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"Kleinstbetrieben"


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Drucksache 426/2/20

... dient der Weiterentwicklung qualitativer und quantitativer Standards in der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht. Hierbei sind die besonderen Bedingungen in Klein- und Kleinstbetrieben stärker zu berücksichtigen. Qualitative Standards beschränken sich nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf die Ergänzung von § 21 Absatz 1 um den Satz:

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Drucksache 426/2/20




Zu Artikel 1 Nummer 1


 
 
 


Drucksache 104/20

... Aktuell besteht der Freistellungsanspruch erst ab einer Betriebsgröße von 15 (Pflegezeit) bzw. 25 (Familienpflegezeit) Beschäftigten. Damit greifen diese Regelungen für viele Betroffene nicht. In Berlin arbeiten z.B. 20% der Beschäftigten in Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten und 26% in Betrieben mit weniger als 25 Beschäftigten. 90% der Berliner Betriebe haben weniger als 10 Beschäftigte. Um die besonderen Herausforderungen bei Kleinstbetrieben mit bis zu 5 Beschäftigten anzuerkennen, soll der Anspruch ab einer Betriebsgröße von mindestens 5 Beschäftigten gelten.

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Drucksache 104/20




Entschließung

Zu 1.:

Zu 2.:

Zu 3.:

Zu 4.:

Zu 5.:

Zu 6.:

Zu 7.:

Zu 8.:


 
 
 


Drucksache 426/20 (Beschluss)

... Der Antrag dient der Weiterentwicklung qualitativer und quantitativer Standards in der staatlichen Arbeitsschutzaufsicht. Hierbei sind die besonderen Bedingungen in Klein- und Kleinstbetrieben stärker zu berücksichtigen. Qualitative Standards beschränken sich nach dem vorgelegten Gesetzentwurf auf die Ergänzung von § 21 Absatz 1 um den Satz:

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Drucksache 426/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 18 Absatz 3 ArbSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 20a Absatz 2 Nummer 6 - neu - ArbSchG , Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 21 Absatz 3a - neu - ArbSchG , Artikel 9a - neu - § 20 Absatz 1a - neu - SGB VII

‚Artikel 9a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch SGB VII

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 22 Absatz 2 Satz 1, 5, 6 - neu -, 7, 8 ArbSchG

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 23 Absatz 5 Satz 1 ArbSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 23 Absatz 5 Satz 2 ArbSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 24a ArbSchG

7. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 GSA Fleisch

8. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch , Nummer 5 § 6a Absatz 2 Satz 2, 3 GSA Fleisch , Nummer 6 § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 5, 6 GSA Fleisch , Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b § 6a Absatz 2 Satz 3 GSA Fleisch

9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - GSA Fleisch

10. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 2 GSA Fleisch

11. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a § 6 Satz 1 GSA Fleisch

12. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Satz 2 GSA Fleisch

13. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c - neu - § 6 Satz 3 - neu - GSA Fleisch

14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 6a Absatz 3 Satz 1 GSA Fleisch

15. Zu den Artikeln 2 und 3 GSA Fleisch

16. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 8 Nummer 3 ArbStättV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

17. Zu Artikel 4 Nummer 3 § 9 Nummer 4b - neu - ArbStättVO

18. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 Nummer 5 SchwarzArbG

19. Zu Artikel 9a - neu - § 139b Absatz 6 Satz 1 GewO

‚Artikel 9a Änderung der Gewerbeordnung

20. Zu Artikel 9a - neu - § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Absatz 5 Satz 2 BauGB

‚Artikel 9a Änderung des Baugesetzbuches


 
 
 


Drucksache 467/18 (Beschluss)

