfestatistik und zur Förderung der Jugendarbeit durch den Bund ohne wesentlichen materiellrechtlichen Gehalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 93/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Für den Bund:

Für die Länder:

Für die Kommunen:

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Notwendigkeit und Zielsetzung des Gesetzes

1. Vereinfachung der Kostenbeteiligung junger Menschen und ihrer Eltern in der Kinder- und Jugendhilfe

2. Klarstellung zur Förderung der Jugendarbeit der Jugendorganisationen der politischen Parteien durch den Bund

3. Verbesserung der Datenlage in der Kinder- und Jugendhilfe

4. Anpassung der Unterstützungsleistungen der Kinder- und Jugendhilfe an die Einführung des Rechts des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters auf Umgang

5. Verlängerung der Befristung der Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Für den Bund

bb Für die Länder

cc Für die Kommunen

3. Weitere Kosten

aa Für den Bund

bb Für die Länder

cc Für die Kommunen

V. Nachhaltigkeitsaspekte

VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe dd

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2393: Entwurf eines Gesetzes zur Verwaltungsvereinfachung in der Kinder- und Jugendhilfe

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

a Erfüllungsaufwand für Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für den Bund:

Für die Länder:

Für die Kommunen:


 
 
 


Drucksache 661/10

... Der anerkannte Bedarf umfasst bis zum Höchstbetrag von monatlich 10 Euro die Aufwendungen, die durch Musikunterricht, außerschulischer Jugendbildung, Jugendarbeit in Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, die Jugendarbeit, vergleichbare Kurse kultureller Bildung oder die Teilnahme an Freizeiten entstehen. Dieser in § 34 Absatz 6 aufgeführte Katalog ist abschließend. Er orientiert sich an den Inhalten der Jugendarbeit des Kinder- und Jugendhilferechts. Fahrtkosten gehören deshalb nicht zu den anerkannten Bedarfen. Das mit dem anerkannten Bedarf zur Verfügung gestellte monatliche Budget reicht regelmäßig noch aus, auch andere Aktivitäten zur gesellschaftlichen Teilhabe in Anspruch zu nehmen, so etwa Musikunterricht in Musik- und Volkshochschulen. Als Anbieter kommen aber auch Privatpersonen in Betracht, die über entsprechende Qualifikationen verfügen. Unter die vergleichbaren Kurse der kulturellen Bildung fallen insbesondere die Angebote von Volkshochschulen, Theaterworkshops und vergleichbare Gemeinschaftsveranstaltungen ebenso wie museumspädagogische Angebote und Aktivitäten zur Stärkung der Medienkompetenz. Diese sind wichtig, um Kindern und Jugendlichen gerade im Zeitalter medialer Vielfalt einen aufgeklärten Umgang mit Medien zu ermöglichen. Sie umfassen insbesondere alle Aspekte der Medienkritik, Medienkunde, Mediennutzung und Mediengestaltung. Sie bezieht sich sowohl auf Bücher, Zeitschriften, Internet, Hörfunk und Fernsehen als auch auf pädagogisch wertvolle Kinoprojekte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 661/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1 Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG)

§ 1
Grundsatz

§ 2
Bestimmung der Referenzhaushalte

§ 3
Abgrenzung der Referenzhaushalte

§ 4
Abgrenzung untere Einkommensschichten

§ 5
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte

§ 6
Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte

§ 7
Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben

§ 8
Regelbedarfsstufen

§ 9
Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Artikel 2
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

§ 4
Leistungsformen

§ 10
Zumutbarkeit

§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11a
Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

§ 11b
Absetzbeträge

Abschnitt 2
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Unterabschnitt 1
Leistungsanspruch

§ 19
Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

Unterabschnitt 2
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld

§ 20
Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 21
Mehrbedarfe

§ 22
Bedarfe für Unterkunft und Heizung

§ 22a
Satzungsermächtigung

§ 22b
Inhalt der Satzung

§ 22c
Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung

§ 23
Besonderheiten beim Sozialgeld

Unterabschnitt 3
Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen

§ 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

§ 25
Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung

§ 26
Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen

§ 27
Leistungen für Auszubildende

Unterabschnitt 4
Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 28
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 29
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 30
Gültigkeit und Abrechnung der Gutscheine

§ 30a
Erbringung der Leistungen durch Kostenübernahmeerklärung

Unterabschnitt 5
Sanktionen

§ 31
Pflichtverletzungen

§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen

§ 31b
Beginn und Dauer der Minderung

§ 32
Meldeversäumnisse

Unterabschnitt 6
Verpflichtungen Anderer

§ 33
Übergang von Ansprüchen

§ 34
Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten

§ 34a
Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen

§ 34b
Ersatzansprüche nach sonstigen Vorschriften

§ 35
Erbenhaftung

Abschnitt 1
Zuständigkeit und Verfahren

§ 36
Örtliche Zuständigkeit

§ 36a
Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus

§ 37
Antragserfordernis

§ 38
Vertretung der Bedarfsgemeinschaft

§ 39
Sofortige Vollziehbarkeit

§ 40
Anwendung von Verfahrensvorschriften

§ 41
Berechnung der Leistungen

§ 42
Auszahlung der Geldleistungen

§ 42a
Darlehen

§ 43
Aufrechnung

§ 43a
Verteilung von Teilzahlungen

§ 44
Veränderung von Ansprüchen

§ 44d
Geschäftsführerin, Geschäftsführer.

