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"Klassenstärke"


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Drucksache 582/07 (Beschluss)

... Im Hinblick auf die Vorgaben des Dreistufentests, wonach durch eine Schrankenregelung die normale Verwertung eines Werks nicht beeinträchtigt werden darf, steht die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Schulbuchverlage bei der Ausgestaltung der Schranke außer Frage. Das klassensatzweise Kopieren ganzer Schulbücher oder großer Teile davon ist allerdings bereits nach geltendem Recht nicht zulässig. Andererseits ist die Fertigung einzelner Kopien in Klassenstärke für Unterricht und Prüfungen notwendig und nicht mehr wegzudenken. So verwenden die Lehrkräfte für Prüfungen, aber auch zur Ergänzung oder Vertiefung des Stoffs Aufgaben, Übungen und Darstellungen aus Schulbüchern, die nur sie selbst zur Verfügung haben, und die von der Klasse nicht als Lehrmittel verwendet werden. Auch bieten die Verlage spezielle Lehrerhefte an, die ergänzend zu dem Schulbuch für die Schüler unter anderem auch Kopiervorlagen enthalten. Für diese bisher zulässigen und im Unterricht unabdingbaren Kopien erhalten die Urheber eine Vergütung gemäß § 54a



Drucksache 582/1/07

... Im Hinblick auf die Vorgaben des Dreistufentests, wonach durch eine Schrankenregelung die normale Verwertung eines Werks nicht beeinträchtigt werden darf, steht die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Schulbuchverlage bei der Ausgestaltung der Schranke außer Frage. Das klassensatzweise Kopieren ganzer Schulbücher oder großer Teile davon ist allerdings bereits nach geltendem Recht nicht zulässig. Andererseits ist die Fertigung einzelner Kopien in Klassenstärke für Unterricht und Prüfungen notwendig und nicht mehr wegzudenken. So verwenden die Lehrkräfte für Prüfungen, aber auch zur Ergänzung oder Vertiefung des Stoffs Aufgaben, Übungen und Darstellungen aus Schulbüchern, die nur sie selbst zur Verfügung haben, und die von der Klasse nicht als Lehrmittel verwendet werden. Auch bieten die Verlage spezielle Lehrerhefte an, die ergänzend zu dem Schulbuch für die Schüler unter anderem auch Kopiervorlagen enthalten. Für diese bisher zulässigen und im Unterricht unabdingbaren Kopien erhalten die Urheber eine Vergütung gemäß § 54a



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