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20 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Krankenversicherungsträgern"


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Drucksache 113/12

... Vom 28. März bis zum 30. Mai 2011 wurde eine öffentliche Konsultation über eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie 89/105/EWG durchgeführt. Dabei erhielt die Kommission 102 Rückmeldungen aus einem breiten Spektrum von Interessenträgern, staatlichen Krankenversicherungsträgern, einzelnen Unternehmen und Organisationen, die die forschungsbasierte Pharmaindustrie repräsentieren, den Generika-Herstellern, den Herstellern von Medizinprodukten und anderen interessierten Parteien wie z.B. Vertretern der Vertriebskette, Verbänden von Angehörigen der Gesundheitsberufe, Patienten und Bürgern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/12




Begründung

1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts

Allgemeiner Kontext

Gründe und Ziele des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzung

Konsultation interessierter Kreise

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Rechtsgrundlage und Subsidiarität

Zusammenfassung der wichtigsten rechtlichen Aspekte

Aufhebung der Richtlinie 89/105/EWG

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Umsetzung

6. weitere Informationen

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Preisfestsetzung für Arzneimittel

Artikel 3
Preisgenehmigung

Artikel 4
Preiserhöhung

Artikel 5
Preisstopp und Preissenkung

Artikel 6
Gewinnkontrolle

Kapitel III
Kostenerstattung für Arzneimittel durch die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 7
Aufnahme von Arzneimitteln in die staatlichen Krankenversicherungssysteme

Artikel 8
Rechtsmittelverfahren bei Nichteinhaltung der Fristen für die Aufnahme von Arzneimitteln in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 9
Ausschluss von Arzneimitteln aus den Krankenversicherungssystemen

Artikel 10
Einstufung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Aufnahme in die Krankenversicherungssysteme

Artikel 11
Maßnahmen zur Begrenzung oder Förderung der Verschreibung von bestimmten Arzneimitteln

Kapitel IV
Spezifische Vorschriften

Artikel 12
Wirksamkeit der Fristen

Artikel 13
Zusätzliche Nachweise für Qualität, Sicherheit, Wirksamkeit oder Bioäquivalenz

Artikel 14
Irrelevanz der Rechte des geistigen Eigentums

Kapitel V
Transparenzmechanismen

Artikel 15
Konsultation interessierter Kreise

Artikel 16
Meldung von Entwürfen nationaler Vorschriften

Artikel 17
Bericht über die Anwendung der Fristen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 18
Umsetzung

Artikel 19
Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie

Artikel 20
Aufhebung

Artikel 21
Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 372/08

... 54. fordert die Mitgliedstaaten auf, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um Angehörigen der Gesundheitsberufe zu verbieten, den Organ- und Gewebehandel zu ermöglichen (z.B. indem sie einen Patienten an einen ausländischen Transplantationsdienst verweisen, der möglicherweise in den Organhandel verstrickt ist), und Krankenversicherungsträgern zu verbieten, Tätigkeiten zu ermöglichen, die direkt oder indirekt den Handel mit Organen fördern, indem sie beispielsweise die Kosten für eine illegale Organtransplantation übernehmen;



Drucksache 898/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung darüber hinaus auf, auf Bundesebene auf eine Vereinbarung mit den privaten Krankenversicherungsträgern hinzuwirken, die hierzu Regelungen trifft.

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Drucksache 898/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates für eine Ausweitung und Qualifizierung der Früherkennungsuntersuchungen im Sinne des Kindeswohls

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen seiner Entschließung

A. Von besonderer Bedeutung und hoher Dringlichkeit sind:

A.1. in § 26 SGB V folgenden Absatz 1a - neu - einzufügen:

A.2. dem § 284 Abs. 1 Satz 1 SGB V folgende Nummer 15 - neu - anzufügen:

A.3. dem § 69 Abs. 1 SGB X folgende Nummer 4 - neu - anzufügen:

A.4. in § 47 SGB XII folgenden Satz 1a - neu - einzufügen:

A.5. dem § 118 Abs. 1 Satz 1 SGB XII folgende Nummer 5 - neu - anzufügen:

A.6. dem § 178d Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag VVG folgenden Satz 3 - neu - anzufügen:

B. Über die Regelung in § 178d VVG hinaus können die Weitergabe der Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst beziehungsweise die dafür zuständigen Stellen in den Ländern im VVG und die Vertragsinhalte nicht geregelt werden.


 
 
 


Drucksache 898/06

... Der Bundesrat fordert deshalb die Bundesregierung darüber hinaus auf, auf Bundesebene auf eine Vereinbarung mit den privaten Krankenversicherungsträgern hinzuwirken, die hierzu Regelungen trifft. Ansatzpunkte hierfür bestehen in der Gestaltung der Versicherungsverträge, in denen den Früherkennungsuntersuchungen entsprechenden Untersuchungen und eine Schweigepflichtentbindung für eine Weitergabe der erforderlichen Daten bei Nichtinanspruchnahme an die dafür zuständigen Stellen in den Ländern regelhaft aufgenommen werden können.

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Drucksache 898/06




Entschließung

3 Vorbemerkung

I. Der Bundesrat stellt fest:

II. Der Bundesrat bekräftigt die Forderungen


 
 
 


Drucksache 650/14 PDF-Dokument



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