... Die Verantwortung, durch Aus- und Weiterbildung für anforderungsadäquate Qualifikationen zu sorgen, liegt in erster Linie bei Beschäftigten und Arbeitgebern. Staatliche Maßnahmen sollten nur wenn nötig unterstützen. Bei einer grundsätzlichen Öffnung der Fördermöglichkeiten auch für Großbetriebe werden Mitnahmeeffekte befürchtet. Die Weiterbildungsbeteiligung von KMU liegt dagegen deutlich unter der von Großbetrieben und sie sollte daher im Fokus der Unterstützung liegen. Klein- und Kleinstbetrieben fällt es nicht nur schwer, ihren Weiterbildungsbedarf zu analysieren und zu formulieren. Ihnen sind Unterstützungsmöglichkeiten auch deutlich seltener bekannt und bei der formalen Abwicklung geraten sie schneller an ihre Grenzen. Insbesondere der Ermessensspielraum für die Fallmanager führt in der Folge für Beschäftigte und Unternehmen zu Unklarheit über den tatsächlichen Anspruch auf Unterstützung. Die Rahmenbedingungen sollten deshalb so angepasst werden, dass mehr KMU auf die Fördermöglichkeiten aufmerksam werden und diese leichter wahrnehmen können. Der optionale Verzicht auf Kostenbeteiligung bei älteren und schwerbehinderten Teilnehmern aus Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich befürwortet.

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Drucksache 467/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 467/1/18

... Die Verantwortung, durch Aus- und Weiterbildung für anforderungsadäquate Qualifikationen zu sorgen, liegt in erster Linie bei Beschäftigten und Arbeitgebern. Staatliche Maßnahmen sollten nur wenn nötig unterstützen. Bei einer grundsätzlichen Öffnung der Fördermöglichkeiten auch für Großbetriebe werden Mitnahmeeffekte befürchtet. Die Weiterbildungsbeteiligung von KMU liegt dagegen deutlich unter der von Großbetrieben und sie sollte daher im Fokus der Unterstützung liegen. Klein- und Kleinstbetrieben fällt es nicht nur schwer, ihren Weiterbildungsbedarf zu analysieren und zu formulieren. Ihnen sind Unterstützungsmöglichkeiten auch deutlich seltener bekannt und bei der formalen Abwicklung geraten sie schneller an ihre Grenzen. Insbesondere der Ermessensspielraum für die Fallmanager führt in der Folge für Beschäftigte und Unternehmen zu Unklarheit über den tatsächlichen Anspruch auf Unterstützung. Die Rahmenbedingungen sollten deshalb so angepasst werden, dass mehr KMU auf die Fördermöglichkeiten aufmerksam werden und diese leichter wahrnehmen können. Der optionale Verzicht auf Kostenbeteiligung bei älteren und schwerbehinderten Teilnehmern aus Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten wird ausdrücklich befürwortet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 7/17 (Beschluss)

... 3. Auch das Ziel, dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten von Unternehmen jeder Größenordnung rechtskonform leistbar sein sollten, wird unterstützt. Gleiches gilt für den Ansatz, dass Schutzmaßnahmen ergebnisorientiert anstatt papierbasiert sein müssen. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass bei den Bemühungen um Erleichterungen durch digitale Instrumente stets der Aspekt der Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und der der Überwachbarkeit durch die Vollzugsbehörden zu berücksichtigen sind. Aufsichtserfahrungen zeigen, dass gerade bei Kleinstbetrieben Internet und andere digitale Instrumente üblicherweise noch nicht routinemäßig genutzt werden.



Drucksache 7/1/17

... 4. Auch das Ziel, dass Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten von Unternehmen jeder Größenordnung rechtskonform leistbar sein sollten, wird unterstützt. Gleiches gilt für den Ansatz, dass Schutzmaßnahmen ergebnisorientiert anstatt papierbasiert sein müssen. Allerdings weist der Bundesrat darauf hin, dass bei den Bemühungen um Erleichterungen durch digitale Instrumente stets der Aspekt der Rechtssicherheit für den Arbeitgeber und der der Überwachbarkeit durch die Vollzugsbehörden zu berücksichtigen sind. Aufsichtserfahrungen zeigen, dass gerade bei Kleinstbetrieben Internet und andere digitale Instrumente üblicherweise noch nicht routinemäßig genutzt werden.