§ 77
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Erster Abschnitt

§ 27
Leistungsberechtigte

§ 27a
Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze

§ 27b
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen

§ 28
Ermittlung der Regelbedarfe

§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen

§ 29
Festsetzung und Fortschreibung der Regelsätze

Dritter Abschnitt

§ 34
Bedarfe für Bildung und Teilhabe

§ 34a
Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Vierter Abschnitt

§ 35
Unterkunft und Heizung

§ 35a
Satzung

§ 36
Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft

§ 39
Vermutung der Bedarfsdeckung

§ 40
Verordnungsermächtigung

§ 42
Umfang der Leistungen

§ 116a
Rücknahme von Verwaltungsakten

§ 131
Übergangsregelung zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe

§ 134
Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen 4 bis 6

§ 136
Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten

Anlage zu
§ 28 Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 55a

Artikel 5
Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Artikel 6
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7
Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Verordnung

§ 5a
Beträge für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit

Artikel 8
Änderung der Einstiegsgeld-Verordnung

Artikel 9 Änderung der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 11
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 12
Weitere Folgeänderungen

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

II. Notwendigkeit des Gesetzes

III. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Förderung von Kindern und Jugendlichen

2. Verfassungskonforme Ermittlung der Regelbedarfe

3. Transparente Gestaltung der Regelung der Kosten für Unterkunft und Heizung

4. Neugestaltung der Erwerbstätigenfreibeträge

5. Praxisgerechte und vereinfachte Gestaltung der Sanktionstatbestände

6. Redaktionelle Änderungen und Klarstellungen

7. Änderungen im Bundeskindergeldgesetz

8. Änderung der Zivilprozessordnung

9. Nachhaltigkeit

IV. Gleichstellungspolitische Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Ermittlung der Regelbedarfe

2. Leistungen für Bildung und Teilhabe

3. Weitere Leistungsänderungen

4. Vollzugsaufwand

VI. Sonstige Kosten

VII. Bürokratiekosten

1. Zahlung der Leistungen für Unterkunft und Heizung direkt an den Vermieter

2. Bekanntmachung einer kommunalen Satzung

3. Nachweis über die zweckentsprechende Verwendung eines Gutscheins

4. Information an Darlehensnehmer über Aufrechnung

5. Nachweis über die Inanspruchnahme einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 1.1 Auftrag an den Gesetzgeber

1.2 Verfassungsrechtliche Anforderungen

1.3 Verfassungsrechtliche Vorgaben für die Ermittlungsmethode

2. Statistikmodell auf der Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2.1 Einkommens- und Verbrauchsstichprobe

2.2 Statistikmodell

3. Sonderauswertungen der EVS 2008

4.1 Einpersonenhaushalte

4.2 Familienhaushalte

4.2.1 Verteilungsschlüssel

a Verteilungsschlüssel auf Grundlage von Gutachten

b Verteilung nach Köpfen pK

c Verteilung nach neuer OECD-Skala O

d Verteilung allein auf Erwachsene und Kinder E und K

4.2.2 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für unter 6jährige Kinder:

4.2.3 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren

4.2.4 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren

5. Begründung der Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu § 11b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 5

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Absatz 8

Absatz 9

Zu § 22a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 22c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 30a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Vorbemerkung zu den §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 31a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 31b

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 34b

Zu § 35

Zu Nummer 32

Zu § 36

Zu § 36a

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 4

Zu den Absätzen 5 und 6

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 42

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 43a

Zu § 44

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu § 27

Zu § 27a

Zu § 27b

Zu § 28

Zu § 28a

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 34a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 13

Zu § 35

Zu § 35a

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zur neuen Nummer 3

Zur neuen Nummer 4

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 5

Zu Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 13


 
 
 


Drucksache 133/1/05

... Der Bundesrat stellt fest, dass die im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland von der Bundesregierung gemachten Vorschläge zum Kinder- und Jugendhilferecht bloße Absichtserklärungen ohne finanzielle Auswirkungen für den eigenen Haushalt darstellen.


 
 
 


Drucksache 133/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat stellt fest, dass die im Nationalen Aktionsplan für ein kindergerechtes Deutschland von der Bundesregierung gemachten Vorschläge zum Kinder- und Jugendhilferecht bloße Absichtserklärungen ohne finanzielle Auswirkungen für den eigenen Haushalt darstellen.



Drucksache 586/04

Reform des Kinder- und Jugendhilferechts war die rechtliche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 586/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Artikel 1
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes

Artikel 4
Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 314/17 PDF-Dokument



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Informationssystem - umwelt-online
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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.