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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Krebsregisterpauschalen"


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Drucksache 511/12

... - Der Betrieb der klinischen Krebsregister wird für alle die Versorgung betreffenden Aufgaben durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziell gefördert. Hierzu entrichten die Krankenkassen für jede Krebsneuerkrankung mit Ausnahme nichtmelanotischer Hautkrebsarten und ihrer Frühstadien eine fallbezogene Krebsregisterpauschale in Höhe von 94 Euro an das jeweils zuständige klinische Krebsregister.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

D.1 Bund, Länder und Gemeinden

D.2 Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

E.3.1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

E.3.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 25a
Organisierte Früherkennungsprogramme

§ 65c
Klinische Krebsregister

Artikel 2
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Handlungsbedarf

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

2. Flächendeckende Etablierung klinischer Krebsregister

II. Wesentliche Inhalte des Gesetzes

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1. Flexibilisierung von Inanspruchnahme und Altersgrenzen

1.2. Verpflichtung zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme

1.3. Erprobung der Ausgestaltung von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen

1.4. Regelung der datenschutzrechtlichen Anforderungen für Einladungswesen und Qualitätssicherung

1.5. Trennung von Krebsfrüherkennung und Anspruch auf reduzierte Belastungsgrenze

2. Flächendeckender Ausbau klinischer Krebsregister

2.1. Notwendige bundeseinheitliche Vorgaben

2.1.1. Festlegung eines einheitlichen Aufgabenprofils

2.1.2. Einrichtung klinischer Krebsregister durch die Länder

2.2. Förderung klinischer Krebsregister durch die gesetzlichen Krankenkassen

2.2.1. Festlegung von Fördervoraussetzungen

2.2.2. Förderung durch eine fallbezogene Krebsregisterpauschale und Meldevergütungen

2.2.3 Finanzierungsbeteiligung der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe

2.3 Übergangsregelungen

2.4. Aufgabenverteilung bei der Qualitätssicherung der onkologischen Versorgung

2.5 Angleichung der Dokumentationsanforderungen in strukturierten Behandlungsprogrammen für Brustkrebs

2.6. Transparenz über die Ergebnisse der klinischen Krebsregistrierung

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

V.1. Bund, Länder und Gemeinden

V.2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI. Erfüllungsaufwand VI.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VI.3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

2. Gesetzliche Krankenversicherung

a Früherkennungsuntersuchungen

b Klinische Krebsregister

VII. Weitere Kosten

VIII. Nachhaltigkeit

IX. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Nummer 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2234: Entwurf eines Krebsfrüherkennungs- und registergesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Weiterentwicklung der Krebsfrüherkennung

1.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

1.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung

2. Flächendeckende Einführung klinischer Krebsregister

2.1 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.3.1 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Länder

2.3.2 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung - Träger im Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung


 
 
 


Drucksache 511/1/12

... Zum Aufgabenspektrum der klinischen Krebsregister gehört die Erfassung der Daten für die epidemiologischen Krebsregister. Die wesentliche Voraussetzung eines einheitlichen Konzepts für die Krebsregistrierung ist das Angleichen epidemiologischer und klinischer Registrierung. Aufgabe der flächendeckend zu errichtenden klinischen Krebsregister ist die Erfassung von Daten aller bösartigen Neubildungen inklusive ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Hirntumoren. Dazu gehören auch die nicht-melanotischen Hautkrebsarten. Die Herausnahme von nicht-melanotischen Hautkrebsfällen aus der Finanzierung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale würde zur unvollzähligen Registrierung dieser Tumoren in den klinischen und damit auch in den epidemiologischen Krebsregistern führen, die nicht wünschenswert ist. Daher sollten die nicht-melanotischen Hautkrebsfälle sowohl bei der fallbezogenen Registerpauschale als auch bei der Meldevergütung berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 2 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Satz 4a - neu SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e Satz 4 - neu - SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 7a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 1b - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1b
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 511/12 (Beschluss)

... Zum Aufgabenspektrum der klinischen Krebsregister gehört die Erfassung der Daten für die epidemiologischen Krebsregister. Die wesentliche Voraussetzung eines einheitlichen Konzepts für die Krebsregistrierung ist das Angleichen epidemiologischer und klinischer Registrierung. Aufgabe der flächendeckend zu errichtenden klinischen Krebsregister ist die Erfassung von Daten aller bösartigen Neubildungen inklusive ihrer Frühstadien sowie von gutartigen Hirntumoren. Dazu gehören auch die nicht-melanotischen Hautkrebsarten. Die Herausnahme von nicht-melanotischen Hautkrebsfällen aus der Finanzierung der fallbezogenen Krebsregisterpauschale würde zur unvollzähligen Registrierung dieser Tumoren in den klinischen und damit auch in den epidemiologischen Krebsregistern führen, die nicht wünschenswert ist. Daher sollten die nicht-melanotischen Hautkrebsfälle sowohl bei der fallbezogenen Registerpauschale als auch bei der Meldevergütung berücksichtigt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 2 Satz 2 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 65c Absatz 4 Satz 2 und Satz 4a - neu - SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e Satz 4 - neu - SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 285 Absatz 3 Satz 7a - neu - SGB V

6. Zu Artikel 1a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 1b - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 1a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1b
Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


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