Drucksache 754/1/16

... 23. Der Bundesrat spricht sich mit Nachdruck dafür aus, die bisherigen Schwellenwerte zur Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen (LF) von 5 ha LF und die nach Tierarten differenzierten Schwellenwerte zur Erfassung der Tierbestände beizubehalten. Durch die vorgesehene Änderung der Schwellenwerte (Anhang II der Verordnung) ist mit einer deutlichen Mehrbelastung der Auskunftspflichtigen (Auskunftspflicht von Kleinstbetrieben) und der Statistischen Ämter zu rechnen, die den oben genannten Zielen des Verordnungsvorschlags entgegensteht. Die bisherigen Erfassungsgrenzen sollten auch beibehalten werden, um die zeitliche Vergleichbarkeit der Agrarstatistiken zu gewährleisten.



Drucksache 454/16

... a) in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben,



Drucksache 228/16

... Eine konkrete Bezugnahme auf die Agrarstruktur und Eingrenzung der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erfolgt dadurch, dass in Nummer 7 auf den Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union verwiesen wird. Danach können insbesondere Investitionen in nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben, in kleine Infrastrukturen und Basisdienstleistungen, zur Verlagerung von Tätigkeiten und Umgestaltung von Gebäuden auch außerhalb der Landwirtschaft, zugunsten des ländlichen Tourismus und zur Verbesserung des kulturellen und natürlichen Erbes von Dörfern zukünftig gefördert werden. Dabei geht es darum, dem ländlichen Charakter angepasste, kleinräumige Maßnahmen in diesen Bereichen zu initiieren und finanziell zu unterstützen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 228/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund und Länder

D.2 Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

I Allgemeiner Teil

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Gesetzgebungskompetenz

E. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E.1 Bund und Länder

E.2 Kommunen

F. Erfüllungsaufwand

F.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

F.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

F.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

G. Weitere Kosten

II. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 2

Zu § 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 754/16 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat spricht sich mit Nachdruck dafür aus, die bisherigen Schwellenwerte zur Erfassung der landwirtschaftlichen Flächen (LF) von 5 ha LF und die nach Tierarten differenzierten Schwellenwerte zur Erfassung der Tierbestände beizubehalten. Durch die vorgesehene Änderung der Schwellenwerte (Anhang II der Verordnung) ist mit einer deutlichen Mehrbelastung der Auskunftspflichtigen (Auskunftspflicht von Kleinstbetrieben) und der Statistischen Ämter zu rechnen, die den oben genannten Zielen des Verordnungsvorschlags entgegensteht. Die bisherigen Erfassungsgrenzen sollten auch beibehalten werden, um die zeitliche Vergleichbarkeit der Agrarstatistiken zu gewährleisten.



Drucksache 323/13

... Dabei hat der Deutsche Bundestag an Erleichterungen insbesondere bezüglich der Offenlegungspflicht angeknüpft, die durch die sogenannte Micro-Richtlinie (Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben, ABl. L 81 vom 21.3.2012, S.3) ermöglicht und mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) vom 20. Dezember 2012 im deutschen Recht eingeführt wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 323/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 335a
Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 3
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Aufteilung des § 335 HGB in zwei Vorschriften

2. Senkung der Mindestordnungsgelder

3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden

4. Verfahren zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2534: Formulierungshilfe zur Umsetzung der Entschließung des Deutschen Bundestages vom 29. November 2012

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Regelungsinhalt

2. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 187/13

... 19. Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 187/13




Mitteilung

1. Einleitung

2. Befreiung der Kleinstunternehmen von EU-Rechtsvorschriften

3. Weniger strenge Vorschriften für KMU

4. Der KMU-Anzeiger

5. Unterstützung und Konsultierung von KMU

5.1 Konsultation von KMU - Allgemeine Aspekte

5.2 Die TOP 10-Konsultation

6. Reaktion auf die KMU-Konsultationen

7. Die nächsten Schritte


 
 
 


Drucksache 558/1/12

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 558/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 9 Absatz 6 Satz 3 HGB , Nummer 12 § 326 Überschrift und Absatz 2 HGB , Artikel 6 Nummer 2 Nummer 500 Vorbemerkung Satz 1, Anmerkung Absatz 1 Satz 1 und Nummer 504 GV JVKostO

