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"Kontrahierungsverpflichtung"


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Drucksache 717/06

... Flughafenunternehmers" ist irreführend, da die Pflichten eines Flughafenunternehmers bei Weitem nicht erschöpfend mit dieser Bestimmung erfasst sind. Diese Überschrift wird deshalb auf die Erhaltungs- und Betriebspflicht des Flughafenunternehmers konkretisiert. In der geltenden Regelung wird das Bestehen der Betriebspflicht vorausgesetzt, aber ihr Inhalt nicht definiert. Dies wird durch die Neufassung nachgeholt. Die Betriebspflicht beinhaltet schon bisher eine Kontrahierungsverpflichtung zugunsten berechtigter Dritter. Dieser Verpflichtung muss diskriminierungsfrei nachgekommen werden, was nunmehr ausdrücklich in die Regelung aufgenommen wird. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung damit im Zusammenhang steht, dass die Vertragspartner des Flughafenunternehmers die genehmigte Benutzungsordnung beachten. Dadurch wird es dem Flughafenunternehmer ermöglicht, auf zivilrechtlicher Ebene trotz der grundsätzlichen Kontrahierungsverpflichtung die besonders im öffentlichen Interesse liegende Benutzungsordnung durchzusetzen. Aufgrund der Neufassung von § 43 (s. Begründung zu Nr. 2) wird damit auch die Verpflichtung des Flughafenunternehmers zur Einrichtung der Sicherheitsorganisation in Übereinstimmung mit der genehmigten Benutzungsordnung gegenüber den Vertragspartnern des Flughafenunternehmers und deren Vertragspartner durchgesetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 717/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Artikel 1
Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. 1 S. 610), zuletzt geändert durch Artikel [1 der Verordnung vom 27. Juli 2005 (BGBl. 1 S. 2275)], wird wie folgt geändert:

1. § 41 wird wie folgt geändert:

2. § 43 wird durch folgende §§ 43 und 43a ersetzt:

§ 43
Flughafenbenutzungsordnung

§ 43a
Entgelte

3. § 45 wird wie folgt gefasst:

§ 45
Erhaltungs- und Betriebspflicht

4. Nach § 45 werden folgende §§ 45a, 45b und 45c eingefügt:

§ 45a
Flugplatzhandbuch

§ 45b
Sicherheitsorganisation

§ 45c
Beauftragter für die Sicherheitsorganisation

5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

6. § 47 wird wie folgt geändert:

8. § 53 wird wie folgt geändert:

9. § 58 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

11. § 108 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert:

12. Dem § 110 wird folgender Absatz 4 angefügt:

13. Dem § 110 wird folgender Absatz 5 angefügt:

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeiner Teil

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2


 
 
 


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