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"Kleinanlegercharakters"


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Drucksache 387/12

... Laut Artikel 24 Absatz 2 haftet die Verwahrstelle damit - im Gegensatz zu Artikel 21 Absatz 12 der AIFM-Richtlinie - auch im Falle der Übertragung und ohne die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungsausschlusses für die Rückgabe des Instruments. Diese stärkere Haftung im Falle der Übertragung der Verwahrung erscheint angesichts der großen Vielzahl und des Kleinanlegercharakters von OGAW-Anteilinhabern gerechtfertigt. Die Einführung einer Regelung, der zufolge die Verwahrstelle wie in der AIFM-Richtlinie die Möglichkeit eines vertraglichen Haftungssausschlusses hat, wird nicht als optimal geeignet betrachtet. In ähnlicher Weise wäre es nicht angemessen, die Haftung der Verwahrstelle ausschließen zu können, wenn Vermögenswerte an einen Unterverwahrer übertragen werden, der die Übertragungskriterien nicht erfüllt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 387/12




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Allgemeines

1.2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzung

1.2.1. Konsultation interessierter Kreise

1.2.2. Folgenabschätzung

Eignung zur Verwahrstelle

Übertragung der Verwahrung

5 Haftung

5 Vergütung

5 Sanktionen

2. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

2.1. Bestimmungen über die Pflichten der Verwahrstelle

2.2. Bestimmungen für die Übertragung

2.3. Bestimmungen über die Eignung als OGAW-Verwahrstelle

2.4. Haftungsbestimmungen

2.5. Rechtsmittel

2.6. Vergütung

2.7. Sanktionen und Maßnahmen

3. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 14a

Artikel 14b

Artikel 22

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 26a

Artikel 26b

Artikel 99

Artikel 99a

Artikel 99b

Artikel 99c

Artikel 99d

Artikel 99e

Artikel 104a

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Anhang


 
 
 


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