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 335 HGB


 
 
 


Drucksache 738/12

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz -



Drucksache 738/12 (Beschluss)

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz -



Drucksache 558/12

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 558/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 267a
Kleinstkapitalgesellschaften

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Zweiunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Artikel 70

Artikel 3
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 4
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

§ 26f
Übergangsregelungen zum Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz

Artikel 5
Änderung der Unternehmensregisterverordnung

Artikel 6
Änderung der Justizverwaltungskostenordnung

Artikel 7
Änderung sonstigen Bundesrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick - Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Umsetzung von EU-Rechtsakten

III. Übersicht umgesetzter Vorschriften

IV. Weitere Regelungen

V. Alternativen

VI. Gesetzgebungskompetenz

VII. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VIII. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Steuerliche Auswirkungen

7. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2263: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/600/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz- MicroBilG)

1. Zusammenfassung der Auswirkungen

2. Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 558/12 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/6/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen hinsichtlich Kleinstbetrieben (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 558/12 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 15


 
 
 


Drucksache 4/1/08

... 3. Nach den Regelungen des Gesetzentwurfs wäre selbst bei Kleinstbetrieben eine vollständige Überwachung der Einhaltung der Verschonungskriterien über einen Zeitraum von 15 Jahren erforderlich. Dies ist unter den Gesichtspunkten Verwaltungsökonomie sowie Planungssicherheit für Unternehmen nicht akzeptabel. Um den durch die neue Bewertung des Betriebsvermögens ohnehin eintretenden Verwaltungsmehraufwand noch einigermaßen in Grenzen zu halten soll daher bei Kleinstbetrieben auf eine Einhaltung der Verschonungskriterien verzichtet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 4/1/08




1. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 12 § 13a Abs. 01 - neu -, § 13b Abs. 1 Satz 1 ErbStG

3 2.

4. Zu Buchstabe a:

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 4 ErbStRG

6. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG

7. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG

8. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 1 Satz 7, Abs. 5 Satz 1 ErbStG

9. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 4 ErbStG

10. Zu Artikel 1 Nr. 11 und 18 § 13a Abs. 5 und § 19a Abs. 5 ErbStG

11. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 ErbStG

12. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG

13. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 Satz 1 ErbStG

14. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5 Satz 2 ErbStRG

15. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 5a - neu - ErbStG

16. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a Abs. 6 und 7 ErbStG

17. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 13a ErbStG

18. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 ErbStG

19. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 ErbStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 ErbStG

21. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 ErbStG

22. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 2 Nr. 2 ErbStG

23. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b Abs. 1 und 2 ErbStG

24. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG

25. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 13b ErbStG

26. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a - neu - § 15 Abs. 1 ErbStG

27. Zu Artikel 1 Nr. 15 und 17 §§ 16 und 19 Abs. 1 ErbStG ,

28. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - § 28 ErbStG

29. Zu Artikel 2 Nr. 2 11 Abs. 2 Satz 4 BewG

30. Zu Artikel 2 Nr. 2 und 8 § 11 Abs. 3 - neu - und § 109 Abs. 2 BewG

31. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 158 Abs. 4 Nr. 1 BewG

32. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 BewG

33. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32

Zu Artikel 2

34. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 1 und 3 BewG

35. Hilfsempfehlung zu Ziffer 32

Zu Artikel 2

36. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 162 Abs. 3 Satz 4 - neu - BewG

37. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 163 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1, 2, Abs. 8 BewG

38. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 163 Abs. 2, § 164 Abs. 2 Satz 1 BewG

39. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 BewG

40. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 164 Abs. 2 Satz 1, 2 und 3 - neu - sowie Abs. 5 Satz 2 - neu - BewG

41. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 167 Abs. 2 Satz 2 - neu - BewG

42. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 160 Abs. 2 Satz 2, § 163 Abs. 8, § 164 Abs. 5, § 182 Abs. 5, § 183 Satz 3, § 184 Satz 3 BewG

43. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 179 BewG

§ 179
Bewertung unbebauter Grundstücke

44. Zu Artikel 2 Nr. 14 § 182 Abs. 2 Satz 3 BewG

45. Zu Artikel 4 Nr. 1 Buchstabe a § 193 Abs. 5 Satz 2a - neu - BauGB

46. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB

47. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 1a - neu - BauGB

48. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 3 BauGB

49. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB

50. Zu Artikel 2 Nr. 14 §§ 157 bis 187 BewG

51. Zu Artikel 3 Abs. 2

52. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 196 Abs. 1 Satz 6 BauGB

53. Zu Artikel 4 Nr. 3 und 5 §§ 198 und 246 Abs. 6 BauGB

54. Zu Artikel 4 Nr. 4 Buchstabe b § 199 Abs. 2 Nr. 4 BauGB

55. Zu Artikel 5 Abs. 1 Inkrafttreten

56. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 683/05

... Bei der Beurteilung der Kostenrelevanz von Teilzeitarbeit ist zudem von Bedeutung, dass der Anteil der Personalkosten (im Verhältnis zu den jeweiligen Umsätzen) nicht parallel zur Betriebsgröße abnimmt. Nach einer Untersuchung des WSI lag der höchste Personalkostenanteil in 2003 mit durchschnittlich 10,6 % in Kleinbetrieben (mit 11 bis 49 Beschäftigten), gefolgt von 9,2 % in mittelgroßen Betrieben (mit 50 bis 249 Beschäftigten) und 9,6 % in Kleinstbetrieben (mit bis zu 10 Beschäftigten) und weniger als 5 % in Großbetrieben (mit 250 und mehr Beschäftigten). Der durchschnittliche Personalkostenanteil aller kleineren und mittleren Betriebe bis zu 249 Beschäftigten betrug rd. 10%, der Personalkostenanteil im Durchschnitt aller Betriebsgrößen lag bei 6 %. Nach den Ergebnissen der WSI-Untersuchung variieren die Personalkosten jedoch nicht nur in Abhängigkeit von der Größe des Betriebes, d.h. innerhalb der einzelnen Betriebsgrößenklassen. Auch zwischen den einzelnen Branchen ist die Personalkostenbelastung unterschiedlich, wobei die Personalkosten in den Betriebsgrößenklassen außerdem noch innerhalb der einzelnen Branchen schwanken. In der Branche Verkehr/Nachrichtenübermittlung liegt der Personalkostenanteil am Umsatz in Großbetrieben ab 250 Beschäftigten z.B. bei 31%, während er in derselben Branche in Kleinstbetrieben mit weniger als 11 Beschäftigten bei 10% liegt. Dagegen beträgt der Anteil der Personalkosten in der Branche Nahrungs- und Genussmittel in Kleinstbetrieben 23% und in Großbetrieben 9%. In anderen Wirtschaftszweigen besteht über die Betriebsgrößen hinweg eher ein gleichmäßiger Personalkostenanteil (z.B. Einzelhandel, Kredit/Versicherungen).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/05




Bericht

Ergebnisse des Berichts im Überblick

I. Vorbemerkung

II. Ausgangslage

III. Zielsetzungen des Gesetzes

IV. Auswirkungen des Gesetzes auf die Beschäftigung 1. Anstieg der Teilzeitquote

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Betriebsorganisation

1. Allgemeines

2. Betriebliche Gründe nach § 8 Abs. 4 TzBfG und Betriebsorganisation

3. Belastung von Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern durch den in § 8 Abs. 7 TzBfG festgelegten Schwellenwert

4. Belastung von Kleinbetrieben durch die Regelung des § 7 TzBfG

5. Bezugnahme auf Vollzeitarbeitnehmer statt Arbeitnehmer in § 8 Abs. 7 TzBfG

VI. Auswirkungen des Gesetzes auf Arbeitnehmer

1. Arbeitszeitwünsche/Flexibilität

2. Vereinbarkeit von Familie und Beruf

3. Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

VII. Fazit


 
 
 


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